Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dritter Band. (3)

Verbriefung 
8 
229 
117 
966 
980 
457 
inländische kommunale Körperschaft 
oder die Kreditanstalt einer solchen 
Körperschaft, sofern die Wertpapiere 
oder die Forderungen von dem 
Bundesrate zur Anlegung von 
Mündelgeld für geeignet erklärt 
sind. 1808, 1810, 1811, 1813. 
Verdacht. 
Selbsthülfe. 
Wer zum Zwecke der Selbsthülfe eine 
Sache wegnimmt, zerstört oder be- 
schädigt oder wer zum Zwecke der 
Selbsthülfe einen Verpflichteten, welcher 
der Flucht verdächtig ist, festnimmt 
oder den Widerstand des Verpflichteten 
gegen eine Handlung, die dieser zu 
dulden verpflichtet ist, beseitigt, handelt 
nicht widerrechtlich, wenn obrigkeitliche 
Hülfe nicht rechtzeitig zu erlangen ist 
und ohne sofortiges Eingreifen die 
Gefahr besteht, daß die Verwirklichung 
des Anspruchs vereitelt oder wesent- 
lich erschwert werde. 231. 
Verdeckung. 
Willenserklärung. 
Wird durch ein Scheingeschäft ein 
anderes Rechtsgeschäft verdeckt, 
finden die für das verdeckte Rechts- 
geschäft geltenden Vorschriften An- 
wendung. 
Verderb. 
Eigentum. 
Versteigerung eines Fundes, wenn 
der V. desselben zu besorgen ist, 
durch den Finder s. Eigentam — 
Eigentum. 
Die Bekanntmachung der Versteigerung 
des Fundes ist nicht erforderlich, wenn 
der V. der Sache zu besorgen oder 
die Aufbewahrung mit unverhältnis- 
mäßigen Kosten verbunden ist. 982, 
983. 
Kauf s. Schuldverhältnis 383. 
157 
so 
8 
1218 
1219 
383 
384 
237 
  
Verderb 
Pfandrecht. 
Ist der V. des Pfandes oder eine 
wesentliche Minderung des Wertes 
zu besorgen, so kann der Verpfänder 
die Rückgabe des Pfandes gegen 
anderweitige Sicherheitsleistung ver- 
langen; die Sicherheitsleistung durch 
Bürgen ist ausgeschlossen. 
Der Pfandgläubiger hat dem Ver- 
pfänder von dem drohenden V. un- 
verzüglich Anzeige zu machen, sofern 
nicht die Anzeige unthunlich ist. 1266. 
Wird durch den drohenden V. des 
Pfandes oder durch eine zu besorgende 
wesentliche Minderung des Wertes die 
Sicherheit des Pfandgläubigers ge- 
fährdet, so kann dieser das Pfand 
öffentlich versteigern lassen. 1266. 
Schuldverhältnis. 
Ist die geschuldete bewegliche Sache 
zur Hinterlegung nicht geeignet, so 
kann der Schuldner sie im Falle des 
Verzugs des Gläubigers am Leistungs- 
orte versteigern lassen und den Erlös 
hinterlegen. Das Gleiche gilt in den 
Fällen des § 372 Satz 2, wenn der 
V. der Sache zu besorgen oder die 
Aufbewahrung mit unverhältnis- 
mäßigen Kosten verbunden ist. 
Die Versteigerung der geschuldeten 
beweglichen Sache ist erst zulässig, 
nachdem sie dem Gläubiger angedroht 
worden ist; die Androhung darf 
unterbleiben, wenn die Sache dem 
V. ausgesetzt und mit dem Auf- 
schube der Versteigerung Gefahr ver- 
bunden ist. 
Sicherheitsleistung. 
Mit einer beweglichen Sache kann 
Sicherheit nur in Höhe von zwei 
Dritteilen des Schätzungswerts ge- 
leistet werden. Sachen, deren V. zu 
besorgen oder deren Aufbewahrung 
mit besonderen Schwierigkeiten ver- 
bunden ist, können zurückgewiesen 
werden.
	        
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