Verbriefung
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inländische kommunale Körperschaft
oder die Kreditanstalt einer solchen
Körperschaft, sofern die Wertpapiere
oder die Forderungen von dem
Bundesrate zur Anlegung von
Mündelgeld für geeignet erklärt
sind. 1808, 1810, 1811, 1813.
Verdacht.
Selbsthülfe.
Wer zum Zwecke der Selbsthülfe eine
Sache wegnimmt, zerstört oder be-
schädigt oder wer zum Zwecke der
Selbsthülfe einen Verpflichteten, welcher
der Flucht verdächtig ist, festnimmt
oder den Widerstand des Verpflichteten
gegen eine Handlung, die dieser zu
dulden verpflichtet ist, beseitigt, handelt
nicht widerrechtlich, wenn obrigkeitliche
Hülfe nicht rechtzeitig zu erlangen ist
und ohne sofortiges Eingreifen die
Gefahr besteht, daß die Verwirklichung
des Anspruchs vereitelt oder wesent-
lich erschwert werde. 231.
Verdeckung.
Willenserklärung.
Wird durch ein Scheingeschäft ein
anderes Rechtsgeschäft verdeckt,
finden die für das verdeckte Rechts-
geschäft geltenden Vorschriften An-
wendung.
Verderb.
Eigentum.
Versteigerung eines Fundes, wenn
der V. desselben zu besorgen ist,
durch den Finder s. Eigentam —
Eigentum.
Die Bekanntmachung der Versteigerung
des Fundes ist nicht erforderlich, wenn
der V. der Sache zu besorgen oder
die Aufbewahrung mit unverhältnis-
mäßigen Kosten verbunden ist. 982,
983.
Kauf s. Schuldverhältnis 383.
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so
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1218
1219
383
384
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Verderb
Pfandrecht.
Ist der V. des Pfandes oder eine
wesentliche Minderung des Wertes
zu besorgen, so kann der Verpfänder
die Rückgabe des Pfandes gegen
anderweitige Sicherheitsleistung ver-
langen; die Sicherheitsleistung durch
Bürgen ist ausgeschlossen.
Der Pfandgläubiger hat dem Ver-
pfänder von dem drohenden V. un-
verzüglich Anzeige zu machen, sofern
nicht die Anzeige unthunlich ist. 1266.
Wird durch den drohenden V. des
Pfandes oder durch eine zu besorgende
wesentliche Minderung des Wertes die
Sicherheit des Pfandgläubigers ge-
fährdet, so kann dieser das Pfand
öffentlich versteigern lassen. 1266.
Schuldverhältnis.
Ist die geschuldete bewegliche Sache
zur Hinterlegung nicht geeignet, so
kann der Schuldner sie im Falle des
Verzugs des Gläubigers am Leistungs-
orte versteigern lassen und den Erlös
hinterlegen. Das Gleiche gilt in den
Fällen des § 372 Satz 2, wenn der
V. der Sache zu besorgen oder die
Aufbewahrung mit unverhältnis-
mäßigen Kosten verbunden ist.
Die Versteigerung der geschuldeten
beweglichen Sache ist erst zulässig,
nachdem sie dem Gläubiger angedroht
worden ist; die Androhung darf
unterbleiben, wenn die Sache dem
V. ausgesetzt und mit dem Auf-
schube der Versteigerung Gefahr ver-
bunden ist.
Sicherheitsleistung.
Mit einer beweglichen Sache kann
Sicherheit nur in Höhe von zwei
Dritteilen des Schätzungswerts ge-
leistet werden. Sachen, deren V. zu
besorgen oder deren Aufbewahrung
mit besonderen Schwierigkeiten ver-
bunden ist, können zurückgewiesen
werden.