Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dritter Band. (3)

Verein — 
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zugewiesene Geschäftskreis gewöhnlich 
mit sich bringt. 
Der V. ist für den Schaden ver- 
antwortlich, den der Vorstand, ein 
Mitglied des Vorstandes oder ein 
anderer verfassungsmäßig berufener 
Vertreter durch eine in Ausführung 
der ihm zustehenden Verrichtungen 
begangene, zum Schadensersatze ver- 
pflichtende Handlung einem Dritten 
zufügt. 
Die Angelegenheiten des V. werden, 
soweit sie nicht von dem Vorstand 
oder einem anderen Vereinsorgane 
zu besorgen sind, durch Beschlußfassung 
in einer Versammlung der Mitglieder 
geordnet. Zur Gültigkeit des Be- 
schlusses ist erforderlich, das der 
Gegenstand bei der Berufung be- 
zeichnet wird. Bei der Beschluß- 
fassung entscheidet die Mehrheit der 
erschienenen Mitglieder. 
Auch ohne Versammlung der Mit- 
glieder ist ein Beschluß gültig, wenn 
alle Mitglieder ihre Zustimmung zu 
dem Beschlusse schriftlich erklären. 28, 
40. 
Zu einem Beschlusse, der eine An- 
derung der Satzung eines V. enthält, 
ist eine Mehrheit von drei Vierteilen 
der erschienenen Mitglieder erforderlich. 
Zur Anderung des Zweckes des V. 
ist die Zustimmung aller Mitglieder 
erforderlich; die Zustimmung der 
nicht erschienenen Mitglieder muß 
schriftlich erfolgen. 
Beruht die Rechtsfähigkeit des V. 
auf Verleihung, so ist zu jeder An- 
derung der Saptzung staatliche Ge- 
nehmigung oder, falls die Verleihung 
durch den Bundesrat erfolgt ist, die 
Genehmigung des Bundesrats er- 
forderlich. 40. 
Ein Mitglied eines V. ist nicht stimm- 
berechtigt, wenn die Beschlußfassung 
die Vornahme eines Rechtsgeschäfts 
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mit ihm oder die Einleitung oder Er- 
ledigung eines Rechtsstreits zwischen 
ihm und dem V. betrifft. 28. 
Sonderrechte eines Mitglieds eines V. 
können nicht ohne dessen Zustimmung 
durch Beschluß der Mitgliederver- 
sammlung beeinträchtigt werden. 
Die Mitgliederversammlung ist in den 
durch die Satzung des V. bestimmten 
Fällen sowie dann zu berufen, wenn 
das Interesse des V. es erfordert. 
Die Mitgliederversammlung ist zu be- 
rufen, wenn der durch die Satzung 
des V. bestimmte Teil oder in Er- 
mangelung einer Bestimmung der 
zehnte Teil der Mitglieder die Be- 
rufung schriftlich unter Angabe des 
Zweckes und der Gründe verlangt. 
Wird dem Verlangen nicht ent- 
sprochen, so kann das Amtsgericht, in 
dessen Bezirke der V. seinen Sitz hat, 
die Mitglieder, welche das Verlangen 
gestellt haben, zur Berufung der Ver- 
sammlung ermächtigen und über die 
Führung des Vorsitzes in der Ver- 
sammlung Bestimmung treffen. Auf 
die Ermächtigung muß bei der Be- 
rufung der Versammlung Bezug ge- 
nommen werden. 
38 Die Mitgliedschaft eines V. ist nicht 
übertragbar und nicht vererblich. Die 
Ausübung der Mitgliedschaftsrechte 
kann nicht einem anderen überlassen 
werden. 40. 
39 Die Mitglieder eines V. sind zum 
Austritt aus dem V. berechtigt. 
Durch die Satzung kann bestimmt 
werden, daß der Austritt nur am 
Schlusse eines Geschäftsjahrs oder 
erst nach dem Ablauf einer Kündigungs- 
frist zulässig ist; die Kündigungsfrist 
kann höchstens zwei Jahre betragen. 
40 Die Vorschriften des § 27 Abkf. 1, 
3, des § 28 Abs. 1 und der §§ 32, 
33, 38 finden insoweit keine An-
	        
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