Verein —
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zugewiesene Geschäftskreis gewöhnlich
mit sich bringt.
Der V. ist für den Schaden ver-
antwortlich, den der Vorstand, ein
Mitglied des Vorstandes oder ein
anderer verfassungsmäßig berufener
Vertreter durch eine in Ausführung
der ihm zustehenden Verrichtungen
begangene, zum Schadensersatze ver-
pflichtende Handlung einem Dritten
zufügt.
Die Angelegenheiten des V. werden,
soweit sie nicht von dem Vorstand
oder einem anderen Vereinsorgane
zu besorgen sind, durch Beschlußfassung
in einer Versammlung der Mitglieder
geordnet. Zur Gültigkeit des Be-
schlusses ist erforderlich, das der
Gegenstand bei der Berufung be-
zeichnet wird. Bei der Beschluß-
fassung entscheidet die Mehrheit der
erschienenen Mitglieder.
Auch ohne Versammlung der Mit-
glieder ist ein Beschluß gültig, wenn
alle Mitglieder ihre Zustimmung zu
dem Beschlusse schriftlich erklären. 28,
40.
Zu einem Beschlusse, der eine An-
derung der Satzung eines V. enthält,
ist eine Mehrheit von drei Vierteilen
der erschienenen Mitglieder erforderlich.
Zur Anderung des Zweckes des V.
ist die Zustimmung aller Mitglieder
erforderlich; die Zustimmung der
nicht erschienenen Mitglieder muß
schriftlich erfolgen.
Beruht die Rechtsfähigkeit des V.
auf Verleihung, so ist zu jeder An-
derung der Saptzung staatliche Ge-
nehmigung oder, falls die Verleihung
durch den Bundesrat erfolgt ist, die
Genehmigung des Bundesrats er-
forderlich. 40.
Ein Mitglied eines V. ist nicht stimm-
berechtigt, wenn die Beschlußfassung
die Vornahme eines Rechtsgeschäfts
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mit ihm oder die Einleitung oder Er-
ledigung eines Rechtsstreits zwischen
ihm und dem V. betrifft. 28.
Sonderrechte eines Mitglieds eines V.
können nicht ohne dessen Zustimmung
durch Beschluß der Mitgliederver-
sammlung beeinträchtigt werden.
Die Mitgliederversammlung ist in den
durch die Satzung des V. bestimmten
Fällen sowie dann zu berufen, wenn
das Interesse des V. es erfordert.
Die Mitgliederversammlung ist zu be-
rufen, wenn der durch die Satzung
des V. bestimmte Teil oder in Er-
mangelung einer Bestimmung der
zehnte Teil der Mitglieder die Be-
rufung schriftlich unter Angabe des
Zweckes und der Gründe verlangt.
Wird dem Verlangen nicht ent-
sprochen, so kann das Amtsgericht, in
dessen Bezirke der V. seinen Sitz hat,
die Mitglieder, welche das Verlangen
gestellt haben, zur Berufung der Ver-
sammlung ermächtigen und über die
Führung des Vorsitzes in der Ver-
sammlung Bestimmung treffen. Auf
die Ermächtigung muß bei der Be-
rufung der Versammlung Bezug ge-
nommen werden.
38 Die Mitgliedschaft eines V. ist nicht
übertragbar und nicht vererblich. Die
Ausübung der Mitgliedschaftsrechte
kann nicht einem anderen überlassen
werden. 40.
39 Die Mitglieder eines V. sind zum
Austritt aus dem V. berechtigt.
Durch die Satzung kann bestimmt
werden, daß der Austritt nur am
Schlusse eines Geschäftsjahrs oder
erst nach dem Ablauf einer Kündigungs-
frist zulässig ist; die Kündigungsfrist
kann höchstens zwei Jahre betragen.
40 Die Vorschriften des § 27 Abkf. 1,
3, des § 28 Abs. 1 und der §§ 32,
33, 38 finden insoweit keine An-