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wendung, als die Satzung des V.
ein anderes bestimmt.
Der V. kann durch Beschluß der Mit-
gliederversammlung aufgelöst werden.
Zu dem Beschluß ist eine Mehrheit
von drei Vierteilen der erschienenen
Mitglieder erforderlich, wenn nicht
die Satzung ein anderes bestimmt.
Der V. verliert die Rechtsfähigkeit
durch die Eröffnung des Konkurses.
Der Vorstand hat im Falle der
Ülberschuldung die Eröffnung des
Konkurses zu beantragen. Wird die
Stellung des Antrags verzögert, so
sind die Vorstandsmitglieder, denen
ein Verschulden zur Last fällt, den
Gläubigern fürden daraus entstehenden
Schaden verantwortlich; sie haften
als Gesamtschuldner. 53.
Dem V. kann die Rechtsfähigkeit
entzogen werden, wenn er durch einen
gesetzwidrigen Beschluß der Mitglieder-
versammlung oder durch gesetzwidriges
Verhalten des Vorstandes das Gemein-
wohl gefährdet.
Einem V., dessen Zweck nach der
Satzung nicht auf einen wirtschaftlichen
Geschäftsbetrieb gerichtet ist, kann die
Rechtsfähigkeit entzogen werden, wenn
er einen solchen Zweck verfolgt.
Einem V., der nach der Satzung
einen politischen, sozialpolitischen oder
religiösen Zweck nicht hat, kann die
Rechtsfähigkeit entzogen werden, wenn
er einen solchen Zweck verfolgt.
Einem V., dessen Rechtsfähigkeit
auf Verleihung beruht, kann die Rechts-
fähigkeit entzogen werden, wenn er
einen anderen als den in der Satzung
bestimmten Zweck verfolgt. 44, 74.
Die Zuständigkeit und das Verfahren
bestimmen sich in den Fällen des § 43
nach den für streitige Verwaltungs-
sachen geltenden Vorschriften der L.G.
Wo ein Verwaltungsstreitverfahren
nicht besteht, finden die Verschriften
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der §§ 20, 21 der Gewerbeordnung
Anwendung; die Entscheidung erfolgt
in erster Instanz durch die höhere
Verwaltungsbehörde, in deren Bezirke
der V. seinen Sitz hat.
Beruht die Rechtsfähigkeit auf
Verleihung durch den Bundesrat, so
erfolgt die Entziehung durch Beschluß
des Bundesrats.
Mit der Auflösung des V. oder der
Entziehung der Rechtsfähigkeit fällt
das Vermögen an die in der Satzung
bestimmten Personen.
Durchdie Satzung kann vorgeschrieben.
werden, daß die Apfallberechtigten
durch Beschluß der Mitglieder=
versammlung oder eines anderen
Vereinsorgans bestimmt werden. Ist
der Zweck des V. nicht auf einen
wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ge-
richtet, so kann die Miitglieder=
versammlung auch ohne eine solche
Vorschrift das Vermögen einer öffent-
lichen Stiftung oder Anstalt zuweisen.
Fehlt es an einer Bestimmung der
Anfallberechtigten, so fällt das Ver-
mögen, wenn der V. nach der Satzung
ausschließlich den Interessen seiner
Mitglieder diente, an die zur Zeit
der Auflösung oder der Entziehung
der Rechtsfähigkeit vorhandenen Mit-
glieder zu gleichen Teilen, anderenfalls
an den Fiskus des Bundesstaats, in
dessen Gebiete der V. seinen Sitz
hatte.
Fällt das Vereinsvermögen an den
Fiskus, so finden die Vorschriften
über eine dem Fiskus als g. Erben
anfallende Erbschaft entsprechende An-
wendung. Der Fiskus hat das Ver-
mögen thunlichst in einer den Zwecken
des V. entsprechenden Weise zu ver-
wenden.
Fällt das Vereinsvermögen nicht an
den Fiskus, so muß eine Liquidation
stattfinden.