Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dritter Band. (3)

Verein 
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wendung, als die Satzung des V. 
ein anderes bestimmt. 
Der V. kann durch Beschluß der Mit- 
gliederversammlung aufgelöst werden. 
Zu dem Beschluß ist eine Mehrheit 
von drei Vierteilen der erschienenen 
Mitglieder erforderlich, wenn nicht 
die Satzung ein anderes bestimmt. 
Der V. verliert die Rechtsfähigkeit 
durch die Eröffnung des Konkurses. 
Der Vorstand hat im Falle der 
Ülberschuldung die Eröffnung des 
Konkurses zu beantragen. Wird die 
Stellung des Antrags verzögert, so 
sind die Vorstandsmitglieder, denen 
ein Verschulden zur Last fällt, den 
Gläubigern fürden daraus entstehenden 
Schaden verantwortlich; sie haften 
als Gesamtschuldner. 53. 
Dem V. kann die Rechtsfähigkeit 
entzogen werden, wenn er durch einen 
gesetzwidrigen Beschluß der Mitglieder- 
versammlung oder durch gesetzwidriges 
Verhalten des Vorstandes das Gemein- 
wohl gefährdet. 
Einem V., dessen Zweck nach der 
Satzung nicht auf einen wirtschaftlichen 
Geschäftsbetrieb gerichtet ist, kann die 
Rechtsfähigkeit entzogen werden, wenn 
er einen solchen Zweck verfolgt. 
Einem V., der nach der Satzung 
einen politischen, sozialpolitischen oder 
religiösen Zweck nicht hat, kann die 
Rechtsfähigkeit entzogen werden, wenn 
er einen solchen Zweck verfolgt. 
Einem V., dessen Rechtsfähigkeit 
auf Verleihung beruht, kann die Rechts- 
fähigkeit entzogen werden, wenn er 
einen anderen als den in der Satzung 
bestimmten Zweck verfolgt. 44, 74. 
Die Zuständigkeit und das Verfahren 
bestimmen sich in den Fällen des § 43 
nach den für streitige Verwaltungs- 
sachen geltenden Vorschriften der L.G. 
Wo ein Verwaltungsstreitverfahren 
nicht besteht, finden die Verschriften 
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Verein 
der §§ 20, 21 der Gewerbeordnung 
Anwendung; die Entscheidung erfolgt 
in erster Instanz durch die höhere 
Verwaltungsbehörde, in deren Bezirke 
der V. seinen Sitz hat. 
Beruht die Rechtsfähigkeit auf 
Verleihung durch den Bundesrat, so 
erfolgt die Entziehung durch Beschluß 
des Bundesrats. 
Mit der Auflösung des V. oder der 
Entziehung der Rechtsfähigkeit fällt 
das Vermögen an die in der Satzung 
bestimmten Personen. 
Durchdie Satzung kann vorgeschrieben. 
werden, daß die Apfallberechtigten 
durch Beschluß der Mitglieder= 
versammlung oder eines anderen 
Vereinsorgans bestimmt werden. Ist 
der Zweck des V. nicht auf einen 
wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ge- 
richtet, so kann die Miitglieder= 
versammlung auch ohne eine solche 
Vorschrift das Vermögen einer öffent- 
lichen Stiftung oder Anstalt zuweisen. 
Fehlt es an einer Bestimmung der 
Anfallberechtigten, so fällt das Ver- 
mögen, wenn der V. nach der Satzung 
ausschließlich den Interessen seiner 
Mitglieder diente, an die zur Zeit 
der Auflösung oder der Entziehung 
der Rechtsfähigkeit vorhandenen Mit- 
glieder zu gleichen Teilen, anderenfalls 
an den Fiskus des Bundesstaats, in 
dessen Gebiete der V. seinen Sitz 
hatte. 
Fällt das Vereinsvermögen an den 
Fiskus, so finden die Vorschriften 
über eine dem Fiskus als g. Erben 
anfallende Erbschaft entsprechende An- 
wendung. Der Fiskus hat das Ver- 
mögen thunlichst in einer den Zwecken 
des V. entsprechenden Weise zu ver- 
wenden. 
Fällt das Vereinsvermögen nicht an 
den Fiskus, so muß eine Liquidation 
stattfinden.
	        
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