Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dritter Band. (3)

Verein 
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Eingetragene Vereine §8 55 
bis 79. 
Die Eintragung eines V. der im S# 
21 bezeichneten Art in das Vereins- 
register hat bei dem Amtsgerichte zu 
geschehen, in dessen Bezirke der V. 
seinen Sitz hat. 
Die Eintragung eines V. soll nur 
erfolgen, wenn die Zahl der Mit- 
glieder mindestens sieben beträgt. 60. 
Die Satzung eines einzutragenden V. 
muß den Zweck, den Namen und den 
Sitz des V. enthalten und ergeben, 
daß der V. eingetragen werden soll. 
Der Name soll sich von den Namen 
der an demselben Orte oder in der- 
selben Gemeinde bestehenden einge- 
tragenen V. deutlich unterscheiden. 60. 
Die Satzung eines eingetragenen V. 
soll Bestimmungen enthalten: 
1. über den Eintritt und Austritt 
der Mitglieder; 
2. darüber, ob und welche Beiträge 
von den Mitgliedern zu leisten 
sind; 
3. über die Bildung des Vorstandes; 
4. über die Voraussetzungen unter 
denen die Mitgliederversammlung 
zu berufen ist, über die Form der 
Berufung und über die Beur- 
kundung der Beschlüsse. 60. 
Der Vorstand hat den V. zur Ein- 
tragung anzumelden. 
Der Anmeldung sind beizufügen: 
1. Die Satzung in Urschrift und Ab- 
schrift; 
2. eine Abschrift der Urkunden über 
die Bestellung des Vorstandes. 
Die Satzung soll von mindestens 
sieben Mitgliedern unterzeichnet sein 
und die Angabe des Tages der Er- 
richtung enthalten. 60. 
Die Anmelvung des V. zur Eintragung 
ist, wenn den Erfordernissen der §8 56 
bis 59 nicht genügt ist, von dem Amts- 
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Verein 
gericht unter Angabe der Gründe zu- 
rückzuweisen. " 
Gegen einen zurückweisenden Be- 
schluß findet die sofortige Beschwerde 
nach den Vorschriften der Civilprozeß- 
ordnung statt. 71. 
Wird die Anmeldung des V. zur Ein- 
tragung zugelassen, so hat das Amts- 
gericht sie der zuständigen Verwaltungs- 
behörde mitzuteilen. 
Die Verwaltungsbehörde kann gegen 
die Eintragung Einspruch erheben, wenn 
der V. nach dem öffentlichen Vereins- 
recht unerlaubt ist oder verboten wer- 
den kann oder wenn er einen prlitischen, 
sozialpolitischen oder religiösen Zweck 
verfolgt. 71. 
Erhebt die Verwaltungsbehörde Ein- 
spruch gegen die Eintragung des V., 
so hat das Amtsgericht den Einspruch 
dem Vorstande mitzuteilen. 
Der Einspruch kann im Wege des 
Verwaltungsstreitverfahrens oder, woa 
ein solches nicht besteht, im Wege des 
Rekurses nach Maßgabe der §8§ 20, 
21 der Gewerbeordnung angefochten 
werden. 71. 
Die Eintragung des V. darf, sofern 
nicht die Verwaltungsbehörde dem 
Amtsgerichte mitteilt, daß Einspruch 
nicht erhoben werde, erst erfolgen, 
wenn seit der Mitteilung der An- 
meldung an die Verwaltungsbehörde 
sechs Wochen verstrichen sind und Ein- 
spruch nicht erhoben oder wenn der 
erhobene Einspruch endgültig aufge- 
hoben ist. 71. 
Bei der Eintragung eines V. sind der 
Name und der Sitz des V., der Tag 
der Errichtung der Satzung sowie die 
Mitglieder des Vorstandes im Vereins- 
register anzugeben. Bestimmungen, die 
den Umfang der Vertretungsmacht des 
Vorstandes beschränken oder die Be- 
schlußfassung des Vorstandes, ab- 
weichend von der Vorschrift des § 28
	        
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