Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dritter Band. (3)

Verein 
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tragung anzumelden. Der Anmeldung 
ist im ersteren Falle eine Abschrift 
des Auflösungsbeschlusses beizufügen. 
Wird dem V. auf Grund des 
§ 43 die Rechtsfähigkeit entzogen 
oder wird der V. auf Grund des 
öffentlichen Vereinsrechts aufgelöst, so 
erfolgt die Eintragung auf Anzeige 
der zuständigen Behörde. 78. 
- 
Die Eröffnung des Konkurses über 
das Vermögen eines eingetragenen 
V. ist von Amtswegen einzutragen. 
Das Gleiche gilt von der Aufhebung 
des Eröffnungsbeschlusses. 
Die Liquidatoren eines eingetragenen 
V. sind in das Vereinsregister ein- 
zutragen. Das Gleiche gilt von Be- 
stimmungen, welche die Beschluß- 
fassung der Liquidatoren abweichend 
von der Vorschrift des § 48 Abs. 3 
regeln. 
Die Anmeldung hat durch den 
Vorstand, bei späteren Änderungen 
durch die Liquidatoren zu erfolgen. 
Der Anmeldung der durch Beschluß 
der Mitgliederversammlung bestellten 
Liquidatoren ist eine Abschrift des 
Beschlusses, der Anmeldung einer 
Bestimmung über die Beschlußfassung 
der Liquidatoren eine Abschrift der 
die Bestimmung enthaltenden Urkunde 
beizufügen. 
Die Eintragung gerichtlich bestellter 
Liquidatoren geschieht von Amtswegen. 
78. 
Die Anmeldungen zum Vereinsregister 
sind von den Mitgliedern des Vor- 
standes eines eingetragenen V. sowie 
von den Liquidatoren mittelst öffent- 
lich beglaubigter Erklärung zu be- 
wirken. 
Das Amtsgericht kann die Mitglieder 
des Vorstandes eines eingetragenen 
V. zur Befolgung der Vorschriften 
des § 67 Abs. 1, des § 71 Abs. 1, 
des § 72, des § 74 Abs. 2 und des 
164 
  
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79 
607 
611, 
615 
930 
941 
Art. 
96 
Vereinbarung 
§ 76 durch Ordnungsstrafen anhalten. 
Die einzelne Strafe darf den Betrag 
von dreihundert Mark nicht über- 
steigen. 
In gleicher Weise können die 
Liquidatoren zur Befolgung der Vor- 
schriften des § 76 angehalten werden. 
Die Einsicht des Vereinsregisters 
sowie der von dem eingetragenen V. 
bei dem Amtzgericht eingereichten 
Schriftstücke ist jedem gestattet. Von 
den Eintragungen kann eine Abschrift 
gesordert werden; die Abschrift ist 
auf Verlangen zu beglaubigen. 
Vereinbarung. 
Darlehen. 
Wer Geld oder andere vertretbare 
Sachen aus einem anderen Grunde 
schuldet, kann mit dem Gläubiger 
vereinbaren, daß das Geld oder die 
Sachen als Darlehen geschuldet werden 
sollen. 
Dienstvertrag. 
612 V. einer Vergütung für eine 
Dienstleistung s. Dlenstvertrag — 
Dienstvertrag. 
Kommt der Dienstberechtigte mit der 
Annahme der Dienste in Verzug, so 
kann der Verpflichtete für die infolge 
des Verzugs nicht geleisteten Dienste 
die vereinbarte Vergütung verlangen, 
ohne zur Dienstleistung verpflichtet zu 
sein s. Dienstvertrag — Dienst- 
vertrag. 
Eigentum. 
Ist der Eigentümer im Besitze der 
Sache, so kann die Übergabe dadurch 
ersetzt werden, daß zwischen ihm und 
dem Erwerber ein Rechtsverhältnis 
vereinbart wird, vermöge dessen der 
Erwerber den mittelbaren Besitz er- 
langt. 933, 936. 
s. Verjährung 211. 
Einführungsgesetz. 
s. E.G. — E.G.
	        
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