Verein
8
75
76
77
78
tragung anzumelden. Der Anmeldung
ist im ersteren Falle eine Abschrift
des Auflösungsbeschlusses beizufügen.
Wird dem V. auf Grund des
§ 43 die Rechtsfähigkeit entzogen
oder wird der V. auf Grund des
öffentlichen Vereinsrechts aufgelöst, so
erfolgt die Eintragung auf Anzeige
der zuständigen Behörde. 78.
-
Die Eröffnung des Konkurses über
das Vermögen eines eingetragenen
V. ist von Amtswegen einzutragen.
Das Gleiche gilt von der Aufhebung
des Eröffnungsbeschlusses.
Die Liquidatoren eines eingetragenen
V. sind in das Vereinsregister ein-
zutragen. Das Gleiche gilt von Be-
stimmungen, welche die Beschluß-
fassung der Liquidatoren abweichend
von der Vorschrift des § 48 Abs. 3
regeln.
Die Anmeldung hat durch den
Vorstand, bei späteren Änderungen
durch die Liquidatoren zu erfolgen.
Der Anmeldung der durch Beschluß
der Mitgliederversammlung bestellten
Liquidatoren ist eine Abschrift des
Beschlusses, der Anmeldung einer
Bestimmung über die Beschlußfassung
der Liquidatoren eine Abschrift der
die Bestimmung enthaltenden Urkunde
beizufügen.
Die Eintragung gerichtlich bestellter
Liquidatoren geschieht von Amtswegen.
78.
Die Anmeldungen zum Vereinsregister
sind von den Mitgliedern des Vor-
standes eines eingetragenen V. sowie
von den Liquidatoren mittelst öffent-
lich beglaubigter Erklärung zu be-
wirken.
Das Amtsgericht kann die Mitglieder
des Vorstandes eines eingetragenen
V. zur Befolgung der Vorschriften
des § 67 Abs. 1, des § 71 Abs. 1,
des § 72, des § 74 Abs. 2 und des
164
8
79
607
611,
615
930
941
Art.
96
Vereinbarung
§ 76 durch Ordnungsstrafen anhalten.
Die einzelne Strafe darf den Betrag
von dreihundert Mark nicht über-
steigen.
In gleicher Weise können die
Liquidatoren zur Befolgung der Vor-
schriften des § 76 angehalten werden.
Die Einsicht des Vereinsregisters
sowie der von dem eingetragenen V.
bei dem Amtzgericht eingereichten
Schriftstücke ist jedem gestattet. Von
den Eintragungen kann eine Abschrift
gesordert werden; die Abschrift ist
auf Verlangen zu beglaubigen.
Vereinbarung.
Darlehen.
Wer Geld oder andere vertretbare
Sachen aus einem anderen Grunde
schuldet, kann mit dem Gläubiger
vereinbaren, daß das Geld oder die
Sachen als Darlehen geschuldet werden
sollen.
Dienstvertrag.
612 V. einer Vergütung für eine
Dienstleistung s. Dlenstvertrag —
Dienstvertrag.
Kommt der Dienstberechtigte mit der
Annahme der Dienste in Verzug, so
kann der Verpflichtete für die infolge
des Verzugs nicht geleisteten Dienste
die vereinbarte Vergütung verlangen,
ohne zur Dienstleistung verpflichtet zu
sein s. Dienstvertrag — Dienst-
vertrag.
Eigentum.
Ist der Eigentümer im Besitze der
Sache, so kann die Übergabe dadurch
ersetzt werden, daß zwischen ihm und
dem Erwerber ein Rechtsverhältnis
vereinbart wird, vermöge dessen der
Erwerber den mittelbaren Besitz er-
langt. 933, 936.
s. Verjährung 211.
Einführungsgesetz.
s. E.G. — E.G.