Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dritter Band. (3)

Vereinbarung 
Art. 
777 
8 
s. Gemeinschaft — Gemeinschaft 
8§ 749—751. 
Erbe. 
2038 f. Gemeinschaft — Gemeinschaft 
2042, 
2382 
745, 
745, 746. 
2044 s. Gemeinschaft — Gemein- 
schaft 749—751. 
Erbschaftskauf. 
Die Haftung des Käufers einer Erb- 
schaft den Nachlaßgläubigern gegenüber 
kann nicht durch V. zwischen dem Käufer 
und dem Verkäufer ausgeschlossen oder 
beschränkt werden. 
Gemeinschaft. 
746 Regelung der Verwaltung und 
Nutznießung des gemeinschaftlichen 
Gegenstandes durch V. s. Gemein-- 
schaft — Gemeinschaft. 
749—751 V. der Teilhaber eines gemein- 
705 
706 
707 
716 
schaftlichen Gegenstandes, betreffs der 
Ausschließung der Aufhebung der 
Gemeinschaft s. Gemeinschaft — 
Gemeinschaft. 
Gesellschaft. 
Gegenseitige Verpflichtung der Gesell- 
schafter, die vereinbarten Beiträge zu 
leisten s. Gesellschaft — Gesell- 
schaft. 
Die Gesellschafter haben 
mangelung einer anderen V. gleiche 
Beiträge zu leisten 
Zur Erhöhung des vereinbarten Bei- 
trags oder zur Ergänzung der durch 
Verlust verminderten Einlage ist ein 
Gesellschafter nicht verpflichtet. 
Ein Gesellschafter kann, auch wenn 
er von der Geschäftsführung aus- 
geschlossen ist, sich von den Angelegen- 
heiten der Gesellschaft persönlich unter- 
richten, die Geschäftsbücher und die 
Papiere der Gesellschaft einsehen und 
sich aus ihnen eine Übersicht über 
den Stand des Gesellschaftsvermögens 
anfertigen. 
Eine dieses Recht ausschließende 
oder beschränkende V. steht der 
165 
in Er- 
  
8 
723 
726 
1437 
1501 
1557 
1117 
1136 
Vereinbarung 
Geltendmachung des Rechtes nicht 
entgegen, wenn Grund zu der An- 
nahme unredlicher Geschäftsführung 
besteht. 
V. der Gesellschafter, durch welche 
das Kündigungsrecht ausgeschlossen 
oder beschränkt wird s. Gesellschaft 
— Gesellschafter. 
Die Gesellschaft endigt, wenn der ver- 
einbarte Zweck erreicht oder dessen 
Erreichung unmöglich geworden ist. 
Güterrecht. 
Ein Ehevertrag, durch den die a. 
Gütergemeinschaft vereinbart oder auf- 
gehoben wird, kann nicht durch einen 
g. Vertreter geschlossen werden. 1508. 
V. über die Anrechnung einer Ab- 
findung, welcheeinem anteilsberechtigten 
Abkömmling für den Verzicht auf 
seinen Anteil an dem Gesamtgute der 
f. Gütergemeinschaft gewährt worden 
ist s. Gütergemeinschaft — Güter- 
recht. 
Auf einen Ehevertrag, durch welchen 
die Fortsetzung der Gütergemeinschaft 
ausgeschlossen oder die Ausschließung 
aufgehoben wird, finden die Vor- 
schriften des § 1437 Anwendung. 
1518. 
F. Gütergemeinschaft tritt bei der 
Fahrnisgemeinschaft nur ein, wenn 
sie durch Ehevertrag vereinbart ist. 
1549. 
Hypothek. 
Auf die Übergabe des Hypothekenbriefs 
finden die Vorschriften des § 929 
Satz 2 und der 8§§ 930, 931 An- 
wendung. 
Die Übergabe des Briefes kann 
durch die V. ersetzt werden, daß der 
Gläubiger berechtigt sein soll, sich den 
Brief von dem Grundbuchamt aus- 
händigen zu lassen. 1154. 
Eine V., durch die sich der Eigentümer 
des mit einer Hypothek belasteten 
Grundstücks dem Gläubiger gegen-
	        
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