Vereinbarung
Art.
777
8
s. Gemeinschaft — Gemeinschaft
8§ 749—751.
Erbe.
2038 f. Gemeinschaft — Gemeinschaft
2042,
2382
745,
745, 746.
2044 s. Gemeinschaft — Gemein-
schaft 749—751.
Erbschaftskauf.
Die Haftung des Käufers einer Erb-
schaft den Nachlaßgläubigern gegenüber
kann nicht durch V. zwischen dem Käufer
und dem Verkäufer ausgeschlossen oder
beschränkt werden.
Gemeinschaft.
746 Regelung der Verwaltung und
Nutznießung des gemeinschaftlichen
Gegenstandes durch V. s. Gemein--
schaft — Gemeinschaft.
749—751 V. der Teilhaber eines gemein-
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716
schaftlichen Gegenstandes, betreffs der
Ausschließung der Aufhebung der
Gemeinschaft s. Gemeinschaft —
Gemeinschaft.
Gesellschaft.
Gegenseitige Verpflichtung der Gesell-
schafter, die vereinbarten Beiträge zu
leisten s. Gesellschaft — Gesell-
schaft.
Die Gesellschafter haben
mangelung einer anderen V. gleiche
Beiträge zu leisten
Zur Erhöhung des vereinbarten Bei-
trags oder zur Ergänzung der durch
Verlust verminderten Einlage ist ein
Gesellschafter nicht verpflichtet.
Ein Gesellschafter kann, auch wenn
er von der Geschäftsführung aus-
geschlossen ist, sich von den Angelegen-
heiten der Gesellschaft persönlich unter-
richten, die Geschäftsbücher und die
Papiere der Gesellschaft einsehen und
sich aus ihnen eine Übersicht über
den Stand des Gesellschaftsvermögens
anfertigen.
Eine dieses Recht ausschließende
oder beschränkende V. steht der
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in Er-
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Vereinbarung
Geltendmachung des Rechtes nicht
entgegen, wenn Grund zu der An-
nahme unredlicher Geschäftsführung
besteht.
V. der Gesellschafter, durch welche
das Kündigungsrecht ausgeschlossen
oder beschränkt wird s. Gesellschaft
— Gesellschafter.
Die Gesellschaft endigt, wenn der ver-
einbarte Zweck erreicht oder dessen
Erreichung unmöglich geworden ist.
Güterrecht.
Ein Ehevertrag, durch den die a.
Gütergemeinschaft vereinbart oder auf-
gehoben wird, kann nicht durch einen
g. Vertreter geschlossen werden. 1508.
V. über die Anrechnung einer Ab-
findung, welcheeinem anteilsberechtigten
Abkömmling für den Verzicht auf
seinen Anteil an dem Gesamtgute der
f. Gütergemeinschaft gewährt worden
ist s. Gütergemeinschaft — Güter-
recht.
Auf einen Ehevertrag, durch welchen
die Fortsetzung der Gütergemeinschaft
ausgeschlossen oder die Ausschließung
aufgehoben wird, finden die Vor-
schriften des § 1437 Anwendung.
1518.
F. Gütergemeinschaft tritt bei der
Fahrnisgemeinschaft nur ein, wenn
sie durch Ehevertrag vereinbart ist.
1549.
Hypothek.
Auf die Übergabe des Hypothekenbriefs
finden die Vorschriften des § 929
Satz 2 und der 8§§ 930, 931 An-
wendung.
Die Übergabe des Briefes kann
durch die V. ersetzt werden, daß der
Gläubiger berechtigt sein soll, sich den
Brief von dem Grundbuchamt aus-
händigen zu lassen. 1154.
Eine V., durch die sich der Eigentümer
des mit einer Hypothek belasteten
Grundstücks dem Gläubiger gegen-