Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dritter Band. (3)

Vereinbarung 
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über verpflichtet, daß Grundstück nicht 
zu veräußern oder nicht weiter zu 
belasten, ist nichtig. 
Kauf. 
Der Käufer ist verpflichtet, dem Ver- 
käufer den vereinbarten Kaufpreis zu 
zahlen und die gekaufte Sache ab- 
zunehmen. 440, 443, 445. 
Eine V., durch welche die nach den 
§s 433—437, 439—442 wegen eines 
Mangels im Rechte dem Verkäufer 
obliegende Verpflichtung zur Gewähr- 
leistung erlassen oder beschränkt wird, 
ist nichtig, wenn der Verkäufer den 
Mangel arglistig verschweigt. 445. 
Ist als Kaufpreis der Marktpreis be- 
stimmt, so gilt im Zweifel der für 
den Erfüllungsort zur Erfüllungszeit 
maßgebende Marktpreis als vereinbart. 
Eine V., durch welche die Verpflichtung 
des Verkäufers zur Gewährleistung 
wegen Mängel der Sache erlassen 
oder beschränkt wird, ist nichtig, wenn 
der Verkäufer den Mangel arglistig 
verschweigt. 480, 481. 
s. Verjährung 211. 
Die Gewährfrist kann durch Vertrag 
verlängert oder abgekürzt werden. Die 
vereinbarte Frist tritt an die Stelle 
der g. Frist. 481. 
Übernimmt der Verkäufer die Gewähr- 
leistung wegen eines nicht zu den 
Hauptmängeln gehörenden Fehlers oder 
sichert er eine Eigenschaft des Tieres 
zu, so finden die Vorschriften der 
§§ 487—491 und, wenn eine Gewähr- 
frist vereinbart wird, auch die Vor- 
schriften der §8 483— 485 entsprechende 
Anwendung. Die im § 490 be- 
stimmte Verjährung beginnt, wenn 
eine Gewährfrist nicht vereinbart wird, 
mit der Ablieferung des Tieres. 481. 
Die Billigung eines auf Probe oder 
auf Besicht gekauften Gegenstandes 
kann nur innerhalb der vereinbarten 
Frist und in Ermangelung einer solchen 
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Vereinbarung 
nur bis zum Ablauf einer dem Käufer 
von dem Verkäufer bestimmten an- 
gemessenen Frist erklärt werden. 
V. des Schätzungswertes als Wieder- 
kaufpreis s. Kauf — Kauf. 
Das Wiederkaufsrecht kann bei Grund- 
stücken nur bis zum Ablaufe von 
dreißig, bei anderen Gegenständen nur 
bis zum Ablaufe von drei Jahren 
nach der V. des Vorbehalts ausgeübt 
werden. Ist für die Ausübung eine 
Frist bestimmt, so tritt diese an die 
Stelle der g. Frist. 
Eine V. des zum Vorkauf Verpflichteten 
mit dem Dritten, durch welche der 
Kauf von der Nichtausübung des 
Vorkaufsrechts abhängig gemacht oder 
dem Verpflichteten für den Fall der 
Ausübung des Vorkaufsrechts der Rück- 
tritt vorbehalten wird, ist dem Vor- 
kaufsberechtigten gegenüber unwirksam. 
Hat sich der Dritte in dem Kauf- 
vertrage zu einer Nebenleistung ver- 
pflichtet, die der Vorkaufsberechtigte 
zu bewirken außer stande ist, so hat 
der Vorkaufsberechtigte statt der Neben- 
leistung ihren Wert zu entrichten. 
Läßt sich die Nebenleistung nicht in 
Geld schätzen, so ist die Ausübung 
des Vorkaufsrechts ausgeschlossen; die 
V. der Nebenleistung kommt jedoch 
nicht in Betracht, wenn der Vertrag 
mit dem Dritten auch ohne sie ge- 
schlossen sein würde. 
Ist ein Grundstück Gegenstand des 
Vorkaufs, so bedarf es der Sicherheits- 
leistung insoweit nicht, als für den 
gestundeten Kaufpreis die Bestellung 
einer Hypothek an dem Grundstücke 
vereinbart oder in Anrechnung auf 
den Kaufpreis eine Schuld, für die 
eine Hypothek an dem Grundstücke 
besteht, übernommen worden ist. 
Leistung. 
Kündigung des Kapitals, für welches 
ein höherer Zinssatz als sechs vom
	        
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