Vereinbarung
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über verpflichtet, daß Grundstück nicht
zu veräußern oder nicht weiter zu
belasten, ist nichtig.
Kauf.
Der Käufer ist verpflichtet, dem Ver-
käufer den vereinbarten Kaufpreis zu
zahlen und die gekaufte Sache ab-
zunehmen. 440, 443, 445.
Eine V., durch welche die nach den
§s 433—437, 439—442 wegen eines
Mangels im Rechte dem Verkäufer
obliegende Verpflichtung zur Gewähr-
leistung erlassen oder beschränkt wird,
ist nichtig, wenn der Verkäufer den
Mangel arglistig verschweigt. 445.
Ist als Kaufpreis der Marktpreis be-
stimmt, so gilt im Zweifel der für
den Erfüllungsort zur Erfüllungszeit
maßgebende Marktpreis als vereinbart.
Eine V., durch welche die Verpflichtung
des Verkäufers zur Gewährleistung
wegen Mängel der Sache erlassen
oder beschränkt wird, ist nichtig, wenn
der Verkäufer den Mangel arglistig
verschweigt. 480, 481.
s. Verjährung 211.
Die Gewährfrist kann durch Vertrag
verlängert oder abgekürzt werden. Die
vereinbarte Frist tritt an die Stelle
der g. Frist. 481.
Übernimmt der Verkäufer die Gewähr-
leistung wegen eines nicht zu den
Hauptmängeln gehörenden Fehlers oder
sichert er eine Eigenschaft des Tieres
zu, so finden die Vorschriften der
§§ 487—491 und, wenn eine Gewähr-
frist vereinbart wird, auch die Vor-
schriften der §8 483— 485 entsprechende
Anwendung. Die im § 490 be-
stimmte Verjährung beginnt, wenn
eine Gewährfrist nicht vereinbart wird,
mit der Ablieferung des Tieres. 481.
Die Billigung eines auf Probe oder
auf Besicht gekauften Gegenstandes
kann nur innerhalb der vereinbarten
Frist und in Ermangelung einer solchen
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Vereinbarung
nur bis zum Ablauf einer dem Käufer
von dem Verkäufer bestimmten an-
gemessenen Frist erklärt werden.
V. des Schätzungswertes als Wieder-
kaufpreis s. Kauf — Kauf.
Das Wiederkaufsrecht kann bei Grund-
stücken nur bis zum Ablaufe von
dreißig, bei anderen Gegenständen nur
bis zum Ablaufe von drei Jahren
nach der V. des Vorbehalts ausgeübt
werden. Ist für die Ausübung eine
Frist bestimmt, so tritt diese an die
Stelle der g. Frist.
Eine V. des zum Vorkauf Verpflichteten
mit dem Dritten, durch welche der
Kauf von der Nichtausübung des
Vorkaufsrechts abhängig gemacht oder
dem Verpflichteten für den Fall der
Ausübung des Vorkaufsrechts der Rück-
tritt vorbehalten wird, ist dem Vor-
kaufsberechtigten gegenüber unwirksam.
Hat sich der Dritte in dem Kauf-
vertrage zu einer Nebenleistung ver-
pflichtet, die der Vorkaufsberechtigte
zu bewirken außer stande ist, so hat
der Vorkaufsberechtigte statt der Neben-
leistung ihren Wert zu entrichten.
Läßt sich die Nebenleistung nicht in
Geld schätzen, so ist die Ausübung
des Vorkaufsrechts ausgeschlossen; die
V. der Nebenleistung kommt jedoch
nicht in Betracht, wenn der Vertrag
mit dem Dritten auch ohne sie ge-
schlossen sein würde.
Ist ein Grundstück Gegenstand des
Vorkaufs, so bedarf es der Sicherheits-
leistung insoweit nicht, als für den
gestundeten Kaufpreis die Bestellung
einer Hypothek an dem Grundstücke
vereinbart oder in Anrechnung auf
den Kaufpreis eine Schuld, für die
eine Hypothek an dem Grundstücke
besteht, übernommen worden ist.
Leistung.
Kündigung des Kapitals, für welches
ein höherer Zinssatz als sechs vom