Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dritter Band. (3)

Teil 
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1643, 
1750 
dem Rücktritte die Aufrechnung er- 
klärt. 
Hat sich der eine T. den Rücktritt 
für den Fall vorbehalten, daß der 
andere T. seine Verbindlichkeit nicht 
erfüllt, und bestreitet dieser die Zu- 
lässigkeit des erklärten Rücktritts, weil 
er erfüllt habe, so hat er die Erfüllung 
zu beweisen, sofern nicht die geschuldete 
Leistung in einem Unterlassen besteht. 
Ist der Rücktritt von einem Vertrage 
gegen Zahlung eines Reugeldes vor- 
behalten, so ist der Rücktritt unwirk- 
sam, wenn das Reugeld nicht vor 
oder bei der Erklärung entrichtet wird 
und der andere T. aus diesem Grunde 
die Erklärung unverzüglich zurückweist. 
Die Erklärung ist jedoch wirksam, 
wenn das Reugeld unverzüglich nach 
der Zurückweisung entrichtet wird. 
Ist in einem gegenseitigen Vertrage 
vereinbart, daß die Leistung des einen 
T. genau zu einer festbestimmten Zeit 
oder innerhalb einer festbestimmten 
Frist bewirkt werden soll, so ist im 
Zweifel anzunehmen, daß der andere 
T. zum Rücktritte berechtigt sein soll, 
wenn die Leistung nicht zu der be- 
stimmten Zeit oder innerhalb der be- 
stimmten Frist erfolgt. 
Verwahrung. 
Endigt die Aufbewahrung von Sachen 
vor dem Ablaufe der für sie be- 
stimmten Zeit, so kann der Verwahrer 
einen seinen bisherigen Leistungen 
entsprechenden T. der Vergütung ver- 
langen, sofern nicht aus der Verein- 
barung über die Vergütung sich ein 
anderes ergiebt. 
Verwandtschaft. 
1690 s. Vormundschaft 1829, 1830. 
Der Annahmevertrag (an Kindesstatt) 
muß bei gleichzeitiger Anwesenheit 
beider T. vor Gericht oder vor einem 
Notar geschlossen werden. 1770. 
15 
  
8 
1754 
177 
178 
179 
Teil 
Die Vertragschließenden sind schon vor 
der Bestätigung des Vertrages über 
die Annahme an Kindesstatt gebunden. 
1770. 
Vollmacht. 
Schließt jemand ohne Vertretungs- 
macht im Namen eines anderen einen 
Vertrag, so hängt die Wirksamkeit 
des Vertrages für und gegen den Ver- 
tretenen von dessen Genehmigung ab. 
Fordert der andere T. den Ver- 
tretenen zur Erklärung über die Ge- 
nehmigung auf, so kann die Er- 
klärung nur ihm gegenüber erfolgen; 
eine vor der Aufforderung dem Ver- 
treter gegenüber erklärte Genehmigung 
oder Verweigerung der Genehmigung 
wird unwirksam. Die -Genehmigung 
kann nur bis zum Ablaufe von zwei 
Wochen nach dem Empfange der 
Aufforderung erklärt werden; wird 
sie nicht erklärt, so gilt sie als ver- 
weigert. 
Bis zur Genehmigung des ohne 
Vertretungsmacht geschlossenen Ver- 
trags ist der andere T. zum Wider- 
rufe berechtigt, es sei denn, daß er 
den Mangel der Vertretungsmacht bei 
dem Abschlusse des Vertrags gekannt 
hat. Der Widerruf kann auch dem 
Vertreter gegenüber erklärt werden. 
Wer als Vertreter einen Vertrag ge- 
schlossen hat, ist, sofern er nicht seine 
Vertretungsmacht nachweist, dem 
anderen T. nach dessen Wahl zur 
Erfüllung oder zum Schadensersatze 
verpflichtet, wenn der Vertretene die 
Genehmigung des Vertrags verweigert. 
Hat der Vertreter den Mangel 
der Vertretungsmacht nicht gekannt, 
so ist er nur zum Ersatze desjenigen 
Schadens verpflichtet, welchen der 
andere T. dadurch erleidet, daß er 
auf die Vertretungsmacht vertraut, 
jedoch nicht über den Betrag des 
Interesses hinaus, welches der andere
	        
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