Teil
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1643,
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dem Rücktritte die Aufrechnung er-
klärt.
Hat sich der eine T. den Rücktritt
für den Fall vorbehalten, daß der
andere T. seine Verbindlichkeit nicht
erfüllt, und bestreitet dieser die Zu-
lässigkeit des erklärten Rücktritts, weil
er erfüllt habe, so hat er die Erfüllung
zu beweisen, sofern nicht die geschuldete
Leistung in einem Unterlassen besteht.
Ist der Rücktritt von einem Vertrage
gegen Zahlung eines Reugeldes vor-
behalten, so ist der Rücktritt unwirk-
sam, wenn das Reugeld nicht vor
oder bei der Erklärung entrichtet wird
und der andere T. aus diesem Grunde
die Erklärung unverzüglich zurückweist.
Die Erklärung ist jedoch wirksam,
wenn das Reugeld unverzüglich nach
der Zurückweisung entrichtet wird.
Ist in einem gegenseitigen Vertrage
vereinbart, daß die Leistung des einen
T. genau zu einer festbestimmten Zeit
oder innerhalb einer festbestimmten
Frist bewirkt werden soll, so ist im
Zweifel anzunehmen, daß der andere
T. zum Rücktritte berechtigt sein soll,
wenn die Leistung nicht zu der be-
stimmten Zeit oder innerhalb der be-
stimmten Frist erfolgt.
Verwahrung.
Endigt die Aufbewahrung von Sachen
vor dem Ablaufe der für sie be-
stimmten Zeit, so kann der Verwahrer
einen seinen bisherigen Leistungen
entsprechenden T. der Vergütung ver-
langen, sofern nicht aus der Verein-
barung über die Vergütung sich ein
anderes ergiebt.
Verwandtschaft.
1690 s. Vormundschaft 1829, 1830.
Der Annahmevertrag (an Kindesstatt)
muß bei gleichzeitiger Anwesenheit
beider T. vor Gericht oder vor einem
Notar geschlossen werden. 1770.
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Teil
Die Vertragschließenden sind schon vor
der Bestätigung des Vertrages über
die Annahme an Kindesstatt gebunden.
1770.
Vollmacht.
Schließt jemand ohne Vertretungs-
macht im Namen eines anderen einen
Vertrag, so hängt die Wirksamkeit
des Vertrages für und gegen den Ver-
tretenen von dessen Genehmigung ab.
Fordert der andere T. den Ver-
tretenen zur Erklärung über die Ge-
nehmigung auf, so kann die Er-
klärung nur ihm gegenüber erfolgen;
eine vor der Aufforderung dem Ver-
treter gegenüber erklärte Genehmigung
oder Verweigerung der Genehmigung
wird unwirksam. Die -Genehmigung
kann nur bis zum Ablaufe von zwei
Wochen nach dem Empfange der
Aufforderung erklärt werden; wird
sie nicht erklärt, so gilt sie als ver-
weigert.
Bis zur Genehmigung des ohne
Vertretungsmacht geschlossenen Ver-
trags ist der andere T. zum Wider-
rufe berechtigt, es sei denn, daß er
den Mangel der Vertretungsmacht bei
dem Abschlusse des Vertrags gekannt
hat. Der Widerruf kann auch dem
Vertreter gegenüber erklärt werden.
Wer als Vertreter einen Vertrag ge-
schlossen hat, ist, sofern er nicht seine
Vertretungsmacht nachweist, dem
anderen T. nach dessen Wahl zur
Erfüllung oder zum Schadensersatze
verpflichtet, wenn der Vertretene die
Genehmigung des Vertrags verweigert.
Hat der Vertreter den Mangel
der Vertretungsmacht nicht gekannt,
so ist er nur zum Ersatze desjenigen
Schadens verpflichtet, welchen der
andere T. dadurch erleidet, daß er
auf die Vertretungsmacht vertraut,
jedoch nicht über den Betrag des
Interesses hinaus, welches der andere