Vereinigung
8
1164,
meinschaftlichen Ausübung des Jagd-
rechts durch das G. zu einem Ver-
bande vereinigt, der nicht als solcher
haftet, so sind sie nach dem Verhält-
nisse der Größe ihrer Grundstücke für
Wildschaden ersatzpflichtig. 840.
Hypothek.
1173 Der Befriedigung eines Hypo-
thekengläubigers steht es gleich, wenn
sich Forderung und Schuld in einer
Person vereinigen s. Hypothek —
Hypothek.
1177—1179 V. der Hypothek mit dem
49
425
49
Eigentum in einer Person s. Hypethek
— Hypothek.
Schuldverhältnis.
s. Erbe 1991.
V. der Forderung mit der Schuld:
1. in der Person eines Gesamt-
schuldners s. Gesamtschuldner
— Schuldverhältnis.
2. in der Person eines Gesamt-
gläubigers s. Gesamtglänbiger
— Schuldverhältnis.
Testament.
2143 Tritt die Nacherbfolge ein, so gelten
2145
2175
Art.
die infolge des Erbfalls durch V.
von Recht und Verbindlichkeit oder
von Recht und Belastung erloschenen
Rechtsverhältnisse als nicht erloschen.
s. Erbe 1991.
Hat der Erblasser eine ihm gegen den
Erben zustehende Forderung oder hat
er ein Recht vermacht, mit dem eine
Sache oder ein Rechl des Erben be-
lastet ist, so gelten die infolge des
Erbfalls durch V. von Recht und
Verbindlichkeit oder von Recht und
Belastung erloschenen Rechtsverhält-
nisse in Ansehung des Vermächtnisses
als nicht erloschen.
Vereinsorgan.
Einführungsgesetz.
b s. Verein — Verein § 45.
171
Art.
767
8
32
61
Art.
70
8
21,
Art.
v6
76•7
86
88
25
26
27
30
33
71
36
Vereinssatzung
s. Verein — Verein 88 32, 45.
Verein 45 s. Verein — Verein.
Vereinsrecht.
Verein 74 s. Verein — Verein.
Vereinsregister.
Einführungsgesetz s. Verein —
Verein 8§ 21.
Verein.
55, 64, 68, 69, 71, 74—79 s. Verein
— Verein.
Vereinssatzung.
Einführungsgesetz.
s. Verein — Verein § 45.
s. Verein — Verein §§ 25—27, 30,
33, 36, 37, 40, 43, 45, 50.
Stiftung.
s. Verein — Verein 26, 27, 30.
s. Verein — Verein 50.
Verein.
Die Verfassung eines rechtsfähigen
Vereins wird, soweit sie nicht auf
den nachfolgenden Vorschriften beruht,
durch die V. bestimmt.
Der Umfang der Vertretungsmacht
des Vorstandes eines Vereins kann
durch die V. mit Wirkung gegen
Dritte beschränkt werden.
Beschränkung der Widerruflichkeit der
Bestellung des Vorstandes eines
Vereins durch die V. f. Verein —
Verein.
Durch die V. kann bestimmt werden,
daß neben dem Vorstande für gewisse
Geschäfte besondere Vertreter zu be-
stellen sind.
Anderungen der V.:
1. eines Vereins s. Vereln — Verein.
2. eines eingetragenen Vereins f.
Verein — Verein.
Die Mitgliederversammlung ist in den
durch die V. bestimmten Fällen so-