Verfügung
8
1984
2033
2040
2363
2367
2286
186
Nachlaßgegenstand, so wird die Wirk-
samkeit der V. durch die Ausschlagung
nicht berührt, wenn die V. nicht ohne
Nachteil für den Nachlaß verschoben
werden konnte.
Verlust der Befugnis des Erben über
den Nachlaß zu verfügen durch die
Anordnung der Nachlaßverwaltung s.
Erbe — Erbe.
Jeder Miterbe kann über seinen Anteil
an dem Nachlasse verfügen. Der
Vertrag, durch den ein Miterbe über
seinen Anteil verfügt, bedarf der ge-
richtlichen oder notariellen Beur-
kundung.
Ülber seinen Anteil an den einzelnen
Nachlaßgegenständen kann ein Miterbe
nicht verfügen. 2032, 2037.
Die Erben können über einen Nach-
laßgegenstand nur gemeinschaftlich ver-
fügen. 2032.
Erbschein.
Hat der Erblasser bestimmt, daß der
Vorerbe zur freien V. über die Erb-
schaft berechtigt sein soll, so ist auch
dies im Erbscheine anzugeben.
Die Vorschriften des § 2366 finden
entsprechende Anwendung, wenn an
denjenigen, welcher in einem Erbschein
als Erbe bezeichnet ist, auf Grund
eines zur Erbschaft gehörenden Rechtes
eine Leistung bewirkt oder wenn
zwischen ihm und einem anderen in
Ansehung eines solchen Rechtes ein
nicht unter die Vorschrift des § 2366
fallendes Rechtsgeschäft vorgenommen
wird, das eine V. über das Recht
enthölt. 2370.
Erbvertrag.
Durch den Erbvertrag wird das Recht
des Erblassers, über sein Vermögen
durch Rechtsgeschäft unter Lebenden
zu verfügen, nicht beschränkt.
Frist.
Für die in G., gerichtlichen V. und
EShmeke, Wörterbuch des Bürgerl. Gesetzbuches.
177 —4
8
747
110
719
1028
1196
878
883
Verfügung
Rechtsgeschäften enthaltenen Frist-
und Terminsbestimmungen gelten die
Auslegungs vorschriften der 88 187
bis 193.
Gemeinschaft.
Jeder Teilhaber kann über seinen
Anteil verfügen. Über den gemein-
schaftlichen Gegenstand im ganzen
können die Teilhaber nur gemein-
schaftlich verfügen. 741.
Geschäftsfähigkeit.
Bewirkung einer vertragsmäßigen
Leistung durch den Minderjährigen
mit den ihm zu freier V. über-
lassenen Mitteln s. Geschäftsfähig.
Leit — Geschäftsfähigkeit.
Gesellschaft.
Ein Gesellschafter kann nicht über
seinen Anteil an dem Gesellschafts-
vermögen und an den einzelnen dazu
gehörenden Gegenständen verfügen..
Grunddienstbarkeit s. Grundstück
892.
Grundschuld s. Grundstück 878.
Grundstück.
Eine von dem Berechtigten in Ge-
mäßheit der §§ 873, 875, 877 ab-
gegebene Erklärung wird nicht da-
durch unwirksam, daß der Berechtigte
in der V. beschränkt wird, nachdem
die Erklärung für ihn bindend ge-
worden und der Antrag auf Ein-
tragung bei dem Grundbuchamte ge-
stellt worden ist. 880.
Eine V., die nach der Eintragung
einer Vormerkung über das Grund-
stück oder das Recht getroffen wird,
ist insoweit unwirksam, als sie den
gesicherten Anspruch vereiteln oder
beeinträchtigen würde. Dies gilt auch,
wenn die V. im Wege der Zwangs-
vollstreckung oder der Arrestvollziehung
oder durch den Konkursverwalter er-
folgt.
892 Zu Gunsten desjenigen, welcher ein
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