Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dritter Band. (3)

Verfügung 
8 
1984 
2033 
2040 
2363 
2367 
2286 
186 
Nachlaßgegenstand, so wird die Wirk- 
samkeit der V. durch die Ausschlagung 
nicht berührt, wenn die V. nicht ohne 
Nachteil für den Nachlaß verschoben 
werden konnte. 
Verlust der Befugnis des Erben über 
den Nachlaß zu verfügen durch die 
Anordnung der Nachlaßverwaltung s. 
Erbe — Erbe. 
Jeder Miterbe kann über seinen Anteil 
an dem Nachlasse verfügen. Der 
Vertrag, durch den ein Miterbe über 
seinen Anteil verfügt, bedarf der ge- 
richtlichen oder notariellen Beur- 
kundung. 
Ülber seinen Anteil an den einzelnen 
Nachlaßgegenständen kann ein Miterbe 
nicht verfügen. 2032, 2037. 
Die Erben können über einen Nach- 
laßgegenstand nur gemeinschaftlich ver- 
fügen. 2032. 
Erbschein. 
Hat der Erblasser bestimmt, daß der 
Vorerbe zur freien V. über die Erb- 
schaft berechtigt sein soll, so ist auch 
dies im Erbscheine anzugeben. 
Die Vorschriften des § 2366 finden 
entsprechende Anwendung, wenn an 
denjenigen, welcher in einem Erbschein 
als Erbe bezeichnet ist, auf Grund 
eines zur Erbschaft gehörenden Rechtes 
eine Leistung bewirkt oder wenn 
zwischen ihm und einem anderen in 
Ansehung eines solchen Rechtes ein 
nicht unter die Vorschrift des § 2366 
fallendes Rechtsgeschäft vorgenommen 
wird, das eine V. über das Recht 
enthölt. 2370. 
Erbvertrag. 
Durch den Erbvertrag wird das Recht 
des Erblassers, über sein Vermögen 
durch Rechtsgeschäft unter Lebenden 
zu verfügen, nicht beschränkt. 
Frist. 
Für die in G., gerichtlichen V. und 
EShmeke, Wörterbuch des Bürgerl. Gesetzbuches. 
  
177 —4 
8 
747 
110 
719 
1028 
1196 
878 
883 
Verfügung 
Rechtsgeschäften enthaltenen Frist- 
und Terminsbestimmungen gelten die 
Auslegungs vorschriften der 88 187 
bis 193. 
Gemeinschaft. 
Jeder Teilhaber kann über seinen 
Anteil verfügen. Über den gemein- 
schaftlichen Gegenstand im ganzen 
können die Teilhaber nur gemein- 
schaftlich verfügen. 741. 
Geschäftsfähigkeit. 
Bewirkung einer vertragsmäßigen 
Leistung durch den Minderjährigen 
mit den ihm zu freier V. über- 
lassenen Mitteln s. Geschäftsfähig. 
Leit — Geschäftsfähigkeit. 
Gesellschaft. 
Ein Gesellschafter kann nicht über 
seinen Anteil an dem Gesellschafts- 
vermögen und an den einzelnen dazu 
gehörenden Gegenständen verfügen.. 
Grunddienstbarkeit s. Grundstück 
892. 
Grundschuld s. Grundstück 878. 
Grundstück. 
Eine von dem Berechtigten in Ge- 
mäßheit der §§ 873, 875, 877 ab- 
gegebene Erklärung wird nicht da- 
durch unwirksam, daß der Berechtigte 
in der V. beschränkt wird, nachdem 
die Erklärung für ihn bindend ge- 
worden und der Antrag auf Ein- 
tragung bei dem Grundbuchamte ge- 
stellt worden ist. 880. 
Eine V., die nach der Eintragung 
einer Vormerkung über das Grund- 
stück oder das Recht getroffen wird, 
ist insoweit unwirksam, als sie den 
gesicherten Anspruch vereiteln oder 
beeinträchtigen würde. Dies gilt auch, 
wenn die V. im Wege der Zwangs- 
vollstreckung oder der Arrestvollziehung 
oder durch den Konkursverwalter er- 
folgt. 
892 Zu Gunsten desjenigen, welcher ein 
12
	        
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