Teil
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T. an der Wirksamkeit des Ver-
trags hat.
Der Vertreter haftet nicht, wenn
der andere T. den Mangel der Ver-
tretungsmacht kannte oder kennen
mußte. Der Vertreter haftet auch
dann nicht, wenn er in der Geschäfts-
fähigkeit beschränkt war, es sei denn,
daß er mit Zustimmung seines g.
Vertreters gehandelt hat.
Vorkaufsrecht s. Kauf 508.
Vormundschaft.
Schließt der Vormund einen Vertrag
ohne die erforderliche Genehmigung
des Vormundschaftsgerichts, so hängt
die Wirksamkeit des Vertrags von
der nachträglichen Genehmigung des
Vormundschaftsgerichts ab. Die Ge-
nehmigung sowie deren Verweigerung
wird dem anderen T. gegenüber erst
wirksam, wenn sie ihm durch den Vor-
mund mitgeteilt wird.
Fordert der andere T. den Vor-
mund zur Mitteilung darüber auf,
ob die Genehmigung erteilt sei, so
kann die Mitteilung der Genehmigung
nur bis zum Ablaufe von zwei
Wochen nach dem Empfange der
Aufforderung erfolgen; erfolgt sie
nicht, so gilt die Genehmigung als
verweigert.
Ist der Mündel volljährig geworden,
so tritt seine Genehmigung an die
Stelle der Genehmigung des Vor-
mundschaftsgerichts. 1832.
Hat der Vormund dem anderen T.
gegenüber der Wahrheit zuwider die
Genehmigung des Vormundschafts-
gerichts behauptet, so ist der andere
T. bis zur Mitteilung der nachträg-
lichen Genehmigung des Vertrages
durch das Vormundschaftsgericht zum
Widerruf berechtigt, es sei denn, daß
ihm das Fehlen der Genehmigung
bei dem Abschlusse des Vertrages be-
kannt war. 1832.
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Teil
Werkvertrag.
Wird das Werk ganz oder zum T.
nicht rechtzeitig hergestellt, so finden
die für die Wandelung geltenden
Vorschriften des § 634 Abs. 1—3
entsprechende Anwendung; an die
Stelle des Anspruchs auf Wandelung
tritt das Recht des Bestellers, nach
§ 327 von dem Vertrage zurück-
zutreten. Die im Falle des Verzugs
des Unternehmers dem Besteller zu-
stehenden Rechte bleiben unberührt.
Bestreitet der Unternehmer die Zu-
lässigkeit des erklärten Rücktritts,
weil er das Werk reichtzeitig her-
gestellt habe, so trifft ihn die Be-
weislast.
Ist ein Werk in T. abzunehmen und
die Vergütung für die einzelnen T.
bestimmt, so ist die Vergütung für
jeden T. bei dessen Abnahme zu ent-
richten. 646.
Anspruch des Unternehmers eines
Werkes auf einen der geleisteten
Arbeit entsprechenden T. der Ver-
gütung, wenn das Werk infolge
eines Mangels des von dem Be-
steller gelieferten Stoffes unter-
gegangen ist s. Werkvertrag —
Werkvertrag.
Der Unternehmer eines Bauwerkes
oder eines einzelnen T. eines Bau-
werkes kann für seine Forderungen
aus dem Vertrage die Einräumung
einer Sicherungshypothek an dem
Baugrundstücke des Bestellers ver-
langen. Ist das Werk noch nicht
vollendet, so kann er die Einräumung
der Sicherungshypothek für einen der
geleisteten Arbeit entsprechenden T.
der Vergütung und für die in der
Vergütung nicht inbegriffenen Aus-
lagen verlangen. 651.
Willenserklärung.
Ist ein T. eines Rechtsgeschäfts
nichtig, so ist das ganze Rechts-