Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dritter Band. (3)

Teil 
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1098 
1829 
1830 
T. an der Wirksamkeit des Ver- 
trags hat. 
Der Vertreter haftet nicht, wenn 
der andere T. den Mangel der Ver- 
tretungsmacht kannte oder kennen 
mußte. Der Vertreter haftet auch 
dann nicht, wenn er in der Geschäfts- 
fähigkeit beschränkt war, es sei denn, 
daß er mit Zustimmung seines g. 
Vertreters gehandelt hat. 
Vorkaufsrecht s. Kauf 508. 
Vormundschaft. 
Schließt der Vormund einen Vertrag 
ohne die erforderliche Genehmigung 
des Vormundschaftsgerichts, so hängt 
die Wirksamkeit des Vertrags von 
der nachträglichen Genehmigung des 
Vormundschaftsgerichts ab. Die Ge- 
nehmigung sowie deren Verweigerung 
wird dem anderen T. gegenüber erst 
wirksam, wenn sie ihm durch den Vor- 
mund mitgeteilt wird. 
Fordert der andere T. den Vor- 
mund zur Mitteilung darüber auf, 
ob die Genehmigung erteilt sei, so 
kann die Mitteilung der Genehmigung 
nur bis zum Ablaufe von zwei 
Wochen nach dem Empfange der 
Aufforderung erfolgen; erfolgt sie 
nicht, so gilt die Genehmigung als 
verweigert. 
Ist der Mündel volljährig geworden, 
so tritt seine Genehmigung an die 
Stelle der Genehmigung des Vor- 
mundschaftsgerichts. 1832. 
Hat der Vormund dem anderen T. 
gegenüber der Wahrheit zuwider die 
Genehmigung des Vormundschafts- 
gerichts behauptet, so ist der andere 
T. bis zur Mitteilung der nachträg- 
lichen Genehmigung des Vertrages 
durch das Vormundschaftsgericht zum 
Widerruf berechtigt, es sei denn, daß 
ihm das Fehlen der Genehmigung 
bei dem Abschlusse des Vertrages be- 
kannt war. 1832. 
16 
  
8 
636 
641 
645 
648 
139 
Teil 
Werkvertrag. 
Wird das Werk ganz oder zum T. 
nicht rechtzeitig hergestellt, so finden 
die für die Wandelung geltenden 
Vorschriften des § 634 Abs. 1—3 
entsprechende Anwendung; an die 
Stelle des Anspruchs auf Wandelung 
tritt das Recht des Bestellers, nach 
§ 327 von dem Vertrage zurück- 
zutreten. Die im Falle des Verzugs 
des Unternehmers dem Besteller zu- 
stehenden Rechte bleiben unberührt. 
Bestreitet der Unternehmer die Zu- 
lässigkeit des erklärten Rücktritts, 
weil er das Werk reichtzeitig her- 
gestellt habe, so trifft ihn die Be- 
weislast. 
Ist ein Werk in T. abzunehmen und 
die Vergütung für die einzelnen T. 
bestimmt, so ist die Vergütung für 
jeden T. bei dessen Abnahme zu ent- 
richten. 646. 
Anspruch des Unternehmers eines 
Werkes auf einen der geleisteten 
Arbeit entsprechenden T. der Ver- 
gütung, wenn das Werk infolge 
eines Mangels des von dem Be- 
steller gelieferten Stoffes unter- 
gegangen ist s. Werkvertrag — 
Werkvertrag. 
Der Unternehmer eines Bauwerkes 
oder eines einzelnen T. eines Bau- 
werkes kann für seine Forderungen 
aus dem Vertrage die Einräumung 
einer Sicherungshypothek an dem 
Baugrundstücke des Bestellers ver- 
langen. Ist das Werk noch nicht 
vollendet, so kann er die Einräumung 
der Sicherungshypothek für einen der 
geleisteten Arbeit entsprechenden T. 
der Vergütung und für die in der 
Vergütung nicht inbegriffenen Aus- 
lagen verlangen. 651. 
Willenserklärung. 
Ist ein T. eines Rechtsgeschäfts 
nichtig, so ist das ganze Rechts-
	        
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