Verfügung
8
1126
1138,
1140
1157
1158,
1189
467
487
499
Ist mit dem Eigentum an dem
belasteten Grundstück ein Recht auf
wiederkehrende Leistungen verbunden,
so erstreckt sich die Hypothek auf die
Ansprüche auf diese Leistungen. Die
Vorschriften des § 1123 Abs. 2 Satz 1,
des § 1124 Abs. 1, 3 und des
§ 1125 finden entsprechende An-
wendung. Eine vor der Beschlagnahme
erfolgte V. über den Anspruch auf
eine Leistung, die erst drei Monate
nach der Beschlagnahme fällig wird,
ist dem Hypothekengläubiger gegenüber
unwirksam.
1155 s. Erundstückk — Grundstück
892—894.
s. Grundstückl — Grundstück 892,
893.
s. Grundstückkl — Grundstück 892,
894.
1159 s. Grundstück 892.
Bei einer Hypothek der im § 1187
bezeichneten Art kann für den
jeweiligen Gläubiger ein Vertreter
mit der Befugnis bestellt werden, mit
Wirkung für und gegen jeden späteren
Gläubiger bestimmte V. über die
Hypothek zu treffen und den Gläubiger
bei der Geltendmachung der Hypothek
zu vertreten. Zur Bestellung des
Vertreters ist die Eintragung in das
Grundbuch erforderlich.
Ist der Eigentümer berechtigt, von
dem Gläubiger eine V. zu verlangen,
zu welcher der Vertreter befugt ist,
so kann er die Vornahme der V. von
dem Vertreter verlangen.
Kauf.
s. Vertrag 353.
Unmöglichkeit der Rückgewähr eines
gekauften Tieres infolge einer V. über
dasselbe s. Kauf — Kauf.
Hat der Wiederverkäufer vor der
Ausübung des Wiederkaufsrechts über
den gekauften Gegenstand verfügt, so
ist er verpflichtet, die dadurch be-
179
8
280
Verfügung
gründeten Rechte Dritter zu beseitigen.
Einer V. des Wiederverkäufers steht
eine V. gleich, die im Wege der
Zwangsvollstreckung oder der Arrest-
vollziehung oder durch den Konkurs-
verwalter erfoldgt.
Leistung 286 s. Vertrag 353.
Miete.
573 V. des Vermieters über den Mietzins
aus einem veräußerten Grundstück s.
Miete — Miete.
Nießbrauch.
1048 V. des Nießbrauchers über einzelne
Inventarstücke s. Niessbrauch —
Nießbrauch.
1056 s. Miete — Miete 573.
1074 Der Nießbraucher einer Forderung ist
588
1260
1263
1270
1289
1109
362
793
zur Einziehung der Forderung und,
wenn die Fälligkeit von einer Kün-
digung des Gläubigers abhängt, zur
Kündigung berechtigt. Er hat für die
ordnungsmäßige Einziehung zu sorgen.
Zu anderen V. über die Forderung
ist er nicht berechtigt. 1068.
Pacht.
V. des Pächters über einzelne In-
ventarstücke s. Pacht — Pacht.
Pfandrecht.
Grundstück 878.
Grundstückl — Grundstück 894.
Hypothek — Hypothek 1189.
Hypothek — Hypothek 1124.
Reallasten s. Grundstück 878.
Schuldverhältnis s. Zustimmung
185.
Schuldverschreibung.
Hat jemand eine Urkunde ausgestellt,
in der er dem Inhaber der Urkunde
eine Leistung verspricht (Schuldver-
schreibung auf den Inhaber), so kann
der Inhaber von ihm die Leistung
nach Maßgabe des Versprechens ver-
langen, es sei denn, daß er zur V.
über die Urkunde nicht berechtigt ist.
Der Aussteller wird jedoch auch durch
12.
s.
s.
s.
s.