Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dritter Band. (3)

Verfügung 
8 
1126 
1138, 
1140 
1157 
1158, 
1189 
467 
487 
499 
Ist mit dem Eigentum an dem 
belasteten Grundstück ein Recht auf 
wiederkehrende Leistungen verbunden, 
so erstreckt sich die Hypothek auf die 
Ansprüche auf diese Leistungen. Die 
Vorschriften des § 1123 Abs. 2 Satz 1, 
des § 1124 Abs. 1, 3 und des 
§ 1125 finden entsprechende An- 
wendung. Eine vor der Beschlagnahme 
erfolgte V. über den Anspruch auf 
eine Leistung, die erst drei Monate 
nach der Beschlagnahme fällig wird, 
ist dem Hypothekengläubiger gegenüber 
unwirksam. 
1155 s. Erundstückk — Grundstück 
892—894. 
s. Grundstückl — Grundstück 892, 
893. 
s. Grundstückkl — Grundstück 892, 
894. 
1159 s. Grundstück 892. 
Bei einer Hypothek der im § 1187 
bezeichneten Art kann für den 
jeweiligen Gläubiger ein Vertreter 
mit der Befugnis bestellt werden, mit 
Wirkung für und gegen jeden späteren 
Gläubiger bestimmte V. über die 
Hypothek zu treffen und den Gläubiger 
bei der Geltendmachung der Hypothek 
zu vertreten. Zur Bestellung des 
Vertreters ist die Eintragung in das 
Grundbuch erforderlich. 
Ist der Eigentümer berechtigt, von 
dem Gläubiger eine V. zu verlangen, 
zu welcher der Vertreter befugt ist, 
so kann er die Vornahme der V. von 
dem Vertreter verlangen. 
Kauf. 
s. Vertrag 353. 
Unmöglichkeit der Rückgewähr eines 
gekauften Tieres infolge einer V. über 
dasselbe s. Kauf — Kauf. 
Hat der Wiederverkäufer vor der 
Ausübung des Wiederkaufsrechts über 
den gekauften Gegenstand verfügt, so 
ist er verpflichtet, die dadurch be- 
179 
  
8 
280 
Verfügung 
gründeten Rechte Dritter zu beseitigen. 
Einer V. des Wiederverkäufers steht 
eine V. gleich, die im Wege der 
Zwangsvollstreckung oder der Arrest- 
vollziehung oder durch den Konkurs- 
verwalter erfoldgt. 
Leistung 286 s. Vertrag 353. 
Miete. 
573 V. des Vermieters über den Mietzins 
aus einem veräußerten Grundstück s. 
Miete — Miete. 
Nießbrauch. 
1048 V. des Nießbrauchers über einzelne 
Inventarstücke s. Niessbrauch — 
Nießbrauch. 
1056 s. Miete — Miete 573. 
1074 Der Nießbraucher einer Forderung ist 
588 
1260 
1263 
1270 
1289 
1109 
362 
793 
zur Einziehung der Forderung und, 
wenn die Fälligkeit von einer Kün- 
digung des Gläubigers abhängt, zur 
Kündigung berechtigt. Er hat für die 
ordnungsmäßige Einziehung zu sorgen. 
Zu anderen V. über die Forderung 
ist er nicht berechtigt. 1068. 
Pacht. 
V. des Pächters über einzelne In- 
ventarstücke s. Pacht — Pacht. 
Pfandrecht. 
Grundstück 878. 
Grundstückl — Grundstück 894. 
Hypothek — Hypothek 1189. 
Hypothek — Hypothek 1124. 
Reallasten s. Grundstück 878. 
Schuldverhältnis s. Zustimmung 
185. 
Schuldverschreibung. 
Hat jemand eine Urkunde ausgestellt, 
in der er dem Inhaber der Urkunde 
eine Leistung verspricht (Schuldver- 
schreibung auf den Inhaber), so kann 
der Inhaber von ihm die Leistung 
nach Maßgabe des Versprechens ver- 
langen, es sei denn, daß er zur V. 
über die Urkunde nicht berechtigt ist. 
Der Aussteller wird jedoch auch durch 
12. 
s. 
s. 
s. 
s.
	        
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