Verfügung
□V
1824
1875
135
137
184
zu einer V. über den Anteil des
Mündels an einer Erbschaft.
Der Vormund kann Gegenstände, zu
deren Veräußerung die Genehmigung
des Gegenvormundes oder des Vor-
mundschaftsgerichts erforderlich ist,
dem Mündel nicht ohne diese Ge-
nehmigung zur Erfüllung eines von
diesem geschlossenen Vertrags oder zu
freier V. überlassen.
Entschuldigt sich ein Mitglied des
Familienrats wegen seines nicht recht-
zeitigen Erscheinens genügend, so sind
die auf Grund des § 1875 Abs. 1
und 2 getroffenen V. aufzuheben.
Willenserklärung.
Verstößt die V. über einen Gegen-
stand gegen ein g. Veräußerungs-
verbot, das nur den Schutz be-
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"lb"– —
stimmter Personen bezweckt, so ist
sie nur diesen Personen gegenüber
Der rechtsgeschäftlichen
unwirksam.
V. steht eine V. gleich, die im Wege
der Zwangsvollstreckung oder der
Arrestvollziehung erfolgt.
Die Vorschriften zu Gunsten der-
jenigen, welche Rechte von einem
Nichtberechtigten herleiten, finden ent-
sprechende Anwendung. 136.
Die Befugnis zur V. über ein ver-
äußerliches Recht kann nicht durch
Rechtsgeschäft ausgeschlossen oder
beschränkt werden. Die Wirksamkeit
einer Verpflichtung über ein solches
Recht nicht zu verfügen, wird durch
diese Vorschrift nicht berührt.
Zustimmung.
Die nachträgliche Zustimmung (Ge-
nehmigung) wirkt auf den Zeitpunkt
der Vornahme des Rechtsgeschäfts
zurück, soweit nicht ein anderes be-
stimmt ist. ·
Durch die Rückwirkung werden V.
nicht unwirksam, die vor der Ge-
nehmigung über den Gegenstand des
Rechtsgeschäfts von dem Genehmigenden
8
185
einstweilige Verfügung
getroffen worden oder im Wege der
Zwangsvollstreckung oder der Arrest-
vollziehung oder durch den Konkurs-
verwalter erfolgt sind.
Eine V. die ein Nichtberechtigter über
einen Gegenstand trifft, ist wirksam,
wenn sie mit Einwilligung des Be-
rechtigten erfolgt.
Die V. wird wirksam, wenn der
Berechtigte sie genehmigt oder wenn
der Verfügende den Gegenstand er-
wirbt oder wenn er von dem Be-
rechtigten beerbt wird und dieser für
die Nachlaßverbindlichkeiten unbe-
schränkt haftet. In den beiden
letzteren Fällen wird, wenn über den
Gegenstand mehrere mit einander
nicht in Einklang stehende V. ge-
troffen worden sind, nur die frühere
V. wirksam.
einstweilige Verfügung s. auch Arrest.
1990
2016
885
Erbe.
Das Recht des Erben, die Befriedigung
eines Nachlaßgläubigers insoweit zu
verweigern, als der Nachlaß nicht
ausreicht, wird nicht dadurch aus-
geschlossen, daß der Gläubiger im
Wege der e. V. eine Vormerkung
erlangt hat s. Erbe — Erbe.
Die Vorschriften der 88 2014, 2015
finden keine Anwendung, wenn der
Erbe unbeschränkt haftet.
Das Gleiche gilt, soweit ein Gläu-
biger nach § 1971 von dem Auf-
gebote der Nachlaßgläubiger nicht be-
troffen wird, mit der Maßgabe, daß
ein erst nach dem Eintritte des Erb-
falls im Wege der Zwangsvoll=
streckung oder der Arrestvollziehung
erlangtes Recht sowie eine erst nach
diesem Zeitpunkt im Wege der e. V.
erlangte Vormerkung außer Betracht
bleibt.
Grundstück.
Die Eintragung einer Vormerkung