Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dritter Band. (3)

Verfügung 
□V 
1824 
1875 
135 
137 
184 
zu einer V. über den Anteil des 
Mündels an einer Erbschaft. 
Der Vormund kann Gegenstände, zu 
deren Veräußerung die Genehmigung 
des Gegenvormundes oder des Vor- 
mundschaftsgerichts erforderlich ist, 
dem Mündel nicht ohne diese Ge- 
nehmigung zur Erfüllung eines von 
diesem geschlossenen Vertrags oder zu 
freier V. überlassen. 
Entschuldigt sich ein Mitglied des 
Familienrats wegen seines nicht recht- 
zeitigen Erscheinens genügend, so sind 
die auf Grund des § 1875 Abs. 1 
und 2 getroffenen V. aufzuheben. 
Willenserklärung. 
Verstößt die V. über einen Gegen- 
stand gegen ein g. Veräußerungs- 
verbot, das nur den Schutz be- 
181 
  
"lb"– — 
stimmter Personen bezweckt, so ist 
sie nur diesen Personen gegenüber 
Der rechtsgeschäftlichen 
unwirksam. 
V. steht eine V. gleich, die im Wege 
der Zwangsvollstreckung oder der 
Arrestvollziehung erfolgt. 
Die Vorschriften zu Gunsten der- 
jenigen, welche Rechte von einem 
Nichtberechtigten herleiten, finden ent- 
sprechende Anwendung. 136. 
Die Befugnis zur V. über ein ver- 
äußerliches Recht kann nicht durch 
Rechtsgeschäft ausgeschlossen oder 
beschränkt werden. Die Wirksamkeit 
einer Verpflichtung über ein solches 
Recht nicht zu verfügen, wird durch 
diese Vorschrift nicht berührt. 
Zustimmung. 
Die nachträgliche Zustimmung (Ge- 
nehmigung) wirkt auf den Zeitpunkt 
der Vornahme des Rechtsgeschäfts 
zurück, soweit nicht ein anderes be- 
stimmt ist. · 
Durch die Rückwirkung werden V. 
nicht unwirksam, die vor der Ge- 
nehmigung über den Gegenstand des 
Rechtsgeschäfts von dem Genehmigenden 
  
8 
185 
einstweilige Verfügung 
getroffen worden oder im Wege der 
Zwangsvollstreckung oder der Arrest- 
vollziehung oder durch den Konkurs- 
verwalter erfolgt sind. 
Eine V. die ein Nichtberechtigter über 
einen Gegenstand trifft, ist wirksam, 
wenn sie mit Einwilligung des Be- 
rechtigten erfolgt. 
Die V. wird wirksam, wenn der 
Berechtigte sie genehmigt oder wenn 
der Verfügende den Gegenstand er- 
wirbt oder wenn er von dem Be- 
rechtigten beerbt wird und dieser für 
die Nachlaßverbindlichkeiten unbe- 
schränkt haftet. In den beiden 
letzteren Fällen wird, wenn über den 
Gegenstand mehrere mit einander 
nicht in Einklang stehende V. ge- 
troffen worden sind, nur die frühere 
V. wirksam. 
einstweilige Verfügung s. auch Arrest. 
1990 
2016 
885 
Erbe. 
Das Recht des Erben, die Befriedigung 
eines Nachlaßgläubigers insoweit zu 
verweigern, als der Nachlaß nicht 
ausreicht, wird nicht dadurch aus- 
geschlossen, daß der Gläubiger im 
Wege der e. V. eine Vormerkung 
erlangt hat s. Erbe — Erbe. 
Die Vorschriften der 88 2014, 2015 
finden keine Anwendung, wenn der 
Erbe unbeschränkt haftet. 
Das Gleiche gilt, soweit ein Gläu- 
biger nach § 1971 von dem Auf- 
gebote der Nachlaßgläubiger nicht be- 
troffen wird, mit der Maßgabe, daß 
ein erst nach dem Eintritte des Erb- 
falls im Wege der Zwangsvoll= 
streckung oder der Arrestvollziehung 
erlangtes Recht sowie eine erst nach 
diesem Zeitpunkt im Wege der e. V. 
erlangte Vormerkung außer Betracht 
bleibt. 
Grundstück. 
Die Eintragung einer Vormerkung
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.