Verfügung von Todeswegen
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2290
2291
beschadet der Vorschrift des § 2297.
Ist der Bedachte ein pflichtteils-
berechtigter Abkömmling des Erblassers,
so kann der Erblasser durch eine
spätere letztwillige V. die nach
§ 2338 zulässigen Anordnungen
treffen.
Ein Erbvertrag sowie eine einzelne
vertragsmäßige V. kann durch Ver-
trag von den Personen aufgehoben
werden, die den Erbvertrag geschlossen
haben 2297 f. Erbvertrag — Erb-
vertrag.
Aufhebung einer vertragsmäßigen V.
durch die ein Vermächtnis oder eine
Auflage angeordnet ist #. Erbvertrag
— Erbvertrag.
2294—2297 Rücktritt des Erblassers von
2298
2299
2300
2301
einer vertragsmäßigen V. f. Erb-
vertrag — Erbvertrag.
Nichtigkeit einer in einem Erbvertrage
getroffenen V. s. Erbvertrag —
Erbvertrag.
Jeder der Vertragschließenden kann in
dem Erbvertrag einseitig jede V. treffen,
die durch Testament getroffen werden
kann.
Für eine V. dieser Art gilt das
Gleiche, wie wenn sie durch Testament
getroffen worden wäre. Die V. kann
auch in einem Vertrag aufgehoben
werden, durch den eine vertragsmäßige
V. aufgehoben wird.
Wird der Erbvertrag durch Aus- .
übung des Rücktrittsrechts oder durch
Vertrag aufgehoben, so tritt die V.
außer Kraft, sofern nicht ein anderer
Wille des Erblassers anzunehmen ist.
s. Testament 2273.
Auf ein Schenkungsversprechen, welches
unter der Bedingung erteilt wird, daß
der Beschenkte den Schenker überlebt,
finden die Vorschriften über V. v. T.
Anwendung. Das Gleiche gilt für
ein schenkweise unter dieser Bedingung
erteiltes Schuldversprechen oder Schuld-
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2302
1369
1440
1484
1486
1509,
1511,
1512,
Verfügung von Todeswegen
anerkenntnis der in den 88 780,
781 bezeichneten Art. Vollzieht der
Schenker die Schenkung durch Leistung
des zugewendeten Gegenstandes, so
finden die Vorschriften über
Schenkungen unter Lebenden An-
wendung.
Ein Vertrag durch den sich jemand
verpflichtet, eine V. v. T. zu errichten,
aufzuheben oder nicht aufzuheben, ist
nichtig.
Güterrecht.
Vorbehaltsgut bei g. Göterrecht ist,
was die Frau durch Erbfolge, durch
Vermächtnis oder als Pflichtteil er-
wirbt (Erwerb v. T.) oder was ihr
unter Lebenden von einem Dritten
unentgeltlich zugewendet wird, wenn
der Erblasser durch letztwillige V.,
der Dritte bei der Zuwendung be-
stimmt hat, daß der Erwerb Vor-
behaltsgut sein soll. 1440, 1486,
1526, 1553.
Vorbehaltsgut der a. Gütergemeinschaft
ist, was durch Ehevertrag für Vor-
behaltsgut eines der Ehegatten erklärt
ist oder von einem der Ehegatten
nach § 1369 oder § 1370 erworben
wird.
. Erbe — Erbe 1944.
Vorbehaltsgut des überlebenden Ehe-
gatten ist, was er bisher als Vor-
behaltsgut gehabt hat oder nach § 1369
oder § 1370 erwirbt. 1518.
1510 Ausschließung der Fortsetzung
der Gütergemeinschaft durch letztwillige
V. s. Gütergemeinschaft — Güter-
recht.
1516 Ausschließung eines gemein-
schaftlichen Abkömmlings von der f.
Gütergemeinschaft durch letztwillige V.
s. Gütergemeinschaft — Güterrecht.
1516 Herabsetzung des Anteils, der
einem Abkömmling nachder Beendigung
der f. Gütergemeinschaft gebührt, durch