Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dritter Band. (3)

Teil 
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183 
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420 
427 
1172 
geschäft nichtig, wenn nicht anzu- 
nehmen ist, daß es auch ohne den 
nichtigen T. vorgenommen sein würde. 
Zustimmung. 
Hängt die Wirksamkeit eines Ver- 
trags oder eines einseitigen Rechts- 
geschäfts, das einem anderen gegen- 
über vorzunehmen ist, von der Zu- 
stimmung eines Dritten ab, so kann 
die Erteilung sowie die Verweigerung 
der Zustimmung sowohl dem einen 
als dem anderen T. gegenüber erklärt 
werden. 
Die vorherige Zustimmung (Ein- 
willigung) ist bis zur Vornahme des 
Rechtsgeschäfts widerruflich, soweit 
nicht aus dem ihrer Erteilung zu 
Grunde liegenden Rechtsverhältnisse 
sich ein anderes ergiebt. Der Wider- 
ruf kann sowohl dem einen als dem 
anderen T. gegenüber erklärt werden. 
Teilbarkeit. 
Reallast s. Reallast — Raallast. 
Schuldverhältnis. 
Schulden mehrere eine teilbare Leistung 
oder haben mehrere eine teilbare 
Leistung zu fordern, so ist im Zweifel 
jeder Schuldner nur zu einem gleichen 
Anteile verpflichtet, jeder Gläubiger 
nur zu einem gleichen Anteile be- 
rechtigt. 
Verpflichten sich mehrere durch Ver- 
trag gemeinschaftlich zu einer teilbaren 
Leistung, so haften sie im Zweifel 
als Gesamtschuldner. 
Teilbetrag. 
Hypothek. 
Eine Gesamthypothek steht in den 
Fällen des § 1163 den Eigentümern 
der belasteten Grundstücke gemein- 
schaftlich zu. 
Jeder Eigentümer kann, sofern 
nicht ein anderes vereinbart ist, ver- 
Ehmcke. Wörterbuch des Bürgerl. Gesetzbuches. 
17 
  
  
I 
1174 
1176 
1010 
Teilhaber 
langen, daß die Hypothek an seinem 
Grundstück auf den T., der dem 
Verhältnisse des Wertes seines Grund- 
stücks zu dem Werte der sämtlichen 
Grundstücke entspricht, nach § 1132 
Abs. 2 beschränkt und in dieser Be- 
schränkung ihm zugeteilt wird. Der 
Wert wird unter Abzug der Be- 
lastungen berechnet, die der Gesamt- 
hypothek im Range vorgehen. 1174 
bis 1176. 
Befriedigt der persönliche Schuldner 
den Gläubiger, dem eine Gesamt- 
hypothek zusteht, oder vereinigen sich 
bei einer Gesamthypothek Forderung 
und Schuld in einer Person, so geht, 
wenn der Schuldner nur von dem 
Eigentümer eines der Grundstücke oder 
von einem Rechtsvorgänger des Eigen- 
tümers Ersatz verlangen kann, die 
Hypothek an diesem Grundstück auf 
ihn über; die Hypothek an den 
übrigen Grundstücken erlischt. 
Ist dem Schuldner nur teilweise 
Ersatz zu leisten und geht deshalb 
die Hypothek nur zu einem T. auf 
ihn über, so hat sich der Eigentümer 
diesen Betrag auf den ihm nach 
§ 1172 gebührenden Teil des übrig- 
bleibenden Betrags der Gesamthypothek 
anrechnen zu lassen. 1176. 
Liegen die Voraussetzungen der 
88 1163, 1164, 1168, 1172—1175 
nur in Ansehung eines T. der 
Hypothek vor, so kann die auf Grund 
dieser Vorschriften dem Eigentümer 
oder einem der Eigentümer oder dem 
persönlichen Schuldner zufallende 
Hypothek nicht zum Nachteile der 
dem Gläubiger verbleibenden Hypothek 
geltend gemacht werden. 
Teilhaber. 
Eigentum s. Gemeinschaft — 
Gemeinschaft 755, 756. 
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