Teil
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geschäft nichtig, wenn nicht anzu-
nehmen ist, daß es auch ohne den
nichtigen T. vorgenommen sein würde.
Zustimmung.
Hängt die Wirksamkeit eines Ver-
trags oder eines einseitigen Rechts-
geschäfts, das einem anderen gegen-
über vorzunehmen ist, von der Zu-
stimmung eines Dritten ab, so kann
die Erteilung sowie die Verweigerung
der Zustimmung sowohl dem einen
als dem anderen T. gegenüber erklärt
werden.
Die vorherige Zustimmung (Ein-
willigung) ist bis zur Vornahme des
Rechtsgeschäfts widerruflich, soweit
nicht aus dem ihrer Erteilung zu
Grunde liegenden Rechtsverhältnisse
sich ein anderes ergiebt. Der Wider-
ruf kann sowohl dem einen als dem
anderen T. gegenüber erklärt werden.
Teilbarkeit.
Reallast s. Reallast — Raallast.
Schuldverhältnis.
Schulden mehrere eine teilbare Leistung
oder haben mehrere eine teilbare
Leistung zu fordern, so ist im Zweifel
jeder Schuldner nur zu einem gleichen
Anteile verpflichtet, jeder Gläubiger
nur zu einem gleichen Anteile be-
rechtigt.
Verpflichten sich mehrere durch Ver-
trag gemeinschaftlich zu einer teilbaren
Leistung, so haften sie im Zweifel
als Gesamtschuldner.
Teilbetrag.
Hypothek.
Eine Gesamthypothek steht in den
Fällen des § 1163 den Eigentümern
der belasteten Grundstücke gemein-
schaftlich zu.
Jeder Eigentümer kann, sofern
nicht ein anderes vereinbart ist, ver-
Ehmcke. Wörterbuch des Bürgerl. Gesetzbuches.
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I
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1176
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Teilhaber
langen, daß die Hypothek an seinem
Grundstück auf den T., der dem
Verhältnisse des Wertes seines Grund-
stücks zu dem Werte der sämtlichen
Grundstücke entspricht, nach § 1132
Abs. 2 beschränkt und in dieser Be-
schränkung ihm zugeteilt wird. Der
Wert wird unter Abzug der Be-
lastungen berechnet, die der Gesamt-
hypothek im Range vorgehen. 1174
bis 1176.
Befriedigt der persönliche Schuldner
den Gläubiger, dem eine Gesamt-
hypothek zusteht, oder vereinigen sich
bei einer Gesamthypothek Forderung
und Schuld in einer Person, so geht,
wenn der Schuldner nur von dem
Eigentümer eines der Grundstücke oder
von einem Rechtsvorgänger des Eigen-
tümers Ersatz verlangen kann, die
Hypothek an diesem Grundstück auf
ihn über; die Hypothek an den
übrigen Grundstücken erlischt.
Ist dem Schuldner nur teilweise
Ersatz zu leisten und geht deshalb
die Hypothek nur zu einem T. auf
ihn über, so hat sich der Eigentümer
diesen Betrag auf den ihm nach
§ 1172 gebührenden Teil des übrig-
bleibenden Betrags der Gesamthypothek
anrechnen zu lassen. 1176.
Liegen die Voraussetzungen der
88 1163, 1164, 1168, 1172—1175
nur in Ansehung eines T. der
Hypothek vor, so kann die auf Grund
dieser Vorschriften dem Eigentümer
oder einem der Eigentümer oder dem
persönlichen Schuldner zufallende
Hypothek nicht zum Nachteile der
dem Gläubiger verbleibenden Hypothek
geltend gemacht werden.
Teilhaber.
Eigentum s. Gemeinschaft —
Gemeinschaft 755, 756.
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