Vergütung — 189 —
8 Erbe. 8
1987 Der Nachlaßverwalter kann für die 256
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Führung seines Amtes eine angemessene
V. verlangen.
Anspruch des Erben auf V. der von
dem Erbschaftsbesitzer aus der Erb-
schaft gezogenen Satzungen s. Erbe
— Erbe.
Kauf.
s. Vertrag — Vertrag 346, 347.
Sind neben dem in Geld festgesetzten
Kaufpreise Leistungen bedungen, die
nicht vertretbare Sachen zum Gegen-
stande haben, so sind diese Leistungen
in den Fällen der §§ 471, 472 nach
dem Werte zur Zeit des Verkaufs in
Geld zu veranschlagen. Die Herab-
setzung der Gegenleistung des Käufers
erfolgt an dem in Geld festgesetzten
Preise; ist dieser geringer als der
abzusetzende Betrag, so hat der Ver-
käufer den überschießenden Betrag
dem Käufer zu vergüten. 481.
Der Käufer eines Tieres kann nur
Wandelung, nicht Minderung ver-
langen.
Die Wandelung kann auch in den
Fällen der §§ 351—353, insbesondere
wenn das Tier geschlachtet ist, ver-
langt werden; an Stelle der Rück-
gewähr hat der Käufer den Wert des
Tieres zu vergüten. Das gleiche gilt
in anderen Fällen, in denen der
Käufer infolge eines Umstandes, den
er zu vertreten hat, insbesondere einer
Verfügung über das Tier, außer
stande ist, das Tier zurückzugewähren.
Ist vor der Vollziehung der
Wandelung eine unwesentliche Ver-
schlechterung des Tieres infolge eines
von dem Käufer zu vertretenden Um-
standes eingetreten, so hat der Käufer
die Wertminderung zu vergüten.
Nutzungen hat der Käufer nur
insoweit zu ersetzen, als er sie ge-
zogen hat. 481, 492.
280,
292
653
537
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101
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Vergütung
Leistung.
.. . . Sind Aufwendungen auf einen
Gegenstand gemacht worden, der dem
Ersatzpflichtigen herauszugeben ist, so
sind Zinsen für die Zeit, für welche
dem Ersatzberechtigten die Nutzungen
oder die Früchte des Gegenstandes
ohne V. verbleiben, nicht zu ent-
richten.
286 f. Vertrag — Vertrag 346,
347.
Anspruch des Gläubigers auf Heraus-
gabe oder V. von Nutzungen s.
Leistung — Leistung.
Mäklervertrag.
Stillschweigende Vereinbarung einer
V. für Dienste, welche der Mäkler
geleistet hat s. Mäklervertrag —
Mäklervertrag. «
Miete.
s. Kauf 473.
555 f. Vertrag — Vertrag 347.
Sachen.
Ist jemand berechtigt, die Früchte
einer Sache oder eines Rechtes bis
zu einer bestimmten Zeit oder von
einer bestimmten Zeit an zu beziehen,
so gebühren ihm, sofern nicht ein
anderes bestimmt ist:
2. andere Früchte insoweit, als sie
während der Dauer der Be-
rechtigung fällig werden; bestehen
jedoch die Früchte in der V. für
die Überlassung des Gebrauchs
oder des Fruchtgenusses, in Zinsen,
Gewinnanteilen oder anderen regel-
mäßig wiederkehrenden Erträgen,
so gebührt dem Berechtigten ein
der Dauer seiner Berechtigung
entsprechender Teil.
Testament.
Der Testamentsvollstrecker kann für
die Führung seines Amtes eine an-
gemessene V. verlangen, sofern nicht
der Erblasser ein anderes bestimmt hat.