Vergütung — 190 —
8 Verein. 8
27 Die Bestellung des Vorstandes eines 1836
196
323
346
347
689
.
1694
Vereins ist jederzeit widerruflich, un-
beschadet des Anspruchs auf vertrags-
Verjährung.
In zwei Jahren verjähren die An-
sprüche:
1.
7. derjenigen, welche, ohne zu den
in Nr. 1 bezeichneten Personen
zu gehören, die Besorgung fremder
Geschäfte oder die Leistung von
Diensten gewerbsmäßig betreiben,
wegen der ihnen aus dem Ge-
werbebetriebe gebührenden V., mit
Einschluß der Auslagen. 201.
Vertrag.
s. Kauf 473.
Für geleistete Dienste sowie für die
Überlassung der Benutzung einer Sache
ist beim Rücktritt von einem Vertrage
der Wert zu vergüten oder, falls in
dem Vertrag eine Gegenleistung in
Geld bestimmt ist, diese zu entrichten.
327.
Anspruch eines Vertragschließenden auf
Herausgabe oder V. von Nutzungen
im Falle des Rücktritts von einem
Vertrage s. Vertrag — Vertrag.
Verwahrung.
699 Entrichtung einer V. für die
Aufbewahrung einer hinterlegten Sache
s. Verwahrung — Verwahrung.
Verwandtschaft.
Für die Berufung, Bestellung und
Beaufsichtigung des der Mutter ge-
stellten Beistandes, für seine Haftung
und seine Ansprüche, für die ihm zu
bewilligende V. und für die Be-
endigung seines Amtes gelten die
gleichen Vorschriften wie bei dem
Gegenvormunde.
Das Amt des Beistandes endigt
auch dann, wenn die elterliche Ge-
walt der Mutter ruht. 1686.
.
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2
634
418
223
628
1568
Verhalten
Vormundschaft.
V. für die Führung der Vormund-
schaft und Gegenvormundschaft .
Vormundschaft — Vormundschaft.
Werkvertrag.
632, 641, 642, 645, 648—650 V.
für Herstellung eines Werkes s. Werk-
vertrax — Werkvertrag.
Anspruch des Bestellers eines Werkes
auf Herabsetzung der V. (Minderung)
s. Werkvertrag — Werkvertrag.
Verhaftung.
Schuldverhältnis.
Infolge der Schuldübernahme er-
löschen die für die Forderung be-
stellten Bürgschaften und Pfandrechte.
Besteht für die Forderung eine Hypo-
thek, so tritt das Gleiche ein, wie
wenn der Gläubiger auf die Hypothek
verzichtet. Diese Vorschriften finden
keine Anwendung, wenn der Bürge
oder derjenige, welchem der verhaftete
Gegenstand zur Zeit der Schuldüber-
nahme gehört, in diese einwilligt.
Verjährung.
Die Verjährung eines Anspruchs, für
den eine Hypothek oder ein Pfand-
recht besteht, hindert den Berechtigten
nicht, seine Befriedigung aus dem
verhafteten Gegenstande zu suchen.
Verkalten.
Dienstvertrag.
Kündigung des Dienstoerhältnisses
seitens des Dienstverpflichteten, ohne
durch vertragswidriges V. des anderen
Teiles dazu veranlaßt worden zu sein
s. Dienstvertrag — Dienstvertrag.
Ehescheidung.
Berechtigung eines Ehegatten auf
Scheidung zu klagen, wenn der andere
Ehegatte durch ehrloses oder un-
sittliches Verhalten eine tiefe Zer-