Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dritter Band. (3)

Verhãltnis 
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soll das Vormundschaftsgericht Ver- 
wandte oder Verschwägerte des Kindes 
hören, wenn es ohne erhebliche Ver- 
zögerung und ohne unverhältnismäßige 
Kosten geschehen kann. Für den Er- 
satz der Auslagen gilt die Vorschrift 
des 8 1847 Abs. 2. 
1345 Behandlung des V. der Ehegatten in 
vermögensrechtlicher Beziehung nach 
der Nichtigkeitserklärung oder Auf- 
lösung der Ehe derart, als wenn die 
Ehe zur Zeit der Auflösung oder 
Nichtigkeitserklärung geschieden worden 
wäre s. Ehe — Ehe. 
1356 Zu Arbeiten im Hauswesen und im 
1359 
Geschäfte des Mannes ist die Frau 
verpflichtet, soweit eine solche Thätig- 
keit nach den V., in denen die Ehe- 
gatten leben, üblich ist. 
Die Ehegatten haben bei der Erfüllung 
der sich aus dem ehelichen V. ergeben- 
den Verpflichtungen einander nur für 
diejenige Sorgfalt einzustehen, welche 
sie in eigenen Angelegenheiten anzu- 
wenden pflegen. 
1362 Für die ausschließlich zum persönlichen 
Gebrauche der Frau bestimmten Sachen, 
insbesondere für Kleider, Schmucksachen 
und Arbeitsgeräte, gilt im V. der Ehe- 
gatten zu einander und zu den Gläu- 
bigern die Vermutung, daß die Sachen 
der Frau gehören. 
Ehescheidung. 
1568 Zerrüttung des ehelichen V. durch 
906 
Pflichtverletzung oder durch ehrloses 
oder unsittliches Verhalten eines der 
Ehegatten s. Ehe — Ehescheidung. 
Eigentum. 
Der Eigentümer eines Grundstücks 
kann die Zuführung von Gasen, 
Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, 
Wärme, Geräusch, Erschütterungen 
und ähnliche von einem anderen 
Grundstück ausgehende Einwirkungen 
insoweit nicht verbieten, als die Ein- 
wirkung die Benutzung seines Grund- 
192 
. 
  
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Verhältnis 
stücks nicht oder nur unwesentlich be- 
einträchtigt oder durch eine Benutzung 
des anderen Grundstücks herbeigeführt 
wird, die nach den örtlichen V. bei 
Grundstücken dieser Lage gewöhnlich 
ist. Die Zuführung durch eine be- 
sondere Leitung ist unzulässig. 
947 Die Anteile der Miteigentümer an 
einer Sache, die durch Verbindung 
mehrerer Sachen entstanden ist, be- 
stimmen sich nach dem V. des Wertes, 
den die Sachen zur Zeit der Ver- 
bindung haben. 948, 949, 951. 
948 Werden bewegliche Sachen mit ein- 
1010 
Art. 
ander untrennbar vermischt oder ver- 
mengt, so finden die Vorschriften des 
§ 947 entsprechende Anwendung. 
Der Untrennbarkeit steht es gleich, 
wenn die Trennung der vermischten 
oder vermengten Sachen mit unver- 
hältnismäßigen Kosten verbunden sein 
würde. 949, 951. 
. Gemeinschaft — Gemeinschaft 755. 
Einführungsgesetz. 
76 s. Ehe § 1362. 
25%, 774, 772,. 27 f. E.G. — E.G. 
72—5 V. des B. G. B. zu den Reichsg. 
s. E.G. — E.G. 
656—162 V. des B. G. B. zu den L.G. 
. E.G. — EG. 
71, 72 s. Handlung § 835. 
96 s. Geschäftsfähigkeit — Geschäfts- 
507 
1965 
fähigkeit § 113, Handlung — Hand- 
lung § 840. 
s. Ehe — Ehescheidung § 1568. 
Erbe. 
Die Aufforderung zur Anmeldung der 
Erbrechte darf unterbleiben, wenn die 
Kosten dem Bestande des Nachlasses 
gegenüber unverhältnismäßig groß sind. 
1980 Das Aufgcoot der Nachlaßgläubiger 
ist nicht erforderlich, wenn die Kosten 
des Verfahrens dem Bestande des 
Nachlasses gegenüber unverhältnis- 
mäßig groß sind. 1985, 2013, 2036. 
1991 Macht der Erbe von dem ihm nach
	        
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