Verhãltnis
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soll das Vormundschaftsgericht Ver-
wandte oder Verschwägerte des Kindes
hören, wenn es ohne erhebliche Ver-
zögerung und ohne unverhältnismäßige
Kosten geschehen kann. Für den Er-
satz der Auslagen gilt die Vorschrift
des 8 1847 Abs. 2.
1345 Behandlung des V. der Ehegatten in
vermögensrechtlicher Beziehung nach
der Nichtigkeitserklärung oder Auf-
lösung der Ehe derart, als wenn die
Ehe zur Zeit der Auflösung oder
Nichtigkeitserklärung geschieden worden
wäre s. Ehe — Ehe.
1356 Zu Arbeiten im Hauswesen und im
1359
Geschäfte des Mannes ist die Frau
verpflichtet, soweit eine solche Thätig-
keit nach den V., in denen die Ehe-
gatten leben, üblich ist.
Die Ehegatten haben bei der Erfüllung
der sich aus dem ehelichen V. ergeben-
den Verpflichtungen einander nur für
diejenige Sorgfalt einzustehen, welche
sie in eigenen Angelegenheiten anzu-
wenden pflegen.
1362 Für die ausschließlich zum persönlichen
Gebrauche der Frau bestimmten Sachen,
insbesondere für Kleider, Schmucksachen
und Arbeitsgeräte, gilt im V. der Ehe-
gatten zu einander und zu den Gläu-
bigern die Vermutung, daß die Sachen
der Frau gehören.
Ehescheidung.
1568 Zerrüttung des ehelichen V. durch
906
Pflichtverletzung oder durch ehrloses
oder unsittliches Verhalten eines der
Ehegatten s. Ehe — Ehescheidung.
Eigentum.
Der Eigentümer eines Grundstücks
kann die Zuführung von Gasen,
Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß,
Wärme, Geräusch, Erschütterungen
und ähnliche von einem anderen
Grundstück ausgehende Einwirkungen
insoweit nicht verbieten, als die Ein-
wirkung die Benutzung seines Grund-
192
.
8
Verhältnis
stücks nicht oder nur unwesentlich be-
einträchtigt oder durch eine Benutzung
des anderen Grundstücks herbeigeführt
wird, die nach den örtlichen V. bei
Grundstücken dieser Lage gewöhnlich
ist. Die Zuführung durch eine be-
sondere Leitung ist unzulässig.
947 Die Anteile der Miteigentümer an
einer Sache, die durch Verbindung
mehrerer Sachen entstanden ist, be-
stimmen sich nach dem V. des Wertes,
den die Sachen zur Zeit der Ver-
bindung haben. 948, 949, 951.
948 Werden bewegliche Sachen mit ein-
1010
Art.
ander untrennbar vermischt oder ver-
mengt, so finden die Vorschriften des
§ 947 entsprechende Anwendung.
Der Untrennbarkeit steht es gleich,
wenn die Trennung der vermischten
oder vermengten Sachen mit unver-
hältnismäßigen Kosten verbunden sein
würde. 949, 951.
. Gemeinschaft — Gemeinschaft 755.
Einführungsgesetz.
76 s. Ehe § 1362.
25%, 774, 772,. 27 f. E.G. — E.G.
72—5 V. des B. G. B. zu den Reichsg.
s. E.G. — E.G.
656—162 V. des B. G. B. zu den L.G.
. E.G. — EG.
71, 72 s. Handlung § 835.
96 s. Geschäftsfähigkeit — Geschäfts-
507
1965
fähigkeit § 113, Handlung — Hand-
lung § 840.
s. Ehe — Ehescheidung § 1568.
Erbe.
Die Aufforderung zur Anmeldung der
Erbrechte darf unterbleiben, wenn die
Kosten dem Bestande des Nachlasses
gegenüber unverhältnismäßig groß sind.
1980 Das Aufgcoot der Nachlaßgläubiger
ist nicht erforderlich, wenn die Kosten
des Verfahrens dem Bestande des
Nachlasses gegenüber unverhältnis-
mäßig groß sind. 1985, 2013, 2036.
1991 Macht der Erbe von dem ihm nach