Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dritter Band. (3)

Verhältnis 
8 
1469 
1470 
1475 
1480 
1481 
1498 
z(— — 
Gesamtgut entsprechende Maß über- 
steigt. 1538. 
Der Mann kann auf Aufhebung der 
a. Gütergemeinschaft klagen, wenn 
das Gesamtgut infolge von Verbindlich- 
keiten der Frau, die im V. der Ehe- 
gatten zu einander nicht dem Gesamt- 
gute zur Last fallen, in solchem Maße 
überschuldet ist, daß ein späterer Er- 
werb des Mannes erheblich gefährdet 
wird. 1470, 1479, 1542. 
Die Aufhebung der a. Gütergemein- 
schaft tritt in den Fällen der §§ 1468, 
1469 mit der Rechtskraft des Urteils 
ein. Für die Zukunft gilt Güter= 
trennung. 
Dritten gegenüber ist die Aufhebung 
der Gütergemeinschaft nur nach Maß- 
gabe des § 1435 wirksam. 
Jällt eine Gesamtgutsverbindlichkeit 
im V. der Ehegatten zu einander 
einem der Ehegatten allein zur Last, 
so kann dieser die Berichtigung aus 
dem Gesamtgute der a. Gütergemein- 
schaft nicht verlangen. 1474, 1498, 
1546. 
s. Erbe 1991. 
Unterbleibt bei der Auseinandersetzung 
die Berichtigung einer Gesamtguts- 
verbindlichkeit, die im V. der Ehe- 
gatten zu einander dem Gesamtgut 
der a. Gütergemeinschaft oder dem 
Manne zur Last fällt, so hat der 
Mann dafür einzustehen, daß die 
Frau von dem Gläubiger nicht in 
Anspruch genommen wird. Die gleiche 
Verpflichtung hat die Frau dem Manne 
gegenüber, wenn die Berichtigung einer 
Gesamtgutsverbindlichkeit unterbleibt, 
die im V. der Ehegatten zu einander 
der Frau zur Last fällt. 1474, 1498, 
1546. 
Auf die Auseinandersetzung in An- 
sehung des Gesamtguts der f. Güter- 
gemeinschaft finden die Vorschriften 
der §§ 1475, 1476, 1477 Abs. 1 
195 
  
8 
1499 
1503 
1504 
1511 
Verhältnis 
und der §§ 1479—1481 Anwendung; 
an die Stelle des Mannes tritt der 
überlebende Ehegatte, an die Stelle 
der Frau treten die anteilsberechtigten 
Abkömmlinge. 1518. 
Bei der Auseinandersetzung der f. 
Gütergemeinschaft fallen dem über- 
lebenden Ehegatten zur Last: 
1. die ihm bei dem Eintritte der f. 
Gütergemeinschaft obliegenden Ge- 
samtgutsverbindlichkeiten, für die 
das eheliche Gesamtgut nicht haftete 
oder die im V. der Ehegatten zu 
einander ihm zur Last fielen; 
2. die nach dem Eintritte der f. Güter- 
gemeinschaft entstandenen Gesamt- 
gutsverbindlichkeiten, die, wenn sie 
während der ehelichen Gütergemein- 
schaft in seiner Person entstanden 
währen, im V. der Ehegatten zu 
einander ihm zur Last gefallen sein 
würden; 1518. 
3. 
Teilung der den anteilsberechtigten 
Abkömmlingen zufallenden Hälfte des 
Gesamtguts der f. Gütergemeinschaft 
nach dem V. ihrer Anteile s. Güter- 
gemeinschaft — Güterrecht. 
Soweit die anteilsberechtigten Ab- 
kömmlinge vach § 1480 den Gesamt- 
gutsgläubigern haften, sind sie im 
V. zu einander nach der Größe ihres 
Anteils an dem Gesamtgute der 
f. Gütergemeinschaft verpflichtet. Die 
Verpflichtung beschränkt sich auf die 
ihnen zugeteilten Gegenstände; die 
für die Hastung des Erben geltenden 
Vorschriften der §§ 1990, 1991 finden 
entsprechende Anwendung. 1518. 
Im V. der Abkömmlinge zu einander 
fällt der einem von der f. Güter- 
gemeinschaft ausgeschlossenen Abkömm- 
ling gezahlte Betrag bei der Aus- 
einandersetzung den Abkömmlingen 
zur Last, denen die Ausschließung zu 
statten kommt. 1516, 1518. 
13·
	        
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