Verhältnis
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1469
1470
1475
1480
1481
1498
z(— —
Gesamtgut entsprechende Maß über-
steigt. 1538.
Der Mann kann auf Aufhebung der
a. Gütergemeinschaft klagen, wenn
das Gesamtgut infolge von Verbindlich-
keiten der Frau, die im V. der Ehe-
gatten zu einander nicht dem Gesamt-
gute zur Last fallen, in solchem Maße
überschuldet ist, daß ein späterer Er-
werb des Mannes erheblich gefährdet
wird. 1470, 1479, 1542.
Die Aufhebung der a. Gütergemein-
schaft tritt in den Fällen der §§ 1468,
1469 mit der Rechtskraft des Urteils
ein. Für die Zukunft gilt Güter=
trennung.
Dritten gegenüber ist die Aufhebung
der Gütergemeinschaft nur nach Maß-
gabe des § 1435 wirksam.
Jällt eine Gesamtgutsverbindlichkeit
im V. der Ehegatten zu einander
einem der Ehegatten allein zur Last,
so kann dieser die Berichtigung aus
dem Gesamtgute der a. Gütergemein-
schaft nicht verlangen. 1474, 1498,
1546.
s. Erbe 1991.
Unterbleibt bei der Auseinandersetzung
die Berichtigung einer Gesamtguts-
verbindlichkeit, die im V. der Ehe-
gatten zu einander dem Gesamtgut
der a. Gütergemeinschaft oder dem
Manne zur Last fällt, so hat der
Mann dafür einzustehen, daß die
Frau von dem Gläubiger nicht in
Anspruch genommen wird. Die gleiche
Verpflichtung hat die Frau dem Manne
gegenüber, wenn die Berichtigung einer
Gesamtgutsverbindlichkeit unterbleibt,
die im V. der Ehegatten zu einander
der Frau zur Last fällt. 1474, 1498,
1546.
Auf die Auseinandersetzung in An-
sehung des Gesamtguts der f. Güter-
gemeinschaft finden die Vorschriften
der §§ 1475, 1476, 1477 Abs. 1
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8
1499
1503
1504
1511
Verhältnis
und der §§ 1479—1481 Anwendung;
an die Stelle des Mannes tritt der
überlebende Ehegatte, an die Stelle
der Frau treten die anteilsberechtigten
Abkömmlinge. 1518.
Bei der Auseinandersetzung der f.
Gütergemeinschaft fallen dem über-
lebenden Ehegatten zur Last:
1. die ihm bei dem Eintritte der f.
Gütergemeinschaft obliegenden Ge-
samtgutsverbindlichkeiten, für die
das eheliche Gesamtgut nicht haftete
oder die im V. der Ehegatten zu
einander ihm zur Last fielen;
2. die nach dem Eintritte der f. Güter-
gemeinschaft entstandenen Gesamt-
gutsverbindlichkeiten, die, wenn sie
während der ehelichen Gütergemein-
schaft in seiner Person entstanden
währen, im V. der Ehegatten zu
einander ihm zur Last gefallen sein
würden; 1518.
3.
Teilung der den anteilsberechtigten
Abkömmlingen zufallenden Hälfte des
Gesamtguts der f. Gütergemeinschaft
nach dem V. ihrer Anteile s. Güter-
gemeinschaft — Güterrecht.
Soweit die anteilsberechtigten Ab-
kömmlinge vach § 1480 den Gesamt-
gutsgläubigern haften, sind sie im
V. zu einander nach der Größe ihres
Anteils an dem Gesamtgute der
f. Gütergemeinschaft verpflichtet. Die
Verpflichtung beschränkt sich auf die
ihnen zugeteilten Gegenstände; die
für die Hastung des Erben geltenden
Vorschriften der §§ 1990, 1991 finden
entsprechende Anwendung. 1518.
Im V. der Abkömmlinge zu einander
fällt der einem von der f. Güter-
gemeinschaft ausgeschlossenen Abkömm-
ling gezahlte Betrag bei der Aus-
einandersetzung den Abkömmlingen
zur Last, denen die Ausschließung zu
statten kommt. 1516, 1518.
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