Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dritter Band. (3)

Verjährung 
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209 Die V. wird unterbrochen, wenn der 
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Berechtigte auf Befriedigung oder auf 
Feststellung des Anspruchs, auf Er- 
teilung der Vollstreckungsklausel oder 
auf Erlassung des Vollstreckungsurteils 
Klage erhebt. 
Der Erhebung der Klage stehen 
gleich: 
1. die Zustellung eines Zahlungs- 
befehls im Mahnverfahren; 
2. die Anmeldung des Anspruchs im 
Konkurse; 
3. die Geltendmachung der Auf- 
rechnung des Anspruchs im Prozesse; 
4. die Streitverkündung in dem 
Prozesse, von dessen Ausgange der 
Anspruch abhängt; 
5. die Vornahme einer Vollstreckungs- 
handlung und, soweit die Zwangs- 
vollstreckung den Gerichten oder 
anderen Behörden zugewiesen ist, 
die Stellung des Antrags auf 
Zwangsvollstreckung. 220. 
Hängt die Zulässigkeit des Rechtswegs 
von der Vorentscheidung einer Be- 
hörde ab oder hat die Bestimmung 
des zuständigen Gerichts durch ein 
höheres Gericht zu erfolgen, so wird 
die V. durch die Einreichung des 
Gesuchs an die Behörde oder das 
höhere Gericht in gleicher Weise wie 
durch Klageerhebung unterbrochen, 
wenn die Klage binnen drei Monaten 
nach der Erledigung des Gesuchs er- 
hoben wird. Auf diese Frist finden 
die Vorschriften der §8 203, 206, 
207 entsprechende Anwendung. 220. 
Die Unterbrechung der V. durch 
Klageerhebung dauert fort, bis der 
Prozeß rechtskräftig entschieden oder 
anderweit erledigt ist. 
Gerät der Prozeß infolge einer 
Vereinbarung oder dadurch, daß er 
nicht betrieben wird, in Stillstand, so 
endigt die Unterbrechung mit der 
letzten Prozeßhandlung der Parteien 
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213 
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215 
Verjährung 
oder des Gerichts. Die nach der 
Beendigung der Unterbrechung be- 
ginnende neue V. wird dadurch, daß 
eine der Parteien den Prozeß weiter 
betreibt, in gleicher Weise wie durch 
Klageerhebung unterbrochen. 214, 
215, 219, 220. 
Die Unterbrechung der V. durch Klage- 
erhebung gilt als nicht erfolgt, wenn 
die Klage zurückgenommen oder durch 
ein nicht in der Sache selbst ent- 
scheidendes Urteil rechtskräftig abge- 
wiesen wird. 
Erhebt der Berechtigte binnen sechs 
Monaten von neuem Klage, so gilt 
die V. als durch die Erhebung der 
ersten Klage unterbrochen. Auf diese 
Frist finden die Vorschriften der 88 
203, 206, 207, 220 entsprechende 
Anwendung. 
Die Unterbrechung der V. durch Zu- 
stellung eines Zahlungsbefehls im 
Mahnrverfahren gilt als nicht erfolgt, 
wenn die Wirkungen der Rechts- 
hängigkeit erlöschen. 220. 
Die Unterbrechung der BV. durch 
Anmeldung im Konkurse dauert fort, 
bis der Konkurs beendigt ist. 
Die Unterbrechung gilt als nicht 
erfolgt, wenn die Anmeldung zurück- 
genommen wird. 
Wird bei der Beendigung des 
Konkurses für eine Forderung, die 
infolge eines bei der Prüfung er- 
hobenen Widerspruchs in Prozeß be- 
fangen ist, ein Betrag zurückbehalten, 
so dauert die Unterbrechung auch nach 
der Beendigung des Konkurses fort; 
das Ende der Unterbrechung bestimmt 
sich nach den Vorschriften des § 211. 
Die Unterbrechung der V. durch 
Geltendmachung der Aufrechnung im 
Prozeß oder durch Streitverkündung 
dauert fort, bis der Prozeß rechts- 
kräftig entschieden oder anderweit er-
	        
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