Verjährung
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209 Die V. wird unterbrochen, wenn der
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Berechtigte auf Befriedigung oder auf
Feststellung des Anspruchs, auf Er-
teilung der Vollstreckungsklausel oder
auf Erlassung des Vollstreckungsurteils
Klage erhebt.
Der Erhebung der Klage stehen
gleich:
1. die Zustellung eines Zahlungs-
befehls im Mahnverfahren;
2. die Anmeldung des Anspruchs im
Konkurse;
3. die Geltendmachung der Auf-
rechnung des Anspruchs im Prozesse;
4. die Streitverkündung in dem
Prozesse, von dessen Ausgange der
Anspruch abhängt;
5. die Vornahme einer Vollstreckungs-
handlung und, soweit die Zwangs-
vollstreckung den Gerichten oder
anderen Behörden zugewiesen ist,
die Stellung des Antrags auf
Zwangsvollstreckung. 220.
Hängt die Zulässigkeit des Rechtswegs
von der Vorentscheidung einer Be-
hörde ab oder hat die Bestimmung
des zuständigen Gerichts durch ein
höheres Gericht zu erfolgen, so wird
die V. durch die Einreichung des
Gesuchs an die Behörde oder das
höhere Gericht in gleicher Weise wie
durch Klageerhebung unterbrochen,
wenn die Klage binnen drei Monaten
nach der Erledigung des Gesuchs er-
hoben wird. Auf diese Frist finden
die Vorschriften der §8 203, 206,
207 entsprechende Anwendung. 220.
Die Unterbrechung der V. durch
Klageerhebung dauert fort, bis der
Prozeß rechtskräftig entschieden oder
anderweit erledigt ist.
Gerät der Prozeß infolge einer
Vereinbarung oder dadurch, daß er
nicht betrieben wird, in Stillstand, so
endigt die Unterbrechung mit der
letzten Prozeßhandlung der Parteien
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Verjährung
oder des Gerichts. Die nach der
Beendigung der Unterbrechung be-
ginnende neue V. wird dadurch, daß
eine der Parteien den Prozeß weiter
betreibt, in gleicher Weise wie durch
Klageerhebung unterbrochen. 214,
215, 219, 220.
Die Unterbrechung der V. durch Klage-
erhebung gilt als nicht erfolgt, wenn
die Klage zurückgenommen oder durch
ein nicht in der Sache selbst ent-
scheidendes Urteil rechtskräftig abge-
wiesen wird.
Erhebt der Berechtigte binnen sechs
Monaten von neuem Klage, so gilt
die V. als durch die Erhebung der
ersten Klage unterbrochen. Auf diese
Frist finden die Vorschriften der 88
203, 206, 207, 220 entsprechende
Anwendung.
Die Unterbrechung der V. durch Zu-
stellung eines Zahlungsbefehls im
Mahnrverfahren gilt als nicht erfolgt,
wenn die Wirkungen der Rechts-
hängigkeit erlöschen. 220.
Die Unterbrechung der BV. durch
Anmeldung im Konkurse dauert fort,
bis der Konkurs beendigt ist.
Die Unterbrechung gilt als nicht
erfolgt, wenn die Anmeldung zurück-
genommen wird.
Wird bei der Beendigung des
Konkurses für eine Forderung, die
infolge eines bei der Prüfung er-
hobenen Widerspruchs in Prozeß be-
fangen ist, ein Betrag zurückbehalten,
so dauert die Unterbrechung auch nach
der Beendigung des Konkurses fort;
das Ende der Unterbrechung bestimmt
sich nach den Vorschriften des § 211.
Die Unterbrechung der V. durch
Geltendmachung der Aufrechnung im
Prozeß oder durch Streitverkündung
dauert fort, bis der Prozeß rechts-
kräftig entschieden oder anderweit er-