Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dritter Band. (3)

Verkäufer 
Verklufer s. auch Veräusserer 
8 
2035 
2373 
2374 
2375 
2376,. 
2377 
Wiederverkäufer. 
Erbe. 
Ist der von der Erbschaft verkaufte 
Anteil auf den Käufer übertragen, so 
können die Miterben das ihnen nach 
§ 2034 dem V. gegenüber zustehende 
Vorkaufsrecht dem Käufer gegenüber 
ausüben. Dem V. gegenüber erlischt 
das Vorkaufsrecht mit der Ücber- 
tragung des Anteils. 
Der V. hat die Miterben von der 
Ülbertragung unverzüglich zu benach- 
richtigen. 2032, 2037. 
Erbschaftskauf. 
Ein Erbteil, der dem V. der Erb- 
schaft nach dem Abschlusse des Kaufes 
durch Nacherbfolge oder infolge des 
Wegfalls eines Miterben anfällt, so- 
wie ein dem V. zugewendetes Voraus- 
vermächtnis ist im Zweifel nicht als 
mitverkauft anzusehen. Das Gleiche 
gilt von Familienpapieren und Fa- 
milienbildern. 
Verpflichtung des V. dem Käufer die 
zur Zeit des Verkaufs vorhandenen 
Erbschaftsgegenstände heraus- 
zugeben s. Erbschaftskauf — Erb- 
schaftskauf. 
Verpflichtung des V. dem Käufer den 
Wert der vor dem Verkauf ver- 
brauchten oder veräußerten Erbschafts- 
gegenstände, im Falle der Belastung 
die Wertminderung, zu ersetzen s. 
Erbschaftskauf — Erbschaftskauf. 
2378, 2379, 2382 Beschränkung der 
Verpflichtung des V. einer Erbschaft 
zur Gewährleistung wegen eines 
Mangels im Rechte oder eines 
Mangels der Sache s. Erbschafts- 
kauf — Erbschaftskauf. 
Die infolge des Erbfalls durch Ver- 
einigung von Recht und Verbindlichkeit 
oder von Recht und Belastung er- 
loschenen Rechtsverhältnisse gelten im 
Verhältnisse zwischen dem Käufer und 
EIIEI 
212 
  
8 
2378 
2379 
2381 
2382 
2383 
2384 
2385 
Verkäufer 
dem V. der Erbschaft als nicht erloschen. 
Erforderlichen Falls ist ein solches 
Rechtsverhältnis wieder herzustellen. 
2382. 
Hat der V. vor dem Verkauf eine 
Nachlaßverbindlichkeit erfüllt, so kann 
er von dem Käufer Ersatz verlangen. 
Dem V. verbleiben die auf die Zeit 
vor dem Verkaufe fallenden Nutzungen. 
Er trägt für diese Zeit die Lasten, 
mit Einschluß der Zinsen der Nach- 
laßverbindlichkeiten 2382. 
Anspruch des V. der Erbschaft auf 
Ersatz der vor dem Verkauf auf die 
Erbschaft gemachten Verwendungen f. 
Erbschaftskauf — Erbschaftskauf. 
Die Haftung des Käufers der Erb- 
schaft den Gläubigern gegenüber kann 
nicht durch Vereinbarung zwischen 
dem Käufer und dem V. ausgeschlossen 
oder beschränkt werden. 
Der Käufer der Erbschaft haftet un- 
beschränkt soweit der V. zur Zeit des 
Verkaufs unbeschränkt haftet. Die 
Errichtung des Inventars durch den 
V. oder den Käufer kommt auch dem 
anderen Teile zu statten, es sei denn, 
daß dieser unbeschränkt haftet. 
Verpflichtung des V., den Verkauf 
der Erbschaft und den Namen des 
Käufers unverzüglich dem Nachlaß- 
gerichte anzuzeigen s. Erbschaftskauf 
— Erdbschaftskauf. 
Die Vorschriften über den Erbschafts- 
kauf finden entsprechende Anwendung 
auf den Kauf einer von dem V. 
durch Vertrag erworbenen Erbschaft 
sowie auf andere Verträge, die auf 
die Veräußerung einer dem Veräußerer 
angefallenen oder anderweit von ihm 
erworbenen Erbschaft gerichtet sind. 
Kauf. 
433—435, 439, 440, 443, 444, 447, 
448, 467, 473, 476. 488, 493, 495 
Verpflichtungen des V. s. Verpflich- 
tung — Kauf.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.