Verkäufer
Verklufer s. auch Veräusserer
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2376,.
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Wiederverkäufer.
Erbe.
Ist der von der Erbschaft verkaufte
Anteil auf den Käufer übertragen, so
können die Miterben das ihnen nach
§ 2034 dem V. gegenüber zustehende
Vorkaufsrecht dem Käufer gegenüber
ausüben. Dem V. gegenüber erlischt
das Vorkaufsrecht mit der Ücber-
tragung des Anteils.
Der V. hat die Miterben von der
Ülbertragung unverzüglich zu benach-
richtigen. 2032, 2037.
Erbschaftskauf.
Ein Erbteil, der dem V. der Erb-
schaft nach dem Abschlusse des Kaufes
durch Nacherbfolge oder infolge des
Wegfalls eines Miterben anfällt, so-
wie ein dem V. zugewendetes Voraus-
vermächtnis ist im Zweifel nicht als
mitverkauft anzusehen. Das Gleiche
gilt von Familienpapieren und Fa-
milienbildern.
Verpflichtung des V. dem Käufer die
zur Zeit des Verkaufs vorhandenen
Erbschaftsgegenstände heraus-
zugeben s. Erbschaftskauf — Erb-
schaftskauf.
Verpflichtung des V. dem Käufer den
Wert der vor dem Verkauf ver-
brauchten oder veräußerten Erbschafts-
gegenstände, im Falle der Belastung
die Wertminderung, zu ersetzen s.
Erbschaftskauf — Erbschaftskauf.
2378, 2379, 2382 Beschränkung der
Verpflichtung des V. einer Erbschaft
zur Gewährleistung wegen eines
Mangels im Rechte oder eines
Mangels der Sache s. Erbschafts-
kauf — Erbschaftskauf.
Die infolge des Erbfalls durch Ver-
einigung von Recht und Verbindlichkeit
oder von Recht und Belastung er-
loschenen Rechtsverhältnisse gelten im
Verhältnisse zwischen dem Käufer und
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Verkäufer
dem V. der Erbschaft als nicht erloschen.
Erforderlichen Falls ist ein solches
Rechtsverhältnis wieder herzustellen.
2382.
Hat der V. vor dem Verkauf eine
Nachlaßverbindlichkeit erfüllt, so kann
er von dem Käufer Ersatz verlangen.
Dem V. verbleiben die auf die Zeit
vor dem Verkaufe fallenden Nutzungen.
Er trägt für diese Zeit die Lasten,
mit Einschluß der Zinsen der Nach-
laßverbindlichkeiten 2382.
Anspruch des V. der Erbschaft auf
Ersatz der vor dem Verkauf auf die
Erbschaft gemachten Verwendungen f.
Erbschaftskauf — Erbschaftskauf.
Die Haftung des Käufers der Erb-
schaft den Gläubigern gegenüber kann
nicht durch Vereinbarung zwischen
dem Käufer und dem V. ausgeschlossen
oder beschränkt werden.
Der Käufer der Erbschaft haftet un-
beschränkt soweit der V. zur Zeit des
Verkaufs unbeschränkt haftet. Die
Errichtung des Inventars durch den
V. oder den Käufer kommt auch dem
anderen Teile zu statten, es sei denn,
daß dieser unbeschränkt haftet.
Verpflichtung des V., den Verkauf
der Erbschaft und den Namen des
Käufers unverzüglich dem Nachlaß-
gerichte anzuzeigen s. Erbschaftskauf
— Erdbschaftskauf.
Die Vorschriften über den Erbschafts-
kauf finden entsprechende Anwendung
auf den Kauf einer von dem V.
durch Vertrag erworbenen Erbschaft
sowie auf andere Verträge, die auf
die Veräußerung einer dem Veräußerer
angefallenen oder anderweit von ihm
erworbenen Erbschaft gerichtet sind.
Kauf.
433—435, 439, 440, 443, 444, 447,
448, 467, 473, 476. 488, 493, 495
Verpflichtungen des V. s. Verpflich-
tung — Kauf.