Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dritter Band. (3)

Verkäufer 
8 
433—458 Allgemeine Vorschriften. 
433 
436 
437 
438 
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443 
i 
447 
450 
454 
Der Käufer ist verpflichtet, dem V. 
den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen 
und die gekaufte Sache abzunehmen. 
440, 443, 445. 
Der V. eines Grundstücks haftet nicht 
für die Freiheit des Grundstücks von 
öffentlichen Abgaben und von anderen 
öffentlichen Lasten, die zur Eintragung 
in das Grundbuch nicht geeignet sind. 
440, 443, 445. 
Der V. einer Forderung oder eines 
sonstigen Rechtes haftet für den recht- 
lichen Bestand der Forderung oder 
des Rechts. 
Der V. eines Wertpapieres haftet 
auch dafür, daß es nicht zum Zwecke 
der Kraftloserklärung aufgeboten ist. 
440, 443, 445. 
Übernimmt der V. einer Forderung 
die Haftung für die Zahlungsfähigkeit 
des Schuldners, so ist die Haftung 
im Zweifel nur auf die Zahlungs- 
fähigkeit zur Zeit der Abtretung zu 
beziehen. 445. 
Der V. hat einen Mangel im Rechte 
nicht zu vertreten, wenn der Käufer 
den Mangel bei dem Abschluß des 
Kaufes kennt. 440, 443, 445. 
Bestreitet der V. den vom Käufer 
geltend gemachten Mangel im Rechte, 
so hat der Käufer den Mangel zu 
beweisen. 443, 445. 
460, 463, 476—480 485 Arglistiges 
Verschweigen eines Mangels durch 
den V. s. Kauf — Kauf. 
Versendung der gekauften Sache durch 
den V. nach einem anderen Orte als 
dem Erfüllungsort s. Kanf — Kauf. 
Anspruch des V. auf Ersatz der auf 
die verkaufte Sache gemachten Ver- 
wendungen s. Kauf — Kauf. 
Hat der V. den Vertrag erfüllt und 
den Kaufpreis gestundet, so steht ihm 
das im § 325 Abs. 2 und im § 326 
bestimmte Rücktrittsrecht nicht zu. 
213 
  
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455 
Verkäufer 
Vorbehalt des Eigentums an einer 
verkauften Sache Seitens des V. bis 
zur vollständigen Zahlung des Kauf- 
preises s. Kauf — Kauf. 
459—x493 Gewährleistung wegen 
Mängel der Sache. 
459—464, 468, 476, 493, 433—437 
465 
466 
468 
469 
474 
478 
439—444 Gewährleistungspflicht des 
V. einer Sache s. Kauf — Kauf. 
Die Wandelung oder die Minderung 
ist vollzogen, wenn sich der V. auf 
Verlangen des Käufers mit ihr 
einverstanden erklärt. 480, 481. 
Berechtigung des V., den Käufer zur 
Erklärung darüber aufzufordern, ob 
er Wandelung verlange s. Kauf — 
Kauf. 
Haftung des V. eines Grundstücks 
für die Größe desselben, wie für eine 
zugesicherte Eigenschaft s. Kau##— Kauf. 
Anspruch auf Wandelung in Ansehung 
aller verkauften Sachen s. Kauf — 
Kauf. 
Sind auf der einen oder der anderen 
Seite mehrere beteiligt, so kann von 
jedem und gegen jeden Minderung 
verlangt werden. 
Mit der Vollziehung der von einem 
der Käufer verlangten Minderung ist 
die Wandelung ausgeschlossen. 480, 
481. 
Der Käufer kann trotz der Verjährung 
seiner Ansprüche wegen eines Mangels 
die Zahlung des Kaufpreises ver- 
weigern, wenn er vor der Verjährung 
den Mangel dem V. angezeigt oder 
die Anzeige abgesendet oder dem V. 
den Streit verkündet hat s. Kauf — 
Kauf. 
481— 493 Verkauf von Tieren. 
482 
485 
Der V. eines Tieres hat nur be- 
stimmte Fehler (Hauptmängel) und 
diese nur dann zu vertreten, wenn sie 
sich innerhalb bestimmter Fristen 
(Gewährfristen) zeigen. 481. 
Der Käufer eines Tieres verliert die
	        
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