Verkäufer
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433—458 Allgemeine Vorschriften.
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Der Käufer ist verpflichtet, dem V.
den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen
und die gekaufte Sache abzunehmen.
440, 443, 445.
Der V. eines Grundstücks haftet nicht
für die Freiheit des Grundstücks von
öffentlichen Abgaben und von anderen
öffentlichen Lasten, die zur Eintragung
in das Grundbuch nicht geeignet sind.
440, 443, 445.
Der V. einer Forderung oder eines
sonstigen Rechtes haftet für den recht-
lichen Bestand der Forderung oder
des Rechts.
Der V. eines Wertpapieres haftet
auch dafür, daß es nicht zum Zwecke
der Kraftloserklärung aufgeboten ist.
440, 443, 445.
Übernimmt der V. einer Forderung
die Haftung für die Zahlungsfähigkeit
des Schuldners, so ist die Haftung
im Zweifel nur auf die Zahlungs-
fähigkeit zur Zeit der Abtretung zu
beziehen. 445.
Der V. hat einen Mangel im Rechte
nicht zu vertreten, wenn der Käufer
den Mangel bei dem Abschluß des
Kaufes kennt. 440, 443, 445.
Bestreitet der V. den vom Käufer
geltend gemachten Mangel im Rechte,
so hat der Käufer den Mangel zu
beweisen. 443, 445.
460, 463, 476—480 485 Arglistiges
Verschweigen eines Mangels durch
den V. s. Kauf — Kauf.
Versendung der gekauften Sache durch
den V. nach einem anderen Orte als
dem Erfüllungsort s. Kanf — Kauf.
Anspruch des V. auf Ersatz der auf
die verkaufte Sache gemachten Ver-
wendungen s. Kauf — Kauf.
Hat der V. den Vertrag erfüllt und
den Kaufpreis gestundet, so steht ihm
das im § 325 Abs. 2 und im § 326
bestimmte Rücktrittsrecht nicht zu.
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455
Verkäufer
Vorbehalt des Eigentums an einer
verkauften Sache Seitens des V. bis
zur vollständigen Zahlung des Kauf-
preises s. Kauf — Kauf.
459—x493 Gewährleistung wegen
Mängel der Sache.
459—464, 468, 476, 493, 433—437
465
466
468
469
474
478
439—444 Gewährleistungspflicht des
V. einer Sache s. Kauf — Kauf.
Die Wandelung oder die Minderung
ist vollzogen, wenn sich der V. auf
Verlangen des Käufers mit ihr
einverstanden erklärt. 480, 481.
Berechtigung des V., den Käufer zur
Erklärung darüber aufzufordern, ob
er Wandelung verlange s. Kauf —
Kauf.
Haftung des V. eines Grundstücks
für die Größe desselben, wie für eine
zugesicherte Eigenschaft s. Kau##— Kauf.
Anspruch auf Wandelung in Ansehung
aller verkauften Sachen s. Kauf —
Kauf.
Sind auf der einen oder der anderen
Seite mehrere beteiligt, so kann von
jedem und gegen jeden Minderung
verlangt werden.
Mit der Vollziehung der von einem
der Käufer verlangten Minderung ist
die Wandelung ausgeschlossen. 480,
481.
Der Käufer kann trotz der Verjährung
seiner Ansprüche wegen eines Mangels
die Zahlung des Kaufpreises ver-
weigern, wenn er vor der Verjährung
den Mangel dem V. angezeigt oder
die Anzeige abgesendet oder dem V.
den Streit verkündet hat s. Kauf —
Kauf.
481— 493 Verkauf von Tieren.
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485
Der V. eines Tieres hat nur be-
stimmte Fehler (Hauptmängel) und
diese nur dann zu vertreten, wenn sie
sich innerhalb bestimmter Fristen
(Gewährfristen) zeigen. 481.
Der Käufer eines Tieres verliert die