Verkehr
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Zahl, Maß oder Gewicht bestimmt
zu werden pflegen.
Eine Sache ist nicht Zubehör, wenn
sie im V. nicht als Zubehör an-
gesehen wird.
Schuldverschreibung.
Aussteller wird aus einer
Schuldverschreibung auf den Inhaber
auch dann verpflichtet, wenn sie ihm
gestohlen worden oder verloren gegangen
oder wenn sie sonft ohne seinen
Willen in den V. gelangt ist. 807.
Im Inland ausgestellte Schuldver=
schreibungen auf den Inhaber, in
denen die Zahlung einer bestimmten
Geldsumme versprochen wird, dürfen
nur mit staatlicher Genehmigung in den
V. gebracht werden s. Schuldver-
schrelbung — Schulodverschreibung.
Verwandtschaft.
Der Ehegatte, dem nach 8§ 1635 die
Sorge für die Person des Kindes
nicht zusteht, behält die Befugnis, mit
dem Kinde persönlich zu verkehren.
Das Vormundschaftsgericht kann den
V. näher regeln.
Willenserklärung.
Als Irrtum über den Inhalt einer
Willenserklärung gilt auch der Irrtum
über solche Eigenschaften der Person
oder der Sache, die im V. als
wesentlich angesehen werden. 120 bis
122.
Verkekhrsanstalt.
Eigentum.
Wer eine Sache in den Geschäfts-
räumen oder den Beförderungsmitteln
einer öffentlichen Behörde oder einer
dem öffentlichen Verkehre dienenden
V. findet und an sich nimmt, hat die
Sache unverzüglich an die Behörde
oder die V. oder an einen ihrer An-
gestellten abzuliefern. Die Vor-
schriften der 88 965—977 finden
keine Anwendung.
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Verkehrsanstalt
Die Behörde oder die V. kann die
an sie abgelieferte Sache öffentlich
versteigern lassen. Die öffentlichen
Behörden und die V. des Reichs,
der Bundesstaaten und der Gemeinden
können die Versteigerung durch einen
ihrer Beamten vornehmen lassen.
Der Erlös tritt an die Stelle der
Sache. 983.
Die Versteigerung ist erst zulässig,
nachdem die Empfangsberechtigten in
einer öffentlichen Bekanntmachung des
Fundes zur Anmeldung ihrer Rechte
unter Bestimmung einer Frist auf-
gefordert worden sind und die Frist
verstrichen ist; sie ist unzulässig, wenn
eine Anmeldung rechtzeitig erfolgt ist.
Die Bekanntmachung ist nicht er-
forderlich, wenn der Verderb der Sache
zu besorgen oder die Aufbewahrung
mit unverhältnismäßigen Kosten ver-
bunden ist. 982, 983.
Sind seit dem Ablaufe der in der
öffentlichen Bekanntmachung be-
simmten Frist drei Jahre verstrichen,
so fällt der Versteigerungserlös, wenn
nicht ein Empfangsberechtigter sein
Recht angemeldet hat, bei Reichs-
behörden und Reichsanstalten an den
Reichsfiskus, bei Landesbehörden und
Landesanstalten an den Fiskus des
Bundesstaats, bei Gemeindebehörden
und Gemeindeanstalten an die Ge-
meinde, bei V., die von einer Privat-
person betrieben werden, an diese.
Ist die Versteigerung ohne die
öffentliche Bekanntmachung erfolgt,
so beginnt die dreijährige Frist erst,
nachdem die Empfangsberechtigten in
einer öffentlichen Bekanntmachung des
Fundes zur Anmeldung ihrer Rechte
aufgefordert worden sind. Das Gleiche
gilt, wenn gefundenes Geld abgeliefert
worden ist.
Die Kosten werden von dem heraus-
zugebenden Betrag abgezogen. 982, 983.