Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dritter Band. (3)

Verkehr 
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Zahl, Maß oder Gewicht bestimmt 
zu werden pflegen. 
Eine Sache ist nicht Zubehör, wenn 
sie im V. nicht als Zubehör an- 
gesehen wird. 
Schuldverschreibung. 
Aussteller wird aus einer 
Schuldverschreibung auf den Inhaber 
auch dann verpflichtet, wenn sie ihm 
gestohlen worden oder verloren gegangen 
oder wenn sie sonft ohne seinen 
Willen in den V. gelangt ist. 807. 
Im Inland ausgestellte Schuldver= 
schreibungen auf den Inhaber, in 
denen die Zahlung einer bestimmten 
Geldsumme versprochen wird, dürfen 
nur mit staatlicher Genehmigung in den 
V. gebracht werden s. Schuldver- 
schrelbung — Schulodverschreibung. 
Verwandtschaft. 
Der Ehegatte, dem nach 8§ 1635 die 
Sorge für die Person des Kindes 
nicht zusteht, behält die Befugnis, mit 
dem Kinde persönlich zu verkehren. 
Das Vormundschaftsgericht kann den 
V. näher regeln. 
Willenserklärung. 
Als Irrtum über den Inhalt einer 
Willenserklärung gilt auch der Irrtum 
über solche Eigenschaften der Person 
oder der Sache, die im V. als 
wesentlich angesehen werden. 120 bis 
122. 
Verkekhrsanstalt. 
Eigentum. 
Wer eine Sache in den Geschäfts- 
räumen oder den Beförderungsmitteln 
einer öffentlichen Behörde oder einer 
dem öffentlichen Verkehre dienenden 
V. findet und an sich nimmt, hat die 
Sache unverzüglich an die Behörde 
oder die V. oder an einen ihrer An- 
gestellten abzuliefern. Die Vor- 
schriften der 88 965—977 finden 
keine Anwendung. 
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8 
T 
980 
981 
Verkehrsanstalt 
Die Behörde oder die V. kann die 
an sie abgelieferte Sache öffentlich 
versteigern lassen. Die öffentlichen 
Behörden und die V. des Reichs, 
der Bundesstaaten und der Gemeinden 
können die Versteigerung durch einen 
ihrer Beamten vornehmen lassen. 
Der Erlös tritt an die Stelle der 
Sache. 983. 
Die Versteigerung ist erst zulässig, 
nachdem die Empfangsberechtigten in 
einer öffentlichen Bekanntmachung des 
Fundes zur Anmeldung ihrer Rechte 
unter Bestimmung einer Frist auf- 
gefordert worden sind und die Frist 
verstrichen ist; sie ist unzulässig, wenn 
eine Anmeldung rechtzeitig erfolgt ist. 
Die Bekanntmachung ist nicht er- 
forderlich, wenn der Verderb der Sache 
zu besorgen oder die Aufbewahrung 
mit unverhältnismäßigen Kosten ver- 
bunden ist. 982, 983. 
Sind seit dem Ablaufe der in der 
öffentlichen Bekanntmachung be- 
simmten Frist drei Jahre verstrichen, 
so fällt der Versteigerungserlös, wenn 
nicht ein Empfangsberechtigter sein 
Recht angemeldet hat, bei Reichs- 
behörden und Reichsanstalten an den 
Reichsfiskus, bei Landesbehörden und 
Landesanstalten an den Fiskus des 
Bundesstaats, bei Gemeindebehörden 
und Gemeindeanstalten an die Ge- 
meinde, bei V., die von einer Privat- 
person betrieben werden, an diese. 
Ist die Versteigerung ohne die 
öffentliche Bekanntmachung erfolgt, 
so beginnt die dreijährige Frist erst, 
nachdem die Empfangsberechtigten in 
einer öffentlichen Bekanntmachung des 
Fundes zur Anmeldung ihrer Rechte 
aufgefordert worden sind. Das Gleiche 
gilt, wenn gefundenes Geld abgeliefert 
worden ist. 
Die Kosten werden von dem heraus- 
zugebenden Betrag abgezogen. 982, 983.
	        
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