Verkehrsanstalt
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982
983
242
151
157
Art.
7556
118
Die in den 88 980, 981 vorgeschriebene
Bekanntmachung erfolgt bei Reichs-
behörden und Reichsanstalten nach
den von dem Bundesrat, in den
übrigen Fällen nach den von der
Centralbehörde des Bundesstaats er-
lassenen Vorschriften. 983.
Ist eine öffentliche Behörde im Besitz
einer Sache, zu deren Herausgabe sie
verpflichtet ist, ohne daß die Ver-
pflichtung auf Vertrag beruht, so
finden, wenn der Behörde der
Empfangsberechtigte oder dessen Aufent-
halt unbekannt ist, die Vorschriften
der §§ 979—982 entsprechende An-
wendung. "
Verkekhrssitte.
Leistung.
Der Schuldner ist verpflichtet, die
Leistung so zu bewirken, wie Treu
und Glauben mit Rücksicht auf die
V. es erfordern.
Vertrag.
Der Vertrag kommt durch die An-
nahme des Antrages zustande, ohne
daß die Annahme dem Antragenden
gegenüber erklärt zu werden braucht,
wenn eine solche Erklärung nach der
V. nicht zu erwarten ist oder der
Antragende auf sie verzichtet hat.
Der Zeitpunkt, in welchem der An-
trag erlischt, bestimmt sich nach dem
aus dem Antrag oder den Umständen
zu entnehmenden Willen des An-
tragenden. 152.
Verträge sind so auszulegen, wie Treu
und Glauben mit Rücksicht auf die
V. es erfordern.
Verkekrsunternehmung.
Einführungsgesetzs. E.G. — E.G.
Verkennung.
Willenserklärung.
Eine nicht ernstlich gemeinte Willens-
216
8
1349
Art.
169
1944
2015
2300
1484
2260
2273
Verkündung
erklärung, die in der Erwartung ab-
gegeben wird, der Mangel der Ernst-
lichkeit werde nicht verkannt werden,
ist nichtig. 122.
Verkündung.
Ehe.
Ist das Urteil, durch das einer der
Ehegatten für tot erklärt worden ist,
im Wege der Klage angefochten, so
darf der andere Ehegatte nicht vor
der Erledigung des Rechtsstreits eine
neue Ehe eingehen, es sei denn, daß
die Anfechtung erst zehn Jahre nach
der V. des Urteils erfolgt ist.
Einführungsgesetz s. Ehe § 1349.
Erbe.
Ist der Erbe durch Verfügung von
Todeswegen berufen, so beginnt die
Frist zur Ausschlagung der Erbschaft
nicht vor der V. der Verfügung
Wird das Ausschlußurteil gegen einen
Nachlaßgläubiger erlassen oder der
Antrag auf Erlassung des Urteils
zurückgewiesen, so ist das Aufgebots-
verfahren nicht vor dem Ablauf einer
mit der V. der Entscheidung be-
ginnenden Frist von zwei Wochen
und nicht vor der Erledigung einer
rechtzeitig eingelegten Beschwerde als
beendigt anzusehen. 2016.
Erbvertrag s. Testament 2260,
2273.
Güterrecht s. Erbe 1944.
Testament.
In dem zur Eröffnung des Testa-
mentes bestimmten Termin ist das
Testament den Beteiligten zu ver-
künden und ihnen auf Verlangen vor-
zulegen. Die V. darf im Falle der
Vorlegung unterbleiben.
Bei der Eröffnung eines gemeinschaft-
lichen Testaments sind die Verfügungen
des überlebenden Ehegatten, soweit sie
sich sondern lassen, weder zu verkünden
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