Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dritter Band. (3)

Verkehrsanstalt 
8 
982 
983 
242 
151 
157 
Art. 
7556 
118 
Die in den 88 980, 981 vorgeschriebene 
Bekanntmachung erfolgt bei Reichs- 
behörden und Reichsanstalten nach 
den von dem Bundesrat, in den 
übrigen Fällen nach den von der 
Centralbehörde des Bundesstaats er- 
lassenen Vorschriften. 983. 
Ist eine öffentliche Behörde im Besitz 
einer Sache, zu deren Herausgabe sie 
verpflichtet ist, ohne daß die Ver- 
pflichtung auf Vertrag beruht, so 
finden, wenn der Behörde der 
Empfangsberechtigte oder dessen Aufent- 
halt unbekannt ist, die Vorschriften 
der §§ 979—982 entsprechende An- 
wendung. " 
Verkekhrssitte. 
Leistung. 
Der Schuldner ist verpflichtet, die 
Leistung so zu bewirken, wie Treu 
und Glauben mit Rücksicht auf die 
V. es erfordern. 
Vertrag. 
Der Vertrag kommt durch die An- 
nahme des Antrages zustande, ohne 
daß die Annahme dem Antragenden 
gegenüber erklärt zu werden braucht, 
wenn eine solche Erklärung nach der 
V. nicht zu erwarten ist oder der 
Antragende auf sie verzichtet hat. 
Der Zeitpunkt, in welchem der An- 
trag erlischt, bestimmt sich nach dem 
aus dem Antrag oder den Umständen 
zu entnehmenden Willen des An- 
tragenden. 152. 
Verträge sind so auszulegen, wie Treu 
und Glauben mit Rücksicht auf die 
V. es erfordern. 
Verkekrsunternehmung. 
Einführungsgesetzs. E.G. — E.G. 
Verkennung. 
Willenserklärung. 
Eine nicht ernstlich gemeinte Willens- 
216 
  
8 
1349 
Art. 
169 
1944 
2015 
2300 
1484 
2260 
2273 
Verkündung 
erklärung, die in der Erwartung ab- 
gegeben wird, der Mangel der Ernst- 
lichkeit werde nicht verkannt werden, 
ist nichtig. 122. 
Verkündung. 
Ehe. 
Ist das Urteil, durch das einer der 
Ehegatten für tot erklärt worden ist, 
im Wege der Klage angefochten, so 
darf der andere Ehegatte nicht vor 
der Erledigung des Rechtsstreits eine 
neue Ehe eingehen, es sei denn, daß 
die Anfechtung erst zehn Jahre nach 
der V. des Urteils erfolgt ist. 
Einführungsgesetz s. Ehe § 1349. 
Erbe. 
Ist der Erbe durch Verfügung von 
Todeswegen berufen, so beginnt die 
Frist zur Ausschlagung der Erbschaft 
nicht vor der V. der Verfügung 
Wird das Ausschlußurteil gegen einen 
Nachlaßgläubiger erlassen oder der 
Antrag auf Erlassung des Urteils 
zurückgewiesen, so ist das Aufgebots- 
verfahren nicht vor dem Ablauf einer 
mit der V. der Entscheidung be- 
ginnenden Frist von zwei Wochen 
und nicht vor der Erledigung einer 
rechtzeitig eingelegten Beschwerde als 
beendigt anzusehen. 2016. 
Erbvertrag s. Testament 2260, 
2273. 
Güterrecht s. Erbe 1944. 
Testament. 
In dem zur Eröffnung des Testa- 
mentes bestimmten Termin ist das 
Testament den Beteiligten zu ver- 
künden und ihnen auf Verlangen vor- 
zulegen. Die V. darf im Falle der 
Vorlegung unterbleiben. 
Bei der Eröffnung eines gemeinschaft- 
lichen Testaments sind die Verfügungen 
des überlebenden Ehegatten, soweit sie 
sich sondern lassen, weder zu verkünden 
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