Verkündung
8
202
Att.
76
noch sonst zur Kenntnis der Be-
teiligten zu bringen
Verjährung s. Erbe 2015.
Verlagsrecht.
Einführungsgesetzs. E.G. — E.G.
auf Verlangen s. auch Anspruch,
8
666
669
629
630
1353
Art.
Berechtigung.
Auftrag.
Der Beauftragte ist verpflichtet, dem
Auftraggeber die erforderlichen Nach-
richten zu geben, auf V. über den
Stand des Geschäfts Auskunft zu
erteilen und nach der Ausführung
des Auftrags Rechenschaft abzulegen.
675.
Für die zur Ausführung des Auftrags
erforderlichen Aufwendungen hat der
Auftraggeber dem Beauftragten auf
V. Vorschuß zu leisten. 675.
Dienstvertrag.
Nach der Kündigung eines dauernden
Dienstverhältnisses hat der Dienst-
berechtigte dem Verpflichteten auf V.
angemessene Zeit zum Aufsuchen eines
anderen Dienstverhältnisses zu ge-
währen.
Bei der Beendigung eines dauernden
Dienstverhältnisses kann der Ver-
pflichtete von dem anderen Teile ein
schriftliches Zeugnis über das Dienst-
verhältnis und dessen Dauer fordern.
Das Zeugnis ist auf V. auf die
Leistungen und die Führung im
Dienste zu erstrecken.
Ehe.
V. eines Ehegatten nach Herstellung
der ehelichen Gemeinschaft s. Ehe —
Ehe.
Einführungsgesetz.
7727 (.. Erbe 2006.
757
s. Erblasser — Testament § 2242.
767 s. Verein — Verein § 37.
777 s. Schuldverschreibung § 799.
217
auf Verlangen
8 Erbe.
2006 Der Erbe hat auf V. eines Nachlaß-
gläubigers vor dem Nachlaßgericht
den Offenbarungseid dahin zu leisten:
daß er nach bestem Wissen die
Nachlaßgegenstände so vollständig
angegeben habe, als er dazu im-
stande sei.
Wer sich zur Zeit des Erbfalls mit
dem Erblasser in häuslicher Gemein-
schaft befunden hat, ist verpflichtet,
dem Erben auf V. Auskunft darüber
zu erteilen, welche erbschaftliche Ge-
schäfte er geführt hat und was ihm
über den Verbleib der Erbschafts-
gegenstände bekannt ist.
Besteht Grund zu der Annahme,
daß die Auskunft nicht mit der er-
forderlichen Sorgfalt erteilt worden
ist, so hat der Verpflichtete auf V.
des Erben den Offenbarungseid dahin
zu leisten:
daß er seine Angaben nach bestem
Wissen so vollständig gemacht habe,
als er dazu imstande sei.
Die Vorschriften des § 259 Abs. 3
und des § 261 finden Anwendung.
Jeder Miterbe ist verpflichtet, den
übrigen Erben auf V. Auskunft über
die Zuwendungen zu erteilen, die er
nach den 8§ 2050—2053 zur Aus-
gleichung zu bringen hat. Die Vor-
schriften der §S 260, 261 über die
Verpflichtung zur Leistung des Offen-
barungseides finden entsprechende An-
wendung.
Erbvertrag.
. Erblasser — Testament 2242.
s. Erblasser — Testament 2260.
Geschäftsführung s. Auftrag 666.
Gesellschaft s. Auftrag 666, 669.
Grundstück.
Kann die Berichtigung des Grund-
buchs erst erfolgen, nachdem das
Recht des nach § 894 Verpflichteten
eingetragen worden ist, so hat dieser
2028
2057
2276
2300
681
713
895