Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dritter Band. (3)

Verkündung 
8 
202 
Att. 
76 
noch sonst zur Kenntnis der Be- 
teiligten zu bringen 
Verjährung s. Erbe 2015. 
Verlagsrecht. 
Einführungsgesetzs. E.G. — E.G. 
auf Verlangen s. auch Anspruch, 
8 
666 
669 
629 
630 
1353 
Art. 
Berechtigung. 
Auftrag. 
Der Beauftragte ist verpflichtet, dem 
Auftraggeber die erforderlichen Nach- 
richten zu geben, auf V. über den 
Stand des Geschäfts Auskunft zu 
erteilen und nach der Ausführung 
des Auftrags Rechenschaft abzulegen. 
675. 
Für die zur Ausführung des Auftrags 
erforderlichen Aufwendungen hat der 
Auftraggeber dem Beauftragten auf 
V. Vorschuß zu leisten. 675. 
Dienstvertrag. 
Nach der Kündigung eines dauernden 
Dienstverhältnisses hat der Dienst- 
berechtigte dem Verpflichteten auf V. 
angemessene Zeit zum Aufsuchen eines 
anderen Dienstverhältnisses zu ge- 
währen. 
Bei der Beendigung eines dauernden 
Dienstverhältnisses kann der Ver- 
pflichtete von dem anderen Teile ein 
schriftliches Zeugnis über das Dienst- 
verhältnis und dessen Dauer fordern. 
Das Zeugnis ist auf V. auf die 
Leistungen und die Führung im 
Dienste zu erstrecken. 
Ehe. 
V. eines Ehegatten nach Herstellung 
der ehelichen Gemeinschaft s. Ehe — 
Ehe. 
Einführungsgesetz. 
7727 (.. Erbe 2006. 
757 
s. Erblasser — Testament § 2242. 
767 s. Verein — Verein § 37. 
777 s. Schuldverschreibung § 799. 
217 
  
auf Verlangen 
8 Erbe. 
2006 Der Erbe hat auf V. eines Nachlaß- 
gläubigers vor dem Nachlaßgericht 
den Offenbarungseid dahin zu leisten: 
daß er nach bestem Wissen die 
Nachlaßgegenstände so vollständig 
angegeben habe, als er dazu im- 
stande sei. 
Wer sich zur Zeit des Erbfalls mit 
dem Erblasser in häuslicher Gemein- 
schaft befunden hat, ist verpflichtet, 
dem Erben auf V. Auskunft darüber 
zu erteilen, welche erbschaftliche Ge- 
schäfte er geführt hat und was ihm 
über den Verbleib der Erbschafts- 
gegenstände bekannt ist. 
Besteht Grund zu der Annahme, 
daß die Auskunft nicht mit der er- 
forderlichen Sorgfalt erteilt worden 
ist, so hat der Verpflichtete auf V. 
des Erben den Offenbarungseid dahin 
zu leisten: 
daß er seine Angaben nach bestem 
Wissen so vollständig gemacht habe, 
als er dazu imstande sei. 
Die Vorschriften des § 259 Abs. 3 
und des § 261 finden Anwendung. 
Jeder Miterbe ist verpflichtet, den 
übrigen Erben auf V. Auskunft über 
die Zuwendungen zu erteilen, die er 
nach den 8§ 2050—2053 zur Aus- 
gleichung zu bringen hat. Die Vor- 
schriften der §S 260, 261 über die 
Verpflichtung zur Leistung des Offen- 
barungseides finden entsprechende An- 
wendung. 
Erbvertrag. 
. Erblasser — Testament 2242. 
s. Erblasser — Testament 2260. 
Geschäftsführung s. Auftrag 666. 
Gesellschaft s. Auftrag 666, 669. 
Grundstück. 
Kann die Berichtigung des Grund- 
buchs erst erfolgen, nachdem das 
Recht des nach § 894 Verpflichteten 
eingetragen worden ist, so hat dieser 
2028 
2057 
2276 
2300 
681 
713 
895
	        
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