auf Verlangen
8
1374
1525
1563
1138,
1154
447
259
1082
auf V. sein Recht eintragen zu lassen.
898.
Güterrecht.
Der Mann hat das eingebrachte Gut
bei g. Güterrecht ordnungsmäßig zu
verwalten. Über den Stand der
Verwaltung hat er der Frau auf V.
Auskunft zu erteilen. 1525.
s. Errungenschaftsgemeinschaft
— Güterrecht.
Die Einsicht des Güterrechtsregisters
ist jedem gestattet. Von den Ein-
tragungen kann eine Abschrift ge-
fordert werden; die Abschrift ist auf
V. zu beglaubigen.
Hypothek.
1155, 1157 s. Grundstück 895.
Im Falle der Abtretung der Hypo-
thekenforderung hat der bisherige
Gläubiger auf V. des neuen Gläu-
bigers die Abtretungserklärung auf
seine Kosten öffentlich beglaubigen zu
lassen.
Kauf.
Versendung der verkauften Sache nach
einem anderen Ort als dem Er-
füllungsorte auf V. des Käufers s.
Kauf — Kauf.
Die Wandelung oder die Minderung
ist vollzogen, wenn sich der Verkäufer
auf V. des Käufers mit ihr ein-
verstanden erklärt. 480, 481.
Leistung.
Wer zur Rechnungslegung verpflichtet
ist, hat auf V. den Offenbarungseid
dahin zu leisten, daß er nach bestem
Wissen die Einnahmen so vollständig
angegeben habe, als er dazu im-
stande sei.
Nießbrauch.
Hinterlegung des dem Nießbrauch
unterliegenden Inhaberpapieres nebst
Erneuerungsschein auf V. des Nieß-
brauchers oder des Eigentümers .
Niessbrauch — Nießbrauch.
218
8
1219
1231
1263
2314
368
403
416
799
2116
auf Verlangen
Pfandrecht.
Auf V. des Verpfänders ist der Ver-
steigerungserlös des Pfandes zu hinter-
legen. 1266.
Auf V. des Verpfänders hat an
Stelle der Herausgabe des Pfandes
die Ablieferung an einen gemeinschaft-
lichen Verwahrer zu erfolgen s. Pland=
recht — Pfandrecht.
s. Grundstück 895.
Pflichtteil.
Ist der Pflichtteilsberechtigte nicht
Erbe, so hat ihm der Erbe auf V.
über den Bestand des Nachlasses Aus-
kunft zu erteillen
Schuldverhältnis.
V. auf Erteilung einer Quittung s.
Erfüllung — Schuldverhältnis.
Der bisherige Gläubiger hat dem
neuen Gläubiger auf V. eine öffent-
lich beglaubigte Urkunde über die Ab-
tretung auszustellen. Die Kosten hat
der neue Gläubiger zu tragen und.
vorzuschießen. 412.
Der Veräußerer eines Grundstücks
hat auf V. des Erwerbers dem
Gläubiger die Schuldübernahme mit-
zuteileen
Schuldverschreibung.
Der Aussteller einer abhanden ge-
kommenen oder vernichteten Schuld-
verschreibung ist verpflichtet, dem bis-
herigen Inhaber auf V. die zur Er-
wirkung des Aufgebots oder der
Zahlungssperre erforderliche Auskunft
zu erteilen und die erforderlichen
Zeugnisse auszustellen. Die Kosten
der Zeugnisse hat der bisherige In-
haber zu tragen und vorzuschießen.
Testament.
Hinterlegung der zur Erbschaft ge-
hörenden Inhaberpapiere nebst den
Erneuerungsscheinen seitens des Vor-
erben auf V. des Nacherben s. Erd-
lasser — Testament.