Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dritter Band. (3)

auf Verlangen 
8 
1374 
1525 
1563 
1138, 
1154 
447 
259 
1082 
auf V. sein Recht eintragen zu lassen. 
898. 
Güterrecht. 
Der Mann hat das eingebrachte Gut 
bei g. Güterrecht ordnungsmäßig zu 
verwalten. Über den Stand der 
Verwaltung hat er der Frau auf V. 
Auskunft zu erteilen. 1525. 
s. Errungenschaftsgemeinschaft 
— Güterrecht. 
Die Einsicht des Güterrechtsregisters 
ist jedem gestattet. Von den Ein- 
tragungen kann eine Abschrift ge- 
fordert werden; die Abschrift ist auf 
V. zu beglaubigen. 
Hypothek. 
1155, 1157 s. Grundstück 895. 
Im Falle der Abtretung der Hypo- 
thekenforderung hat der bisherige 
Gläubiger auf V. des neuen Gläu- 
bigers die Abtretungserklärung auf 
seine Kosten öffentlich beglaubigen zu 
lassen. 
Kauf. 
Versendung der verkauften Sache nach 
einem anderen Ort als dem Er- 
füllungsorte auf V. des Käufers s. 
Kauf — Kauf. 
Die Wandelung oder die Minderung 
ist vollzogen, wenn sich der Verkäufer 
auf V. des Käufers mit ihr ein- 
verstanden erklärt. 480, 481. 
Leistung. 
Wer zur Rechnungslegung verpflichtet 
ist, hat auf V. den Offenbarungseid 
dahin zu leisten, daß er nach bestem 
Wissen die Einnahmen so vollständig 
angegeben habe, als er dazu im- 
stande sei. 
Nießbrauch. 
Hinterlegung des dem Nießbrauch 
unterliegenden Inhaberpapieres nebst 
Erneuerungsschein auf V. des Nieß- 
brauchers oder des Eigentümers . 
Niessbrauch — Nießbrauch. 
218 
  
8 
1219 
1231 
1263 
2314 
368 
403 
416 
799 
2116 
auf Verlangen 
Pfandrecht. 
Auf V. des Verpfänders ist der Ver- 
steigerungserlös des Pfandes zu hinter- 
legen. 1266. 
Auf V. des Verpfänders hat an 
Stelle der Herausgabe des Pfandes 
die Ablieferung an einen gemeinschaft- 
lichen Verwahrer zu erfolgen s. Pland= 
recht — Pfandrecht. 
s. Grundstück 895. 
Pflichtteil. 
Ist der Pflichtteilsberechtigte nicht 
Erbe, so hat ihm der Erbe auf V. 
über den Bestand des Nachlasses Aus- 
kunft zu erteillen 
Schuldverhältnis. 
V. auf Erteilung einer Quittung s. 
Erfüllung — Schuldverhältnis. 
Der bisherige Gläubiger hat dem 
neuen Gläubiger auf V. eine öffent- 
lich beglaubigte Urkunde über die Ab- 
tretung auszustellen. Die Kosten hat 
der neue Gläubiger zu tragen und. 
vorzuschießen. 412. 
Der Veräußerer eines Grundstücks 
hat auf V. des Erwerbers dem 
Gläubiger die Schuldübernahme mit- 
zuteileen 
Schuldverschreibung. 
Der Aussteller einer abhanden ge- 
kommenen oder vernichteten Schuld- 
verschreibung ist verpflichtet, dem bis- 
herigen Inhaber auf V. die zur Er- 
wirkung des Aufgebots oder der 
Zahlungssperre erforderliche Auskunft 
zu erteilen und die erforderlichen 
Zeugnisse auszustellen. Die Kosten 
der Zeugnisse hat der bisherige In- 
haber zu tragen und vorzuschießen. 
Testament. 
Hinterlegung der zur Erbschaft ge- 
hörenden Inhaberpapiere nebst den 
Erneuerungsscheinen seitens des Vor- 
erben auf V. des Nacherben s. Erd- 
lasser — Testament.
	        
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