Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dritter Band. (3)

Verlobter 
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2347 
Der Erblasser kann den Vertrag 
nur persönlich schließen. Ist er in 
der Geschäftsfähigkeit beschränkt, so 
bedarf er nicht der Zustimmung seines 
g. Vertreters. 
Steht der andere Teil unter Vor- 
mundschaft, so ist die Genehmigung 
des Vormundschaftsgerichts erforderlich. 
Das Gleiche gilt, wenn er unter 
elterlicher Gewalt steht, es sei denn, 
daß der Vertrag unter Ehegatten oder 
unter V. geschlossen wird. 
Der Vertrag bedarf der im.§ 2276 
für den Erbvertrag vorgeschriebenen 
Form. 2291. 2292. 
Erbverzicht. 
Zu dem Erbverzicht ist, wenn der 
Verzichtende unter Vormundschaft steht, 
die Genehmigung des Vormundschafts- 
gerichts erforderlich; steht er unter 
elterlicher Gewalt, so gilt das Gleiche, 
sofern nicht der Vertrag unter Ehe- 
gatten oder unter V. geschlossen wird. 
. 2352. 
Testament. 
Eine letztwillige Verfügung, durch die 
der Erblasser seinen V. bedacht hat, 
ist unwirksam, wenn das Verlöbnis 
vor dem Tode des Erblassers aufgelöst 
worden ist. 
Die Verfügung ist nicht unwirksam, 
wenn anzunehmen ist, daß der Erb- 
lasser sie auch für einen solchen Fall 
getroffen haben würde. 2268. 
Verlöbnis. 
1298—1301 s. Verlöbnis — Verlöbnis. 
Verlust. 
Besitz. 
856 Beendigung des Besitzes durch V. 
der thatsächlichen Gewalt über die 
Sache s. Besitz — Besitz. 
Bürgschaft. 
768 Der Bürge verliert eine Einrede nicht 
dadurch, daß der Hauptschuldner auf 
sie verzichtet. 
2 
x 
26 
8 
616 
1306 
1316 
1318 
1571 
1577 
909 
  
  
Dienstvertrag. 
Der zur Dienstleistung Verpflichtete 
wird des Anspruchs auf die Vergütung 
nicht dadurch verlustig, daß er für 
eine verhältnismäßig nicht erhebliche 
Zeit durch einen in seiner Person 
liegenden Grund ohne sein Verschulden 
an der Dienstleistung verhindert wird. 
Er muß sich jedoch den Betrag an- 
rechnen lassen, welcher ihm für die 
Zeit der Verhinderung aus einer auf 
Grund g. Verpflichtung bestehenden 
Kranken= oder Unfallversicherung zu- 
kommt. 
Ehe. 
Die leiblichen Eltern eines von einem 
andern an Kindesstatt angenommenen 
Kindes verlieren das Recht zur Ein- 
willigung zur Eheschließung des Kindes 
s. Ehe — Ehe. 
Das Aufgebot der Eheschließung ver- 
liert seine Kraft, wenn die Ehe nicht 
binnen sechs Monaten nach der Voll- 
ziehung des Aufgebots geschlossen wird. 
1322. 
Personen, die der bürgerlichen Ehren- 
rechte für verlustig erklärt sind, sollen 
nicht als Zeugen zugezogen werden 
s. Ehue — Ehe. 
Ehescheidung. 
Die Ladung zum Sühnetermin ver- 
liert ihre Wirkung, wenn der zur 
Klage berechtigte Ehegatte im Sühne- 
termin nicht erscheint oder wenn drei 
Monate nach der Beendigung des 
Sühneverfahrens verstrichen sind und 
nicht vorher die Ehescheidungsklage 
erhoben worden ist. 1572, 1576. 
Mit dem V. des Namens des Mannes 
erhält die bei der Ehescheidung für 
allein schuldig erklärte Frau ihren 
Familiennamen wieder. 
Eigentum. 
Ein Grundstück darf nicht in der 
Weise vertieft werden, daß der Boden 
des Nachbargrundstücks die erforder-
	        
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