Verlobter
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Der Erblasser kann den Vertrag
nur persönlich schließen. Ist er in
der Geschäftsfähigkeit beschränkt, so
bedarf er nicht der Zustimmung seines
g. Vertreters.
Steht der andere Teil unter Vor-
mundschaft, so ist die Genehmigung
des Vormundschaftsgerichts erforderlich.
Das Gleiche gilt, wenn er unter
elterlicher Gewalt steht, es sei denn,
daß der Vertrag unter Ehegatten oder
unter V. geschlossen wird.
Der Vertrag bedarf der im.§ 2276
für den Erbvertrag vorgeschriebenen
Form. 2291. 2292.
Erbverzicht.
Zu dem Erbverzicht ist, wenn der
Verzichtende unter Vormundschaft steht,
die Genehmigung des Vormundschafts-
gerichts erforderlich; steht er unter
elterlicher Gewalt, so gilt das Gleiche,
sofern nicht der Vertrag unter Ehe-
gatten oder unter V. geschlossen wird.
. 2352.
Testament.
Eine letztwillige Verfügung, durch die
der Erblasser seinen V. bedacht hat,
ist unwirksam, wenn das Verlöbnis
vor dem Tode des Erblassers aufgelöst
worden ist.
Die Verfügung ist nicht unwirksam,
wenn anzunehmen ist, daß der Erb-
lasser sie auch für einen solchen Fall
getroffen haben würde. 2268.
Verlöbnis.
1298—1301 s. Verlöbnis — Verlöbnis.
Verlust.
Besitz.
856 Beendigung des Besitzes durch V.
der thatsächlichen Gewalt über die
Sache s. Besitz — Besitz.
Bürgschaft.
768 Der Bürge verliert eine Einrede nicht
dadurch, daß der Hauptschuldner auf
sie verzichtet.
2
x
26
8
616
1306
1316
1318
1571
1577
909
Dienstvertrag.
Der zur Dienstleistung Verpflichtete
wird des Anspruchs auf die Vergütung
nicht dadurch verlustig, daß er für
eine verhältnismäßig nicht erhebliche
Zeit durch einen in seiner Person
liegenden Grund ohne sein Verschulden
an der Dienstleistung verhindert wird.
Er muß sich jedoch den Betrag an-
rechnen lassen, welcher ihm für die
Zeit der Verhinderung aus einer auf
Grund g. Verpflichtung bestehenden
Kranken= oder Unfallversicherung zu-
kommt.
Ehe.
Die leiblichen Eltern eines von einem
andern an Kindesstatt angenommenen
Kindes verlieren das Recht zur Ein-
willigung zur Eheschließung des Kindes
s. Ehe — Ehe.
Das Aufgebot der Eheschließung ver-
liert seine Kraft, wenn die Ehe nicht
binnen sechs Monaten nach der Voll-
ziehung des Aufgebots geschlossen wird.
1322.
Personen, die der bürgerlichen Ehren-
rechte für verlustig erklärt sind, sollen
nicht als Zeugen zugezogen werden
s. Ehue — Ehe.
Ehescheidung.
Die Ladung zum Sühnetermin ver-
liert ihre Wirkung, wenn der zur
Klage berechtigte Ehegatte im Sühne-
termin nicht erscheint oder wenn drei
Monate nach der Beendigung des
Sühneverfahrens verstrichen sind und
nicht vorher die Ehescheidungsklage
erhoben worden ist. 1572, 1576.
Mit dem V. des Namens des Mannes
erhält die bei der Ehescheidung für
allein schuldig erklärte Frau ihren
Familiennamen wieder.
Eigentum.
Ein Grundstück darf nicht in der
Weise vertieft werden, daß der Boden
des Nachbargrundstücks die erforder-