8
liche Stütze verliert, es sei denn, daß
für eine genügende anderweitige Be-
festigung gesorgt ist. 924.
925—928 Erwerb und V. des Eigentums
an Grundstücken s. Eigentaum —
Eigentum.
929—9984 Erwerb und V. des Eigentums
935
*
940
Art.
72,
17
#a
7%
729.
774
75•
76
774
8
1984
an beweglichen Sachen:
a) 929—936 Übertragung;
b) 937—945 Ersitzung;
c) 946 — 952 Verbindung,
mischung, Verarbeitung;
d) 953—957 Erwerb von Erzeug-
nissen und sonstigen Bestandteilen
einer Sache.
e) 958—964 Aneignung.
f) 965—984 Fund.
s. Eigentum — Eigentum.
1006, 1007 Erwerb des Eigentums
an Sachen, die dem Eigentümer ge-
stohlen, verloren gegangen oder sonst
abhanden gekommen waren s. Eigen-
tum — Eigentum.
Unterbrechung der Ersitzung durch den
V. des Eigenbesitzes s. Eigentum —
Eigentum.
Einführungsgesetz.
z, 776, 7% JS% 27 s. E. G. —
E.G.
Anderung des G. über die Erwerbung
und den V. der Bundes- und Staats-
angehörigkeit vom 1. Juni 1870 s.
E.G. — E.G.
102, 177, 176 s. Sehuldver-
schreibung — Schuldverschreibung
§ 808.
s. Schuldverschreibung — Schuld-
verschreibung § 804.
7% f. Eigentum — Eigentum §928.
s. Eigentam — Eigentum § 925.
s. Testament § 2237.
s. Verein § 42.
s. Schuldverschreibung — Schuld-
verschreibung §§ 799, 804.
Erbe.
Ver-
Mit der Anordnung der Nachlaßoer-
227
8
2276
707
721
880
1137
1150
1162
440
485
255
568
auf sie verzichtet.
Verlust
waltung verliert der Erbe die Befugnis,
den Nachlaß zu verwalten und über
ihn zu verfügen s. Erbe — Erbe.
Erbvertrag s. Testament 2237.
Gesellschaft.
Zur Erhöhung des vereinbarten
Beitrags oder zur Ergänzung der
durch V. verminderten Einlage ist ein
Gesellschafter nicht verpflichtet.
722, 735, 739, 740 Verteilung des
Gewinnes und des V. der Gesell-
schaft s. Gesellschaft — Gesell-
schaft.
Grundstück.
Im Falle der Rangänderung von
Rechten an Grundstücken geht der dem
vortretenden Rechte eingeräumte Rang
nicht dadurch verloren, daß das zurück-
tretende Recht durch Rechtsgeschäft
aufgehoben wird.
Hypothek.
Ist der Eigentümer des mit der Hypo-
thek belasteten Grundstücks nicht der
persönliche Schuldner, so verliert er
eine Einrede nicht dadurch, daß dieser
1138.
s. Leistung 268.
Ist der Hypothekenbrief abhanden ge-
kommen oder vernichtet, so kann er
im Wege des Aufgebotsverfahrens für
kraftlos erklärt werden.
Kauf.
s. Vertrag — Vertrag 323.
V. der dem Käufer wegen eines
Mangels des gekauften Tieres zu-
stehenden Rechte s. Kauf — Kauf.
Leistung.
Schadensersatz für V. einer Sache
oder eines Rechtes s. Leistung —
Leistung.
Betreibt der Gläubiger die Zwangs-
vollstreckung in einen dem Schuldner
gehörenden Gegenstand, so ist jeder,
der Gefahr läuft, durch die Zwangs-
vollstreckung ein Recht an dem Gegen-
stande zu verlieren, berechtigt, den
15.