Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dritter Band. (3)

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liche Stütze verliert, es sei denn, daß 
für eine genügende anderweitige Be- 
festigung gesorgt ist. 924. 
925—928 Erwerb und V. des Eigentums 
an Grundstücken s. Eigentaum — 
Eigentum. 
929—9984 Erwerb und V. des Eigentums 
935 
* 
940 
Art. 
72, 
17 
#a 
7% 
729. 
774 
75• 
76 
774 
8 
1984 
an beweglichen Sachen: 
a) 929—936 Übertragung; 
b) 937—945 Ersitzung; 
c) 946 — 952 Verbindung, 
mischung, Verarbeitung; 
d) 953—957 Erwerb von Erzeug- 
nissen und sonstigen Bestandteilen 
einer Sache. 
e) 958—964 Aneignung. 
f) 965—984 Fund. 
s. Eigentum — Eigentum. 
1006, 1007 Erwerb des Eigentums 
an Sachen, die dem Eigentümer ge- 
stohlen, verloren gegangen oder sonst 
abhanden gekommen waren s. Eigen- 
tum — Eigentum. 
Unterbrechung der Ersitzung durch den 
V. des Eigenbesitzes s. Eigentum — 
Eigentum. 
Einführungsgesetz. 
z, 776, 7% JS% 27 s. E. G. — 
E.G. 
Anderung des G. über die Erwerbung 
und den V. der Bundes- und Staats- 
angehörigkeit vom 1. Juni 1870 s. 
E.G. — E.G. 
102, 177, 176 s. Sehuldver- 
schreibung — Schuldverschreibung 
§ 808. 
s. Schuldverschreibung — Schuld- 
verschreibung § 804. 
7% f. Eigentum — Eigentum §928. 
s. Eigentam — Eigentum § 925. 
s. Testament § 2237. 
s. Verein § 42. 
s. Schuldverschreibung — Schuld- 
verschreibung §§ 799, 804. 
Erbe. 
Ver- 
Mit der Anordnung der Nachlaßoer- 
227 
  
8 
2276 
707 
721 
880 
1137 
1150 
1162 
440 
485 
255 
568 
auf sie verzichtet. 
Verlust 
waltung verliert der Erbe die Befugnis, 
den Nachlaß zu verwalten und über 
ihn zu verfügen s. Erbe — Erbe. 
Erbvertrag s. Testament 2237. 
Gesellschaft. 
Zur Erhöhung des vereinbarten 
Beitrags oder zur Ergänzung der 
durch V. verminderten Einlage ist ein 
Gesellschafter nicht verpflichtet. 
722, 735, 739, 740 Verteilung des 
Gewinnes und des V. der Gesell- 
schaft s. Gesellschaft — Gesell- 
schaft. 
Grundstück. 
Im Falle der Rangänderung von 
Rechten an Grundstücken geht der dem 
vortretenden Rechte eingeräumte Rang 
nicht dadurch verloren, daß das zurück- 
tretende Recht durch Rechtsgeschäft 
aufgehoben wird. 
Hypothek. 
Ist der Eigentümer des mit der Hypo- 
thek belasteten Grundstücks nicht der 
persönliche Schuldner, so verliert er 
eine Einrede nicht dadurch, daß dieser 
1138. 
s. Leistung 268. 
Ist der Hypothekenbrief abhanden ge- 
kommen oder vernichtet, so kann er 
im Wege des Aufgebotsverfahrens für 
kraftlos erklärt werden. 
Kauf. 
s. Vertrag — Vertrag 323. 
V. der dem Käufer wegen eines 
Mangels des gekauften Tieres zu- 
stehenden Rechte s. Kauf — Kauf. 
Leistung. 
Schadensersatz für V. einer Sache 
oder eines Rechtes s. Leistung — 
Leistung. 
Betreibt der Gläubiger die Zwangs- 
vollstreckung in einen dem Schuldner 
gehörenden Gegenstand, so ist jeder, 
der Gefahr läuft, durch die Zwangs- 
vollstreckung ein Recht an dem Gegen- 
stande zu verlieren, berechtigt, den 
15.
	        
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