Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dritter Band. (3)

Verlust 
8 
Gläubiger zu befriedigen. Das gleiche 
Recht steht dem Besitzer einer Sache 
zu, wenn er Gefahr läuft, durch die 
Zwangsvollstreckung den Besitz zu ver- 
lieren. 
Nießbrauch. 
1031 s. Eigentum — Eigentum 926. 
1032 s. Eigentum — Eigentum 935. 
1207, 
1211 
1238 
1249 
2335 
701 
m 
794 
2 
799. 
808 
762 
86 
Pfandrecht. 
1208 s. Eigentum — Eigentum 935. 
Ist der Verpfänder nicht der perfön- 
liche Schuldner, so verliert er eine 
Einrede nicht dadurch, daß dieser auf 
sie verzichtet. 1266. 
Das Pfand darf nur mit der Be- 
stimmung verkauft werden, daß der 
Käufer den Kaufpreis sofort bar zu 
entrichten hat und seiner Rechte ver- 
lustig sein soll, wenn dies nicht ge- 
schieht, s. Pfaudrecht — Pfandrecht. 
Wer durch die Veräußerung des 
Pfandes ein Recht an dem Pfande 
verlieren würde, kann den Pfand- 
gläubiger befriedigen, sobald der 
Schuldner zur Leistung berechtigt ist. 
Die Vorschristen des § 268 Abs. 2, 3 
finden entsprechende Anwendung. 1266. 
Pflichtteil s. Ehescheidung 1571. 
Sachen. 
703 Schadensersatz für den V. der 
bei einem Gastwirt eingebrachten 
Sachen s. Einbringung — Sachen. 
Schuldverschreibung. 
799 V. einer Schuldverschreibung auf 
den Inhaber s. Schuldverschreibung 
— Schuldverschreibung. 
804 V. eines Zins-, Renten- oder 
Gewinnanteilscheines s. Schuldver- 
schreibung — Schuldverschreibung. 
V. einer den Gläubiger benennenden 
Urkunde s. Schuldverschreibung — 
Schuldverschreibung. 
Spiel, Wette 764 s. Spiel — Spiel. 
Stiftung s. Verein 42. 
228 
  
8 
Verlust 
Testament. 
2129 Wird dem Vorerben die Verwaltung 
2237 
42 
73 
323 
360 
1655 
1697 
der Erbschaft nach den Vorschriften 
des 8 1052 entzogen, so verliert er 
das Recht, über Erbschaftsgegenstände 
zu verfügen s. Erblasser — Testa- 
ment. 
Als Zeuge soll bei der Errichtung des 
Testamentes nicht mitwirken: 
2. wer der bürgerlichen Ehrenrechte 
für verlustig erklärt ist, während 
der Zeit, für welche die Ab- 
erkennung der Ehrenrechte erfolgt 
ist; 
2232, 2244, 2249, 2250. 
Verein. 
Der Verein verliert die Rechtsfähigkeit 
durch die Eröffnung des Konkurses. 
Der eingetragene Verein verliert die 
Rechtsfähigkeit mit der Rechtskraft des 
betreffenden Beschlusses. 
Vertrag. 
V. des Anspruchs auf die Gegen- 
leistung aus einem gegenseitigen Ver- 
trage s. Vertrag — Vertrag. 
V. der Rechte aus einem Vertrage 
wegen Nichterfüllung s. Vertrag — 
Vertrag. 
Verwandtschaft. 
Gehört zu dem der Nutznießung unter- 
liegenden Vermögen ein Erwerbs- 
geschäft, das von dem Vater im 
Namen des Kindes betrieben wird, 
so gebührt dem Vater nur der sich 
aus dem Betrieb ergebende jährliche 
Reingewinn. Ergiebt sich in einem 
Jahre ein V., so verbleibt der Ge- 
winn späterer Jahre bis zur Aus- 
gleichung des V. dem Kinde. 1658. 
Die Mutter verliert die elterliche Ge- 
walt, wenn sie eine neue Ehe ein- 
geht. Sie behält jedoch unter den 
im § 1696 bestimmten Beschränkungen
	        
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