Verlust
8
Gläubiger zu befriedigen. Das gleiche
Recht steht dem Besitzer einer Sache
zu, wenn er Gefahr läuft, durch die
Zwangsvollstreckung den Besitz zu ver-
lieren.
Nießbrauch.
1031 s. Eigentum — Eigentum 926.
1032 s. Eigentum — Eigentum 935.
1207,
1211
1238
1249
2335
701
m
794
2
799.
808
762
86
Pfandrecht.
1208 s. Eigentum — Eigentum 935.
Ist der Verpfänder nicht der perfön-
liche Schuldner, so verliert er eine
Einrede nicht dadurch, daß dieser auf
sie verzichtet. 1266.
Das Pfand darf nur mit der Be-
stimmung verkauft werden, daß der
Käufer den Kaufpreis sofort bar zu
entrichten hat und seiner Rechte ver-
lustig sein soll, wenn dies nicht ge-
schieht, s. Pfaudrecht — Pfandrecht.
Wer durch die Veräußerung des
Pfandes ein Recht an dem Pfande
verlieren würde, kann den Pfand-
gläubiger befriedigen, sobald der
Schuldner zur Leistung berechtigt ist.
Die Vorschristen des § 268 Abs. 2, 3
finden entsprechende Anwendung. 1266.
Pflichtteil s. Ehescheidung 1571.
Sachen.
703 Schadensersatz für den V. der
bei einem Gastwirt eingebrachten
Sachen s. Einbringung — Sachen.
Schuldverschreibung.
799 V. einer Schuldverschreibung auf
den Inhaber s. Schuldverschreibung
— Schuldverschreibung.
804 V. eines Zins-, Renten- oder
Gewinnanteilscheines s. Schuldver-
schreibung — Schuldverschreibung.
V. einer den Gläubiger benennenden
Urkunde s. Schuldverschreibung —
Schuldverschreibung.
Spiel, Wette 764 s. Spiel — Spiel.
Stiftung s. Verein 42.
228
8
Verlust
Testament.
2129 Wird dem Vorerben die Verwaltung
2237
42
73
323
360
1655
1697
der Erbschaft nach den Vorschriften
des 8 1052 entzogen, so verliert er
das Recht, über Erbschaftsgegenstände
zu verfügen s. Erblasser — Testa-
ment.
Als Zeuge soll bei der Errichtung des
Testamentes nicht mitwirken:
2. wer der bürgerlichen Ehrenrechte
für verlustig erklärt ist, während
der Zeit, für welche die Ab-
erkennung der Ehrenrechte erfolgt
ist;
2232, 2244, 2249, 2250.
Verein.
Der Verein verliert die Rechtsfähigkeit
durch die Eröffnung des Konkurses.
Der eingetragene Verein verliert die
Rechtsfähigkeit mit der Rechtskraft des
betreffenden Beschlusses.
Vertrag.
V. des Anspruchs auf die Gegen-
leistung aus einem gegenseitigen Ver-
trage s. Vertrag — Vertrag.
V. der Rechte aus einem Vertrage
wegen Nichterfüllung s. Vertrag —
Vertrag.
Verwandtschaft.
Gehört zu dem der Nutznießung unter-
liegenden Vermögen ein Erwerbs-
geschäft, das von dem Vater im
Namen des Kindes betrieben wird,
so gebührt dem Vater nur der sich
aus dem Betrieb ergebende jährliche
Reingewinn. Ergiebt sich in einem
Jahre ein V., so verbleibt der Ge-
winn späterer Jahre bis zur Aus-
gleichung des V. dem Kinde. 1658.
Die Mutter verliert die elterliche Ge-
walt, wenn sie eine neue Ehe ein-
geht. Sie behält jedoch unter den
im § 1696 bestimmten Beschränkungen