Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dritter Band. (3)

Verlust 
8 
1738 
1754 
1765 
1102 
1781 
1967 
das Recht und die Pflicht, für die 
Person des Kindes zu sorgen. 1686. 
Mit der Ehelichkeitserklärung verliert 
die Mutter das Recht und die 
Pflicht, für die Person des Kindes 
zu sorgen 
Mit der endgültigen Versagung der 
Bestätigung des Vertrages, durch den 
jemand einen anderen an Kindesstatt 
annimmt, verliert der Vertrag seine 
Kraft. 1770. 
Mit der Annahme an Kindesstatt 
verlieren die leiblichen Eltern die 
elterliche Gewalt über das Kind, die 
uneheliche Mutter das Recht und die 
Pflicht, für die Person des Kindes 
zu sorgen. 
V. des Rechts, den Namen des an 
Kindesstatt Annehmenden zu führen 
s. Kindesstatt — Verwandtschaft. 
Vorkaufsrecht. 
Verliert der Käufer oder sein Rechts- 
nachfolger infolge der Geltendmachung 
des Vorkaufsrechts das Eigentum, so 
wird der Käufer, soweit der von ihm 
geschuldete Kaufpreis noch nicht be- 
richtigt ist, von seiner Verpflichtung 
frei; den berichtigten Kaufpreis kann 
er nicht zurückfordern. 
Vormundschaft. 
Zum Vormunde soll nicht bestellt 
werden: 
4. wer der bürgerlichen Ehrenrechte 
für verlustig erklärt worden ist, 
soweit sich nicht aus den Vor- 
schriften des Strafgesetzbuches ein 
anderes ergiebt. 1778, 1785, 
1866, 1886. 
Vermächtnis. 
Erbe. 
Zu den Nachlaßverbindlichkeiten, für 
die der Erbe haftet, gehören ins- 
229 
  
8 
1969 
1972 
1973 
1974 
1980 
Vermächtnis 
besondere die Verbindlichkeiten aus 
Pflichtteilsrechten, V. und Auflagen. 
Der Erbe ist verpflichtet, Familien= 
angehörigen des Erblassers, die zur 
Zeit des Todes des Erblassers zu 
dessen Hausstande gehört und von 
ihm Unterhalt bezogen haben, in den 
ersten dreißig Tagen nach dem Ein- 
tritte des Erbfalls in demselben Um- 
fange, wie der Erblasser es gethan 
hat, Unterhalt zu gewähren und die 
Benutzung der Wohnung und der 
Haushaltsgegenstände zu gestatten. 
Der Erblasser kann durch letztwillige 
Verfügung eine abweichende An- 
ordnung treffen. 
Die Vorschriften über V. finden 
entsprechende Anwendung. 
Pflichtteilsrechte, V. und Auflagen 
werden durch das Aufgebot der 
Nachlaßgläubiger nicht betroffen, un- 
beschadet der Vorschrift des § 2060 
Nr. 1. 
Der Erbe hat einen durch das Auf- 
gebotsverfahren ausgeschlossenen Nach- 
laßgläubiger vor den Verbindlichkeiten 
aus Pflichtteilsrechten, V. und Auf- 
lagen zu befriedigen, es sei denn, daß 
der Gläubiger seine Forderung erst 
nach der Berichtigung dieser Ver- 
bindlichkeiten geltend macht. 1974, 
1989, 2013. 
Die dem Erben nach § 1973 Abfs. 1 
Satz 2 obliegende Verpflichtung tritt 
dem Nachlaßgläubiger gegenüber, der 
seine Forderung später als fünf Jahre 
nach dem Erbfalle geltend macht, im 
Verhältnisse von Verbindlichkeiten aus 
Pflichtteilsrechten, V. und Auflagen 
zu einander nur insoweit ein, als der 
Gläubiger im Falle des Nachlaß- 
konkurses im Range vorgehen würde. 
2013. 
Beantragt der Erbe nicht unverzüg- 
lich, nachdem er von der Überschuldung 
des Nachlasses Kenntnis erlangt hat
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.