Vermächtnis
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2345
2278
Erbschaft zur Gewährleistung wegen
eines Mangels im Rechte beschränkt
sich auf die Haftung dafür,
daß nicht V., Auflagen, Pflichtteils-
lasten bestehen
2378, 2385.
Erbunwürdigkeit.
Hat sich ein Vermächtmisnehmer einer
der im § 2339 Abs. 1 bezeichneten
Verfehlungen schuldig gemacht, so ist
der Anspruch aus dem V. anfechtbar.
Die Vorschriften der §§ 2082, 2083,
des § 2339 Abs. 2 und der §§ 2341,
2343 finden Anwendung.
Erbvertrag.
Andere Verfügungen als Erbein-
setzungen, V. und Auflagen können in
einem Erbvertrage vertragsmäßig nicht
getroffen werden.
Haben Ehegatten in einem Erbvertrage,
durch den sie sich gegenseitig als Erben
einsetzen, bestimmt, daß nach dem
Tode des Überlebenden der beider-
seitige Nachlaß an einen Dritten
fallen soll, oder ein V. angeordnet,
daß nach dem Tode des Überlebenden
zu erfüllen ist, so finden die Vor-
schriften des § 2269 entsprechende
Anwendung.
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2288 Hat der Erblasser den Gegenstand
eines vertragsmäßig angeordneten V.
in der Absicht, den Bedachten zu
beeinträchtigen, zerstört, beiseite geschafft
oder beschädigt, so tritt, soweit der
Erbe dadurch außer Stand gesetzt ist,
die Leistung zu bewirken, an die
Stelle des Gegenstandes der Wert.
Hat der Erblasser den Gegenstand
in der Absicht, den Bedachten zu
beeinträchtigen, veräußert oder belastet,
so ist der Erbe verpflichtet, dem Be-
dachten den Gegenstand zu verschaffen
oder die Belastung zu beseitigen; auf
diese Verpflichtung finden die Vor-
schriften des § 2170 Abs. 2 ent-
sprechende Anwendung. Ist die Ver-
231
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Vermächtnis
äußerung oder die Belastung schenk-
weise erfolgt, so steht dem Bedachten,
soweit er Ersatz, nicht von dem Erben
erlangen kann, der im § 2287 be-
stimmte Anspruch gegen den Be-
schenkten zu.
2291 Eine vertragsmäßige Verfügung, durch
die ein V. oder eine Auflage ange-
ordnet ist, kann von dem Erblasser
durch Testament aufgehoben werden.
Zur Wirksamkeit der Aufhebung ist
die Zustimmung des anderen Vertrag-
schließenden erforderlich; die Vor-
schriften des § 2290 Abs. 3 finden
Anwendung.
Die Zustimmungserklärung bedarf
der gerichtlichen oder notariellen Beur-
kundung; die Zustimmung ist un-
widerruflich.
Erbverzicht.
2352 Wer durch Testament als Erbe ein-
gesetzt oder mit einem V. bedacht ist,
kann durch Vertrag mit dem Erb-
lasser auf die Zuwendung verzichten.
Das Gleiche gilt für eine Zuwendung,
die in einem Erbvertrag einem
Dritten gemacht ist. Die Vorschriften
der §8 2347, 2348 finden An-
wendung.
Güterrecht.
1369 Vorbehaltsgut ist, was die Frau durch
1440
1486
1526
1553
1551
Erbfolge, durch V. oder als Pflicht-
teil erwirbt (Erwerb von Todeswegen)
wenn der Erblasser durch
letztwillige Verfügung bestimmt hat,
daß der Erwerb Vorbehaltsgut sein
soll:
a) bei g. Güterrecht;
b) bei a. Gütergemeinschaft;
I) bei f. Gütergemeinschaft;
d) bei der Errungenschaftsgemein-
schaft;
e) bei der Fahrnisgemeinschaft
gilt dies auch
für das eingebrachte Gut.