Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dritter Band. (3)

Vermächtnis 
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2345 
2278 
Erbschaft zur Gewährleistung wegen 
eines Mangels im Rechte beschränkt 
sich auf die Haftung dafür, 
daß nicht V., Auflagen, Pflichtteils- 
lasten bestehen 
2378, 2385. 
Erbunwürdigkeit. 
Hat sich ein Vermächtmisnehmer einer 
der im § 2339 Abs. 1 bezeichneten 
Verfehlungen schuldig gemacht, so ist 
der Anspruch aus dem V. anfechtbar. 
Die Vorschriften der §§ 2082, 2083, 
des § 2339 Abs. 2 und der §§ 2341, 
2343 finden Anwendung. 
Erbvertrag. 
Andere Verfügungen als Erbein- 
setzungen, V. und Auflagen können in 
einem Erbvertrage vertragsmäßig nicht 
getroffen werden. 
Haben Ehegatten in einem Erbvertrage, 
durch den sie sich gegenseitig als Erben 
einsetzen, bestimmt, daß nach dem 
Tode des Überlebenden der beider- 
seitige Nachlaß an einen Dritten 
fallen soll, oder ein V. angeordnet, 
daß nach dem Tode des Überlebenden 
zu erfüllen ist, so finden die Vor- 
schriften des § 2269 entsprechende 
Anwendung. 
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2288 Hat der Erblasser den Gegenstand 
eines vertragsmäßig angeordneten V. 
in der Absicht, den Bedachten zu 
beeinträchtigen, zerstört, beiseite geschafft 
oder beschädigt, so tritt, soweit der 
Erbe dadurch außer Stand gesetzt ist, 
die Leistung zu bewirken, an die 
Stelle des Gegenstandes der Wert. 
Hat der Erblasser den Gegenstand 
in der Absicht, den Bedachten zu 
beeinträchtigen, veräußert oder belastet, 
so ist der Erbe verpflichtet, dem Be- 
dachten den Gegenstand zu verschaffen 
oder die Belastung zu beseitigen; auf 
diese Verpflichtung finden die Vor- 
schriften des § 2170 Abs. 2 ent- 
sprechende Anwendung. Ist die Ver- 
231 
  
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Vermächtnis 
äußerung oder die Belastung schenk- 
weise erfolgt, so steht dem Bedachten, 
soweit er Ersatz, nicht von dem Erben 
erlangen kann, der im § 2287 be- 
stimmte Anspruch gegen den Be- 
schenkten zu. 
2291 Eine vertragsmäßige Verfügung, durch 
die ein V. oder eine Auflage ange- 
ordnet ist, kann von dem Erblasser 
durch Testament aufgehoben werden. 
Zur Wirksamkeit der Aufhebung ist 
die Zustimmung des anderen Vertrag- 
schließenden erforderlich; die Vor- 
schriften des § 2290 Abs. 3 finden 
Anwendung. 
Die Zustimmungserklärung bedarf 
der gerichtlichen oder notariellen Beur- 
kundung; die Zustimmung ist un- 
widerruflich. 
Erbverzicht. 
2352 Wer durch Testament als Erbe ein- 
gesetzt oder mit einem V. bedacht ist, 
kann durch Vertrag mit dem Erb- 
lasser auf die Zuwendung verzichten. 
Das Gleiche gilt für eine Zuwendung, 
die in einem Erbvertrag einem 
Dritten gemacht ist. Die Vorschriften 
der §8 2347, 2348 finden An- 
wendung. 
Güterrecht. 
1369 Vorbehaltsgut ist, was die Frau durch 
1440 
1486 
1526 
1553 
1551 
Erbfolge, durch V. oder als Pflicht- 
teil erwirbt (Erwerb von Todeswegen) 
wenn der Erblasser durch 
letztwillige Verfügung bestimmt hat, 
daß der Erwerb Vorbehaltsgut sein 
soll: 
a) bei g. Güterrecht; 
b) bei a. Gütergemeinschaft; 
I) bei f. Gütergemeinschaft; 
d) bei der Errungenschaftsgemein- 
schaft; 
e) bei der Fahrnisgemeinschaft 
gilt dies auch 
für das eingebrachte Gut.
	        
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