Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dritter Band. (3)

Vermächtnis 
8 
1406 
1453 
1519, 
1413 
1461 
1480. 
1502 
Die Frau bedarf nicht der Zu- 
stimmung des Mannes: 
1. zur Annahme oder Ausschlagung 
einer Erbschaft oder eines . 
a) bei g. Güterrecht; 
b) bei a. Gütergemeinschaft; 
1525 c) bei der Errungenschaftsge- 
meinschaft. » 
Das eingebrachte Gut haftet nicht für 
eine Verbindlichkeit der Frau, die in- 
folge des Erwerbes einer Erbschaft 
oder eines V. entsteht, wenn die Frau 
die Erbschaft oder das V. nach der 
Eingehung der Ehe als Vorbehaltsgut 
erwirbt. 1411, 1525. 
a) bei g. Güterrecht; 
b) bei a. Gütergemeinschaft gilt 
das Gleiche vom Gesamtgut; 
1459; 
IQ) bei der Errungenschaftsgemein- 
schaft. 
Die Teilung des nach Berichtigung 
der Gesamtgutsverbindlichkeiten ver- 
bleibenden Überschusses erfolgt nach 
den Vorschriften über die Gemeinschaft. 
Jeder Ehegatte kann gegen Ersatz 
des Wertes die ausschließlich zu seinem 
persönlichen Gebrauche bestimmten 
Sachen, insbesondere Kleider, Schmuck- 
sachen und Arbeitsgeräte, sowie die- 
jenigen Gegenstände üÜübernehmen, 
welche er in die a. Gütergemeinschaft 
eingebracht oder während der Güter- 
gemeinschaft durch Erbfolge, durch V. 
oder mit Rücksicht auf ein künftiges 
Erbrecht, durch Schenkung oder als 
Ausstattung erworben hat. 1474, 
1502, 1546. 
1504 s. Erbe 1991. 
Wird die f. Gütergemeinschaft auf 
Grund des § 1495 durch Urteil auf- 
gehoben, so steht dem überlebenden 
Ehegatten das im Abs. 1 bestimmte 
Recht nicht zu. Die anteilsberechtigten 
Abkömmlinge können in diesem Falle 
232 
  
8 
1546 
1551 
1556 
2306 
Vermächtnis 
diejenigen Gegenstände gegen Ersatz 
des Wertes übernehmen, welche der 
verstorbene Ehegatte nach § 1477 
Abs. 2 zu übernehmen berechtigt sein 
würde. Das Recht kann von ihnen 
nur gemeinschaftlich ausgeübt werden. 
1518. 
Die Auseinandersetzung nach Be- 
endigung der Errungenschaftsgemein- 
schaft erfolgt, soweit nicht eine andere 
Vereinbarung getroffen wird, nach den 
für die a. Gütergemeinschaft geltenden 
Vorschriften der 88 1475 - 1477, 
1479—1481. 
Eingebrachtes Gut eines Ehegatten 
ist das unbewegliche Vermögen, das 
er bei dem Eintritte der Fahrnis- 
gemeinschaft hat oder während der 
Gemeinschaft durch Erbfolge, V. oder 
mit Rücksicht auf ein künftiges Erb- 
recht, durch Schenkung oder als Aus- 
stattung erwirbt. 
........ 1549, 1553. 
Erwirbt ein Ehegatte während der 
Fahrnisgemeinschaft durch Erbfolge, 
durch V. oder mit Rücksicht auf ein 
künftiges Erbrecht, durch Schenkung 
oder als Ausstattung Gegenstände, 
die teils Gesamtgut, teils eingebrachtes 
Gut werden, so fallen die infolge des 
Erwerbesentstehenden Verbindlichkeiten 
im Verhältnisse der Ehegatten zu 
einander dem Gesamtgut und dem 
Ehegatten, der den Erwerb macht, 
verhältnismäßig zur Last. 1549. 
Pflichtteil. 
Ist ein als Erbe berufener Pflicht- 
teilsberechtigter durch die Einsetzung 
eines Nacherben, die Ernennung eines 
Testamentsvollstreckers oder eine 
Teilungsanordnung beschränkt oder 
ist er mit einem V. oder einer Auf- 
lage beschwert, so gilt die Beschränkung 
oder die Beschwerung als nicht an- 
geordnet, wenn der ihm hinterlassene 
Erbteil die Hälfte des g. Erbteils
	        
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