Vermächtnis
8
1406
1453
1519,
1413
1461
1480.
1502
Die Frau bedarf nicht der Zu-
stimmung des Mannes:
1. zur Annahme oder Ausschlagung
einer Erbschaft oder eines .
a) bei g. Güterrecht;
b) bei a. Gütergemeinschaft;
1525 c) bei der Errungenschaftsge-
meinschaft. »
Das eingebrachte Gut haftet nicht für
eine Verbindlichkeit der Frau, die in-
folge des Erwerbes einer Erbschaft
oder eines V. entsteht, wenn die Frau
die Erbschaft oder das V. nach der
Eingehung der Ehe als Vorbehaltsgut
erwirbt. 1411, 1525.
a) bei g. Güterrecht;
b) bei a. Gütergemeinschaft gilt
das Gleiche vom Gesamtgut;
1459;
IQ) bei der Errungenschaftsgemein-
schaft.
Die Teilung des nach Berichtigung
der Gesamtgutsverbindlichkeiten ver-
bleibenden Überschusses erfolgt nach
den Vorschriften über die Gemeinschaft.
Jeder Ehegatte kann gegen Ersatz
des Wertes die ausschließlich zu seinem
persönlichen Gebrauche bestimmten
Sachen, insbesondere Kleider, Schmuck-
sachen und Arbeitsgeräte, sowie die-
jenigen Gegenstände üÜübernehmen,
welche er in die a. Gütergemeinschaft
eingebracht oder während der Güter-
gemeinschaft durch Erbfolge, durch V.
oder mit Rücksicht auf ein künftiges
Erbrecht, durch Schenkung oder als
Ausstattung erworben hat. 1474,
1502, 1546.
1504 s. Erbe 1991.
Wird die f. Gütergemeinschaft auf
Grund des § 1495 durch Urteil auf-
gehoben, so steht dem überlebenden
Ehegatten das im Abs. 1 bestimmte
Recht nicht zu. Die anteilsberechtigten
Abkömmlinge können in diesem Falle
232
8
1546
1551
1556
2306
Vermächtnis
diejenigen Gegenstände gegen Ersatz
des Wertes übernehmen, welche der
verstorbene Ehegatte nach § 1477
Abs. 2 zu übernehmen berechtigt sein
würde. Das Recht kann von ihnen
nur gemeinschaftlich ausgeübt werden.
1518.
Die Auseinandersetzung nach Be-
endigung der Errungenschaftsgemein-
schaft erfolgt, soweit nicht eine andere
Vereinbarung getroffen wird, nach den
für die a. Gütergemeinschaft geltenden
Vorschriften der 88 1475 - 1477,
1479—1481.
Eingebrachtes Gut eines Ehegatten
ist das unbewegliche Vermögen, das
er bei dem Eintritte der Fahrnis-
gemeinschaft hat oder während der
Gemeinschaft durch Erbfolge, V. oder
mit Rücksicht auf ein künftiges Erb-
recht, durch Schenkung oder als Aus-
stattung erwirbt.
........ 1549, 1553.
Erwirbt ein Ehegatte während der
Fahrnisgemeinschaft durch Erbfolge,
durch V. oder mit Rücksicht auf ein
künftiges Erbrecht, durch Schenkung
oder als Ausstattung Gegenstände,
die teils Gesamtgut, teils eingebrachtes
Gut werden, so fallen die infolge des
Erwerbesentstehenden Verbindlichkeiten
im Verhältnisse der Ehegatten zu
einander dem Gesamtgut und dem
Ehegatten, der den Erwerb macht,
verhältnismäßig zur Last. 1549.
Pflichtteil.
Ist ein als Erbe berufener Pflicht-
teilsberechtigter durch die Einsetzung
eines Nacherben, die Ernennung eines
Testamentsvollstreckers oder eine
Teilungsanordnung beschränkt oder
ist er mit einem V. oder einer Auf-
lage beschwert, so gilt die Beschränkung
oder die Beschwerung als nicht an-
geordnet, wenn der ihm hinterlassene
Erbteil die Hälfte des g. Erbteils