Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dritter Band. (3)

Vermächtnis 
8 
2172 
2173, 
2174 
2175 
stehendes g. Verbot verstößt s. Erb- 
lasser — Testament. 
V. des Miteigentums an einer Sache, 
die mit der vermachten Sache ver- 
bunden ist s. Erblasser — Testament. 
2175 V. einer dem Erblasser zu- 
stehenden Forderung s. Erblasser — 
Testament. 
Durch das V. wird für den Bedachten 
das Recht begründet, von dem Be- 
schwerten die Leistung des vermachten 
Gegenstandes zu fordern. 
V. eines Rechts, mit dem eine Sache 
oder ein Recht des Erben belastet ist 
. Erblasser — Testament. 
2176—2178 Anfall des V. s. Erblasser — 
2178 
2180 
2181 
2184, 
2186, 
2190 
2191 
Testament. 
Zuwendung eines V. an einen Be- 
dachten, der zur Zeit des Erbfalls noch 
nicht erzeugt oder dessen Persönlichkeit 
durch ein erst nach dem Erbfall ein- 
tretendes Ereignis bestimmt wird s. 
Erblasser — Testament. 
Annahme und Ausschlagung eines V. 
. Erblasser — Testament. 
Ist die Zeit der Erfüllung eines V. 
dem freien Belieben des Beschwerten 
überlassen, so wird die Leistung im 
Zweifel mit dem Tode des Beschwerten 
fällig. 2192. 
V. eines Grundstücks, das mit 
Dienstbarkeiten und Reallasten belastet 
ist s. Erblasser — Testament. 
2185 V. eines bestimmten zur Erb- 
schaft gehörenden Gegenstandes s. Erb- 
lasser — Testament. 
2187, 2189 Beschwerung eines Ver- 
mächtnisnehmers mit einem V. oder 
einer Auflage 2147, 2148 f. Erb- 
lasser — Testament. 
Zuwendung eines V. an einen Dritten: 
a) falls der Bedachte das V. nicht 
erwirbt; 
b) von einem nach dem Arfalle des 
235 
  
8 
2204 
2217 
2219 
2223 
2269 
2270 
Vermächtnis 
V. eintretenden bestimmten Zeit- 
punkt an. 
s. Erblasser — Testament. 
s. Erbe 2044. 
Wegen Nachlaßverbindlichkeiten, die 
nicht auf einem V. oder einer Auf- 
lage beruhen, sowie wegen bedingter 
und betagter V. oder Auflagen kann 
der Testamentsvollstrecker die Über- 
lassung von Gegenständen dem Erben 
nicht verweigern, wenn letzterer für 
die Berichtigung der Verbindlichkeiten 
oder für die Vollziehung der V. oder 
Auflagen Sicherheit leistet. 
Verletzt der Testamentsvollstrecker die 
ihm obliegenden Verpflichtungen, so 
ist er, wenn ihm ein Verschulden zur 
Last fällt, für den daraus entstehenden 
Schaden dem Erben und, soweit ein 
V. zu vollziehen ist, auch dem Ver- 
mächtnisnehmer verantwortlich. 
Mehrere Testamentsvollstrecker, 
denen ein Verschulden zur Last fällt, 
haften als Gesamtschuldner. 2220. 
Der Erblasser kann einen Testaments- 
vollstrecker auch zu dem Zwecke er- 
nennen, daß dieser für die Ausführung 
der einem Vermächtnisnehmer auf- 
erlegten Beschwerungen sorgt. 
Haben die Ehegatten in einem gemein- 
schaftlichen Testamente ein V. ange- 
ordnet, das nach dem Tode des Über- 
lebenden erfüllt werden soll, so ist 
im Zweifel anzunehmen, daß das V. 
dem Bedachten erst mit dem Tode des 
Überlebenden anfallen soll. 
Haben die Ehegatten in einem gemein- 
schaftlichen Testamente Verfügungen 
getroffen, von denen anzunehmen ist, 
daß die Verfügung des einen nicht ohne 
die Verfügung getroffen sein würde, 
so hat die Nichtigkeit oder der Wider- 
ruf der einen Verfügung die Un- 
wirksamkeit der anderen zur Folge. 
Auf andere Verfügungen als Erb-
	        
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