Vermächtnis
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2172
2173,
2174
2175
stehendes g. Verbot verstößt s. Erb-
lasser — Testament.
V. des Miteigentums an einer Sache,
die mit der vermachten Sache ver-
bunden ist s. Erblasser — Testament.
2175 V. einer dem Erblasser zu-
stehenden Forderung s. Erblasser —
Testament.
Durch das V. wird für den Bedachten
das Recht begründet, von dem Be-
schwerten die Leistung des vermachten
Gegenstandes zu fordern.
V. eines Rechts, mit dem eine Sache
oder ein Recht des Erben belastet ist
. Erblasser — Testament.
2176—2178 Anfall des V. s. Erblasser —
2178
2180
2181
2184,
2186,
2190
2191
Testament.
Zuwendung eines V. an einen Be-
dachten, der zur Zeit des Erbfalls noch
nicht erzeugt oder dessen Persönlichkeit
durch ein erst nach dem Erbfall ein-
tretendes Ereignis bestimmt wird s.
Erblasser — Testament.
Annahme und Ausschlagung eines V.
. Erblasser — Testament.
Ist die Zeit der Erfüllung eines V.
dem freien Belieben des Beschwerten
überlassen, so wird die Leistung im
Zweifel mit dem Tode des Beschwerten
fällig. 2192.
V. eines Grundstücks, das mit
Dienstbarkeiten und Reallasten belastet
ist s. Erblasser — Testament.
2185 V. eines bestimmten zur Erb-
schaft gehörenden Gegenstandes s. Erb-
lasser — Testament.
2187, 2189 Beschwerung eines Ver-
mächtnisnehmers mit einem V. oder
einer Auflage 2147, 2148 f. Erb-
lasser — Testament.
Zuwendung eines V. an einen Dritten:
a) falls der Bedachte das V. nicht
erwirbt;
b) von einem nach dem Arfalle des
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2204
2217
2219
2223
2269
2270
Vermächtnis
V. eintretenden bestimmten Zeit-
punkt an.
s. Erblasser — Testament.
s. Erbe 2044.
Wegen Nachlaßverbindlichkeiten, die
nicht auf einem V. oder einer Auf-
lage beruhen, sowie wegen bedingter
und betagter V. oder Auflagen kann
der Testamentsvollstrecker die Über-
lassung von Gegenständen dem Erben
nicht verweigern, wenn letzterer für
die Berichtigung der Verbindlichkeiten
oder für die Vollziehung der V. oder
Auflagen Sicherheit leistet.
Verletzt der Testamentsvollstrecker die
ihm obliegenden Verpflichtungen, so
ist er, wenn ihm ein Verschulden zur
Last fällt, für den daraus entstehenden
Schaden dem Erben und, soweit ein
V. zu vollziehen ist, auch dem Ver-
mächtnisnehmer verantwortlich.
Mehrere Testamentsvollstrecker,
denen ein Verschulden zur Last fällt,
haften als Gesamtschuldner. 2220.
Der Erblasser kann einen Testaments-
vollstrecker auch zu dem Zwecke er-
nennen, daß dieser für die Ausführung
der einem Vermächtnisnehmer auf-
erlegten Beschwerungen sorgt.
Haben die Ehegatten in einem gemein-
schaftlichen Testamente ein V. ange-
ordnet, das nach dem Tode des Über-
lebenden erfüllt werden soll, so ist
im Zweifel anzunehmen, daß das V.
dem Bedachten erst mit dem Tode des
Überlebenden anfallen soll.
Haben die Ehegatten in einem gemein-
schaftlichen Testamente Verfügungen
getroffen, von denen anzunehmen ist,
daß die Verfügung des einen nicht ohne
die Verfügung getroffen sein würde,
so hat die Nichtigkeit oder der Wider-
ruf der einen Verfügung die Un-
wirksamkeit der anderen zur Folge.
Auf andere Verfügungen als Erb-