Vermächtnis –
8 einsetzungen, B. oder Auflagen findet
die Vorschrift des Abs. 1 keine An-
wendung. 2271.
Vertrag.
Ein Vertrag über den Pflichtteil oder
ein V. aus dem Nachlaß eines noch
lebenden Dritten ist nichtig.
Verwandtschaft.
Zu Rechtsgeschäften für das eheliche
Kind bedarf der Vater der Ge-
nehmigung des Vormundschaftsgerichts
in den Fällen, in denen nach § 1821
Abs. 1 Nr. 1—3, Abs. 2, § 1822
Nr. 1, 3, 5, 8—11 ein Vormund
der Genehmigung bedarf.
Das Gleiche gilt für die Aus-
schlagung einer Erbschaft oder eines
V., sowie für den Verzicht auf einen
Pflichtteil. Tritt der Anfall an das
Kind erst infolge der Ausschlagung
des Vaters ein, so ist die Ge-
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nehmigung nur erforderlich, wenn
der Vater neben dem Kinde berufen
l
war.
Die Vorschriften der §8 1825,
1828— 1838 finden entsprechende An-
wendung.
Vormundschaft. 6
Der Vormund bedarf der Genehmigung
des Vormundschaftsgerichts:
2. zur Ausschlagung einer Erbschaft
oder eines V., zum Verzicht auf
einen Pflichtteil sowie zu einem
Erbteilungsvertrage; 6
3—13 112
Vermächtnisnehmer s. auch Beschwerter.
Art. Einführungsgesetz.
26 s. E.G. — E.G.
8
1940 Erbfolge 1941 s. Vermächtnis
— Elbfolge.
2345 Erbunwürdigkeit s. Vermächtnis
— Erbunwürdigkeit.
Vermächtnisnehmer
8 Pflichtteil.
2308, 2318, 2321 s. Vermächtuais —
Pflichtteil.
Testament.
2147, 2148 Mit einem Vermächtnisse kann
ein oder mehrere V. beschwert werden
. Erblasser — Testament.
Der durch Anwachsung einem V. an-
fallende Anteil gilt in Ansehung der
Vermächtnisse und Auflagen, mit
denen dieser oder der wegfallende V.
beschwert ist, als besonderes Ver-
mächtnis.
Ein Vermächtnis bleibt, sofern nicht
ein anderer Wille des Erblassers an-
zunehmen ist, wirksam, wenn der Be-
schwerte nicht Erbe oder V. wird
. . .. 2187, 2192.
Das Vermächtnis bleibt in den Fällen
des § 2162 auch nach dem Ablaufe
von dreißig Jahren wirksam:
2159
2161
2163
2. wenn ein Erbe, ein Nacherbe oder
ein V. für den Fall, daß ihm ein
Bruder oder eine Schwester ge-
boren wird, mit einem Vermächt-
nisse zu Gunsten des Bruders
oder der Schwester beschwert ist.
Ist ein zur Erbschaft gehörender
Gegenstand vermacht, so kann der
V. im Zweifel nicht die Beseitigung
der Rechte verlangen, mit denen der
Gegenstand belastet ist; s. Erblasser
—Testament.
2165
2166—2168 Verpflichtung des V. zur recht-
zeitigen Berichtigung einer Schuld,
mit der das vermachte Grundstück
belastet ist s. Erblasser — Testament.
2176—2179 Anfall des Vermächtnisses s.
Erblasser — Testament.
2180 Annahme und Ausschlagung des Ver-
mächtnisses s. Erblasser—Testament.
2183 Anspruch des V., falls eine nur der
Gattung nach bestimmte Sache ver-
macht ist, auf Lieferung einer mangel-
freien Sache oder auf Schadensersatz