Vermächtnisnehmer —
8 wegen Nichterfüllung s. Prblasser —
Testament.
2184 Anspruch des V. auf die seit dem
Anfalle des Vermächtnisses gezogenen
Früchte und sonstiges Erlangte s.
Erblasser — Testament.
2185 Verpflichtung des V. zum Ersatz von
Verwendungen s. Erblasser — Testa-
ment.
2186—2189 Ansprüche und Verpflichtungen
eines V., der mit einem Vermächtnisse
oder einer Auflage beschwert ist s.
Erblasser — Testament.
2219, 2223 s. Vermächtnis — Testament.
Vermehrung.
Dienstvertrag s. Handlung 843.
Handlung.
843 Wird infolge einer Verletzung des
Körpers oder der Gesundheit die Er-
werbsfähigkeit des Verletzten auf-
gehoben oder gemindert oder tritt
eine V. seiner Bedürfnisse ein, so ist
dem Verletzten durch Entrichtung
einer Geldrente Schadensersatz zu
leisten. ·
618
EEEIIIIIIEIIEIII
Vermengung.
Eigentum.
948 Untrennbare V. beweglicher Sachen
s. Eigentam — Eigentum.
Testament.
2172 V. einer vermachten Sache mit einer
anderen Sache s. Erblasser — Testa-
ment.
Vermerk.
Anweisung.
784 Die Annahme einer Anweisung erfolgt
durch einen schriftlichen V. auf der
Anweisung; s. Anweisung — An-
weisung.
Art. Einführungsgesetz.
97 #. E.G. — E.G.
237 —
Vermieter
8 Hypothek.
1140, 1145 V. auf dem Hypothekenbrief
über:
1140 a) die Unrichtigkeit des Grund-
buchs;
b) einen Widerspruch gegen die
Richtigkeit des Grundbuchs;
1145 0 ) teilweise Befriedigung durch
den Eigentümer.
s. Hypothek — Hypothek.
Testament.
2118 Gehören zur Erbschaft Buchforderungen
gegen das Reich oder einen Bundes-
staat, so ist der Vorerbe auf Ver-
langen des Nacherben verpflichtet, in
das Schuldbuch den V. eintragen zu
lassen, daß er über die Forderungen
nur mit Zustimmung des Nacherben
verfügen kann. 2136.
1667 Verwandtschaft s. Vormund-
schaft — Vormundschaft 1816, 1820.
Vormundschaft.
1816, 1820, 1853 Eintragung des V. in
das Schuldbuch, daß der Vormund über
die zum Mündelvermögen gehörende
Buchforderung gegen das Reich oder
gegen einen Bundesstaat nur mit Ge-
nehmigung des Vormundschaftsgerichts
verfügen kann s. Vormundschaft —
Vormunyschaft.
Vermieler.
Hypothek.
1125 Sovweit die Einziehung des Miet= oder
Pachtzinses dem Hypothekengläubiger
gegenüber unwirksam ist, kann der
Mieter oder der Pächter nicht eine
ihm gegen den V. oder den Verpächter
zustehende Forderung gegen den Hypo-
thekengläubiger aufrechnen. 1126.
Leihe s. Miete — Miete 558.
Miete 535—5980.
Verpflichtungen des V.:
535 1. dem Mieter den Gebrauch der ver-
mieteten Sache während der Miet-
zeil zu gewähren;
606