Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dritter Band. (3)

Vermächtnisnehmer — 
8 wegen Nichterfüllung s. Prblasser — 
Testament. 
2184 Anspruch des V. auf die seit dem 
Anfalle des Vermächtnisses gezogenen 
Früchte und sonstiges Erlangte s. 
Erblasser — Testament. 
2185 Verpflichtung des V. zum Ersatz von 
Verwendungen s. Erblasser — Testa- 
ment. 
2186—2189 Ansprüche und Verpflichtungen 
eines V., der mit einem Vermächtnisse 
oder einer Auflage beschwert ist s. 
Erblasser — Testament. 
2219, 2223 s. Vermächtnis — Testament. 
Vermehrung. 
Dienstvertrag s. Handlung 843. 
Handlung. 
843 Wird infolge einer Verletzung des 
Körpers oder der Gesundheit die Er- 
werbsfähigkeit des Verletzten auf- 
gehoben oder gemindert oder tritt 
eine V. seiner Bedürfnisse ein, so ist 
dem Verletzten durch Entrichtung 
einer Geldrente Schadensersatz zu 
leisten. · 
618 
EEEIIIIIIEIIEIII 
Vermengung. 
Eigentum. 
948 Untrennbare V. beweglicher Sachen 
s. Eigentam — Eigentum. 
Testament. 
2172 V. einer vermachten Sache mit einer 
anderen Sache s. Erblasser — Testa- 
ment. 
Vermerk. 
Anweisung. 
784 Die Annahme einer Anweisung erfolgt 
durch einen schriftlichen V. auf der 
Anweisung; s. Anweisung — An- 
weisung. 
Art. Einführungsgesetz. 
97 #. E.G. — E.G. 
237 — 
  
Vermieter 
8 Hypothek. 
1140, 1145 V. auf dem Hypothekenbrief 
über: 
1140 a) die Unrichtigkeit des Grund- 
buchs; 
b) einen Widerspruch gegen die 
Richtigkeit des Grundbuchs; 
1145 0 ) teilweise Befriedigung durch 
den Eigentümer. 
s. Hypothek — Hypothek. 
Testament. 
2118 Gehören zur Erbschaft Buchforderungen 
gegen das Reich oder einen Bundes- 
staat, so ist der Vorerbe auf Ver- 
langen des Nacherben verpflichtet, in 
das Schuldbuch den V. eintragen zu 
lassen, daß er über die Forderungen 
nur mit Zustimmung des Nacherben 
verfügen kann. 2136. 
1667 Verwandtschaft s. Vormund- 
schaft — Vormundschaft 1816, 1820. 
Vormundschaft. 
1816, 1820, 1853 Eintragung des V. in 
das Schuldbuch, daß der Vormund über 
die zum Mündelvermögen gehörende 
Buchforderung gegen das Reich oder 
gegen einen Bundesstaat nur mit Ge- 
nehmigung des Vormundschaftsgerichts 
verfügen kann s. Vormundschaft — 
Vormunyschaft. 
Vermieler. 
Hypothek. 
1125 Sovweit die Einziehung des Miet= oder 
Pachtzinses dem Hypothekengläubiger 
gegenüber unwirksam ist, kann der 
Mieter oder der Pächter nicht eine 
ihm gegen den V. oder den Verpächter 
zustehende Forderung gegen den Hypo- 
thekengläubiger aufrechnen. 1126. 
Leihe s. Miete — Miete 558. 
Miete 535—5980. 
Verpflichtungen des V.: 
535 1. dem Mieter den Gebrauch der ver- 
mieteten Sache während der Miet- 
zeil zu gewähren; 
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