Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dritter Band. (3)

Vermögen — 244 — 
418 Im Falle der Schuldübernahme kann 8 
ein mit der Forderung für den Fall 1298 
419 
239 
82 
87 
2 
2087 
2124 
2128 
2201 
des Konkurses verbundenes Vorzugs- 
recht nicht im Konkurs über das V. 
des Übernehmers geltend gemacht 
werden. 
Übernahme des V. eines anderen 
durch Vertrag s. Schuldübernahme 
— Schuldverhältnis. 
Sicherheitsleistung. 
Ein Bürge ist tauglich, wenn er ein 
der Höhe der zu leistenden Sicherheit 
angemessenes V. besitzt und seinen a. 
Gerichtsstand im Inlande hat. 232. 
Stiftung. 
Wird die Stiftung genehmigt, so ist 
der Stifter verpflichtet, das in dem 
Stiftungsgeschäfte zugesicherte V. auf 
die Stiftung zu übertragen s. Stil- 
tung — Stiftung. 
88 Stiftungsvermögen s. Stli- 
tung — Stiftung. 
Testament. 
Hat der Erblasser sein V. oder einen 
Bruchteil seines V. dem Bedachten 
zugewendet, so ist die Verfügung als 
Erbeinsetzung anzusehen, auch wenn 
der Bedachte nicht als Erbe bezeichnet 
Bestreitet der Vorerbe Aufwendungen 
zum Zwecke der Erhaltung von Erb- 
schaftsgegenständen aus seinem V., 
so ist der Nacherbe im Falle des 
Eintritts der Nacherbfolge zum Er- 
satze verpflichtet. 2125, 2126. 
st. Vermögenslage — Testament. 
. Pllegschaft — Vormundschaft 1910. 
Verein. 
45—47, 49, 51—53 Bestimmung über 
das V. eines Vereins: 
a) 45 —47 im Falle der Auflösung 
oder der Entziehung der Rechts- 
fähigkeit desselben; 
b) 49, 51—53 im Falle der Liqui- 
dation, 
s. Verein — Verein. 
  
310 
311 
330 
343 
1602 
1603 
1605 
1606 
Vermögen 
Verlöbnis. 
Verpflichtung des von dem Verlöbnisse 
zurücktretenden Verlobten, dem an- 
deren Verlobten den Schaden zu er- 
setzen, den dieser dadurch erleidet, daß 
er in Erwartung der Ehe sein V. 
oder seine Erwerbsstellung berührende 
Maßnahmen getroffen hat f. Ver- 
Iöbnis — Verlöbnis. 
Vertrag. 
Ein Vertrag, durch den sich der eine 
Teil verpflichtet, sein künftiges V. 
oder einen Bruchteil seines künftigen 
V. zu übertragen oder mit einem 
Nießbrauch zu belasten, ist nichtig. 
Ein Vertrag, durch den sich der eine 
Teil verpflichtet, sein gegenwärtiges. 
V. oder einen Bruchteil seines gegen- 
wättigen V. zu übertragen oder mit 
einem Nießbrauche zu belasten, bedarf 
der gerichtlichen oder notariellen Be- 
urkundung. 
s. Vermögensübernahme — Ver- 
trag. 
s. Vermögensinteresse — Vertrag. 
Verwandtschaft. 
Ein minderjähriges unverheiratetes 
Kind kann von seinen Eltern, auch 
wenn es V. hat, die Gewährung des 
Unterhalts insoweit verlangen, als 
die Einkunfte seines V. und der Er- 
trag seiner Arbeit zum Unterhalte 
nicht ausreichen. 
Die Unterhaltspflicht der Eltern tritt 
nicht ein gegenüber einem minder- 
jährigen Kinde, dessen Unterhalt aus 
dem Stamme semes V. bestritten 
werden kann. 1607. 
Soweit die Unterhaltspflicht eines 
minderjährigen Kindes seinen Ver- 
wandten gegenüber davon abhängt, 
daß es zur Gewährung des Unter- 
halts imstande ist, kommt die elter- 
liche Nutznießung an dem V. des 
Kindes nicht in Betracht. 
Steht der Mutter die Nutznießung!
	        
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