Vermögen — 244 —
418 Im Falle der Schuldübernahme kann 8
ein mit der Forderung für den Fall 1298
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des Konkurses verbundenes Vorzugs-
recht nicht im Konkurs über das V.
des Übernehmers geltend gemacht
werden.
Übernahme des V. eines anderen
durch Vertrag s. Schuldübernahme
— Schuldverhältnis.
Sicherheitsleistung.
Ein Bürge ist tauglich, wenn er ein
der Höhe der zu leistenden Sicherheit
angemessenes V. besitzt und seinen a.
Gerichtsstand im Inlande hat. 232.
Stiftung.
Wird die Stiftung genehmigt, so ist
der Stifter verpflichtet, das in dem
Stiftungsgeschäfte zugesicherte V. auf
die Stiftung zu übertragen s. Stil-
tung — Stiftung.
88 Stiftungsvermögen s. Stli-
tung — Stiftung.
Testament.
Hat der Erblasser sein V. oder einen
Bruchteil seines V. dem Bedachten
zugewendet, so ist die Verfügung als
Erbeinsetzung anzusehen, auch wenn
der Bedachte nicht als Erbe bezeichnet
Bestreitet der Vorerbe Aufwendungen
zum Zwecke der Erhaltung von Erb-
schaftsgegenständen aus seinem V.,
so ist der Nacherbe im Falle des
Eintritts der Nacherbfolge zum Er-
satze verpflichtet. 2125, 2126.
st. Vermögenslage — Testament.
. Pllegschaft — Vormundschaft 1910.
Verein.
45—47, 49, 51—53 Bestimmung über
das V. eines Vereins:
a) 45 —47 im Falle der Auflösung
oder der Entziehung der Rechts-
fähigkeit desselben;
b) 49, 51—53 im Falle der Liqui-
dation,
s. Verein — Verein.
310
311
330
343
1602
1603
1605
1606
Vermögen
Verlöbnis.
Verpflichtung des von dem Verlöbnisse
zurücktretenden Verlobten, dem an-
deren Verlobten den Schaden zu er-
setzen, den dieser dadurch erleidet, daß
er in Erwartung der Ehe sein V.
oder seine Erwerbsstellung berührende
Maßnahmen getroffen hat f. Ver-
Iöbnis — Verlöbnis.
Vertrag.
Ein Vertrag, durch den sich der eine
Teil verpflichtet, sein künftiges V.
oder einen Bruchteil seines künftigen
V. zu übertragen oder mit einem
Nießbrauch zu belasten, ist nichtig.
Ein Vertrag, durch den sich der eine
Teil verpflichtet, sein gegenwärtiges.
V. oder einen Bruchteil seines gegen-
wättigen V. zu übertragen oder mit
einem Nießbrauche zu belasten, bedarf
der gerichtlichen oder notariellen Be-
urkundung.
s. Vermögensübernahme — Ver-
trag.
s. Vermögensinteresse — Vertrag.
Verwandtschaft.
Ein minderjähriges unverheiratetes
Kind kann von seinen Eltern, auch
wenn es V. hat, die Gewährung des
Unterhalts insoweit verlangen, als
die Einkunfte seines V. und der Er-
trag seiner Arbeit zum Unterhalte
nicht ausreichen.
Die Unterhaltspflicht der Eltern tritt
nicht ein gegenüber einem minder-
jährigen Kinde, dessen Unterhalt aus
dem Stamme semes V. bestritten
werden kann. 1607.
Soweit die Unterhaltspflicht eines
minderjährigen Kindes seinen Ver-
wandten gegenüber davon abhängt,
daß es zur Gewährung des Unter-
halts imstande ist, kommt die elter-
liche Nutznießung an dem V. des
Kindes nicht in Betracht.
Steht der Mutter die Nutznießung!