Vermösen —
8 an dem V. des Kindes zu, so haftet
die Mutter vor dem Vater für den
zu gewährenden Unterhalt.
Macht ein dem elterlichen Hausstand
angehörendes volljähriges Kind zur
Bestreitung der Kosten des Haushalts
aus seinem V. eine Aufwendung
oder überläßt es den Eltern zu
diesem Zwecke etwas aus seinem V.,
so ist im Zweifel anzunehmen, daß
die Absicht fehlt, Ersatz zu verlangen.
Verwaltung des V. des volljährigen
Kindes durch den Vater oder die
Mutter s. Kind — Verwandtschaft.
1620 - 1625 Anspruch einer Tochter auf
Aussteuer im Falle sie nicht ein zur
Beschaffung derselben ausreichendes
V. hat s. Kind — Verwandtschaft.
1625 Ausstattung eines Kindes aus dem
der Verwaltung des Vaters unter-
liegenden V. desselben s. Kind —
Verwandtschaft.
1627— 1630, 1638— 1648, 1653, 1656,
1666—1673, 1681—1683 Sorge
für das V. eines Kindes:
a) durch den Vater,
1629 b) durch einen Pfleger
s. Kind — Verwandtschaft.
1638— 1648, 1653, 1656, 1666— 16783,
1681— 1683 Verwaltung des V. des
Kindes durch den Vater s. Kind —
Verwandtschaft.
Nähere Bezeichnung des V. des
Kindes, das der Verwaltung des
Vaters nicht unterliegt s. Kind —
Verwandtschaft.
Eröffnung des Konkurses über das
V. des Vaters, dem die Verwaltung
des V. seines Kindes zusteht s. Kind
— Verwandtschaft.
1649—1673, 1678 Nutznießung des Vaters
an dem V. des Kindes s. Klnd —
Verwandtschaft.
1650, 1651. 1654 Nähere Bezeichnung des
freien V. des Kindes s. Kind —
Verwandtschaft.
1618
1619
1638
1647
245 —
Vermögen
8
1659 Befriedigung der Gläubiger des Kindes
aus dem V. desselben s. Kind —
Verwandtschaft.
1667—1673 Vorschriften für den Fall der
Gefährdung des V. des Kindes s.
Kind — Verwandtschaft.
Die elterliche Gewalt des Vaters
ruht, wenn er für seine Person und
sein V. einen Pfleger erhalten hat
s. Kind — Verwandtschaft.
Verpflichtung des Vaters im Falle
der Beendigung oder des Ruhens
seiner elterlichen Gewalt das V. des
Kindes herauszugeben und Rechen-
schaft abzulegen s. Kind — Ver-
wandtschaft.
1681—1698 Verwaltung des V. des Kindes
durch die Mutter resp. deren Bei-
stand s. Klind — Verwandtschaft.
1685, 1686 Nutznießung der Mutter an
dem V. des Kindes s. Kind — Ver-
wandtschaft.
Will ein Vormund seinen Mündel
an Kindesstatt annehmen, so soll das
Vormundschaftsgericht die Genehmi-
gung nicht erteilen, so lange der Vor-
mund im Amte ist. Will jemand
seinen früheren Mündel an Kindes-
statt annehmen, so soll das Vormund-
schaftsgericht die Genehmigung nicht
erteilen, bevor er über seine Ver-
waltung Rechnung gelegt und das
Vorhandensein des Mündelv. nach-
gewiesen hat.
Das Gleiche gilt, wenn ein zur
Vermögensverwaltungbestellter Pfleger
seinen Pflegling oder seinen früheren
Pflegling an Kindesstatt annehmen
will.
1760, 1761 Verwaltung des V. des an
Kindesstatt angenommenen Kindes s.
Kindesstatt — Verwandtschaft.
Nutznießung an dem V. des an
Kindesstatt angenommenen Kindes s.
Kindesstatt — Verwandtschaft.
1676
1681
1752
1767