Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dritter Band. (3)

Vermösen — 
8 an dem V. des Kindes zu, so haftet 
die Mutter vor dem Vater für den 
zu gewährenden Unterhalt. 
Macht ein dem elterlichen Hausstand 
angehörendes volljähriges Kind zur 
Bestreitung der Kosten des Haushalts 
aus seinem V. eine Aufwendung 
oder überläßt es den Eltern zu 
diesem Zwecke etwas aus seinem V., 
so ist im Zweifel anzunehmen, daß 
die Absicht fehlt, Ersatz zu verlangen. 
Verwaltung des V. des volljährigen 
Kindes durch den Vater oder die 
Mutter s. Kind — Verwandtschaft. 
1620 - 1625 Anspruch einer Tochter auf 
Aussteuer im Falle sie nicht ein zur 
Beschaffung derselben ausreichendes 
V. hat s. Kind — Verwandtschaft. 
1625 Ausstattung eines Kindes aus dem 
der Verwaltung des Vaters unter- 
liegenden V. desselben s. Kind — 
Verwandtschaft. 
1627— 1630, 1638— 1648, 1653, 1656, 
1666—1673, 1681—1683 Sorge 
für das V. eines Kindes: 
a) durch den Vater, 
1629 b) durch einen Pfleger 
s. Kind — Verwandtschaft. 
1638— 1648, 1653, 1656, 1666— 16783, 
1681— 1683 Verwaltung des V. des 
Kindes durch den Vater s. Kind — 
Verwandtschaft. 
Nähere Bezeichnung des V. des 
Kindes, das der Verwaltung des 
Vaters nicht unterliegt s. Kind — 
Verwandtschaft. 
Eröffnung des Konkurses über das 
V. des Vaters, dem die Verwaltung 
des V. seines Kindes zusteht s. Kind 
— Verwandtschaft. 
1649—1673, 1678 Nutznießung des Vaters 
an dem V. des Kindes s. Klnd — 
Verwandtschaft. 
1650, 1651. 1654 Nähere Bezeichnung des 
freien V. des Kindes s. Kind — 
Verwandtschaft. 
1618 
1619 
1638 
1647 
245 — 
  
Vermögen 
8 
1659 Befriedigung der Gläubiger des Kindes 
aus dem V. desselben s. Kind — 
Verwandtschaft. 
1667—1673 Vorschriften für den Fall der 
Gefährdung des V. des Kindes s. 
Kind — Verwandtschaft. 
Die elterliche Gewalt des Vaters 
ruht, wenn er für seine Person und 
sein V. einen Pfleger erhalten hat 
s. Kind — Verwandtschaft. 
Verpflichtung des Vaters im Falle 
der Beendigung oder des Ruhens 
seiner elterlichen Gewalt das V. des 
Kindes herauszugeben und Rechen- 
schaft abzulegen s. Kind — Ver- 
wandtschaft. 
1681—1698 Verwaltung des V. des Kindes 
durch die Mutter resp. deren Bei- 
stand s. Klind — Verwandtschaft. 
1685, 1686 Nutznießung der Mutter an 
dem V. des Kindes s. Kind — Ver- 
wandtschaft. 
Will ein Vormund seinen Mündel 
an Kindesstatt annehmen, so soll das 
Vormundschaftsgericht die Genehmi- 
gung nicht erteilen, so lange der Vor- 
mund im Amte ist. Will jemand 
seinen früheren Mündel an Kindes- 
statt annehmen, so soll das Vormund- 
schaftsgericht die Genehmigung nicht 
erteilen, bevor er über seine Ver- 
waltung Rechnung gelegt und das 
Vorhandensein des Mündelv. nach- 
gewiesen hat. 
Das Gleiche gilt, wenn ein zur 
Vermögensverwaltungbestellter Pfleger 
seinen Pflegling oder seinen früheren 
Pflegling an Kindesstatt annehmen 
will. 
1760, 1761 Verwaltung des V. des an 
Kindesstatt angenommenen Kindes s. 
Kindesstatt — Verwandtschaft. 
Nutznießung an dem V. des an 
Kindesstatt angenommenen Kindes s. 
Kindesstatt — Verwandtschaft. 
1676 
1681 
1752 
1767
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.