Vermögen
8
4
1773
1777
1779
Volljährigkeit.
Steht der Minderjährige unter elter-
licher Gewalt, so ist zur Volljährig-
keitserklärung auch die Einwilligung
des Gewalthabers erforderlich, es sei
denn, daß diesem weder die Sorge
für die Person noch die Sorge für
das V. des Kindes zusteht. Für
eine minderjährige Witwe ist die
Einwilligung des Gewalthabers nicht
erforderlich.
Vormundschaft.
Ein Minderjähriger erhält einen Vor-
mund, wenn die Eltern weder in den
die Person noch in den das V. be-
treffenden Angelegenheiten zur Ver-
tretung des Minderjährigen berechtigt
sind. 1882.
Der Vater oder die Mutter können
einen Vormund nicht bestellen, wenn
sie weder in den die Person, noch
in den das V. betreffenden Angelegen-
heiten zur Vertretung des Minder-
jährigen berechtigt sind. 1782, 1797,
1856, 1868, 1880.
(. Vermögenslage — Vormund-
schaft.
1793—1798, 1802— 1826, 1834, 1835,
1836
1838—1845, 1852— 1857, 1890 bis
1892 Sorge für das V. des Mündels
s. Vvormundschaft — Vormundschaft.
Die Bewilligung einer Vergütung für
den Vormund oder den Gegenvormuad
soll nur erfolgen, wenn das V. des
Mündels, sowie der Umfang und die
Bedeutung der vormundschaftlichen
Geschäfte es rechtfertigen
1838 f. Künd — Verwandtschaft 1666.
1839—1844, 1890— 1892 Rechnungslegung
seitens des Vormundes über seine
Vermögensverwaltung f. Vormund-
schaft — Vormundschaft.
1845 s. Kind — Verwandtschaft 1669.
1850.
1845, 1844 Gefährdung des V. des
Mündels s.
Vormundschaft.
Vormundschaft
246
8
1890
1906
1909
1910
1914
138
Art.
200
570
8
1418
1426
1428
Vermögensangelegenhei##en
Herausgabe des V. des Mündels nach
der Beendigung des Amtes des Vor-
mundes f. Vormundschaft — Vor-
mundschaft.
1902—1904 Verwaltung des V. eines voll-
jährigen Mündels s. Vormnndschaft
— Vormundschaft.
Anordnung der vorläufigen Vormund-
schaft zur Abwendung einer erheblichen
Gefährdung des V. eines Volljährigen
s. Vormundschaft — Vormunyschaft.
Anordnung der Pflegschaft zur Ver-
waltung des V.:
a) eines Minderjährigen,
b) eines Volljährigen 1911, 1921,
c) das für einen vorübergehenden
Zweck durch öffentliche Sammlung
zusammengebracht ist,
s. Pflegschaft — Vormundschaft.
Willenserklärung s. Vermögens-
vortei! — Millenserklärung.
Vermögensabsonderung.
Einführungsgesetz s. E.G. — E.G.
Vermögensangelegenheiten.
Einführungsgesetz s. E. G. — E.G.
Güterrecht.
Die Frau kann bei g. Güterrecht auf
Aufhebung der Verwaltung und Nutz-
nießung des Mannes am eingebrachten
Gut klagen:
4. wenn der Mann nach § 1910 zur
Besorgung seiner V. einen Pfleger
erhalten hat;
1422, 1426, 1547.
s. Gütertreunung — Gübterrecht.
Ist der Mann im Falle der Güter-
trennung entmündigt oder hat er
nach § 1910 zur Besorgung seiner
V. einen Pfleger erhaltn so
kann die Frau den Betrag zum
ehelichen Aufwand insoweit zur
eigenen Verwendung zurückbehalten,