Vermögensangelegenheiten —
8 als er zur Bestreitung des Unterhalts
erforderlich ist. 1426.
1547 s. Errungensehastsgemeinsehast —
Güterrecht.
Testament.
2201 Die Ernennung des Testamentsvoll-
streckers ist unwirksam, wenn er zu
der Zeit, zu welcher er das Amt an-
zutreten hat, geschäftsunfähig oder in
der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist
oder nach 8 1910 zur Besorgung
seiner V. einen Pfleger erhalten hat.
2225.
Verwandtschaft.
1676 s. Pflegschaft — Vormundschaft 1910.
1687, 1688 f. Vormundschaft — Vor-
mundschaft 1777.
Vormundschaft.
1773, 1777 s. Vormundschaft — Vor-
mundschaft.
1781 Zum Vormund soll nicht bestellt
werden:
2. wer nach § 1910 zur Besorgung
seiner V. einen Pfleger erhalten hat;
1778, 1785, 1866,
1886.
1910, 1911, 1921 Anordnung der Pfleg-
schaft zur Besorgung von V. eines
Volljährigen s. Pflegschaft — Vor-
mundschaft.
Vermögensbestand.
Vormundschaft.
1842 Vorlegung der Rechnung des Vor-
mundes über seine Vermögensver-
waltung unter Nachweisung des V.
s. Vormundschaft — Vormundschaft.
1854 Vorlegung der Übersicht des Vor--
mundes über seine Vermögensver-
waltung unter Nachweisung des V.
s. Vormundschaft — Vormundschaft.
Vermögenserwerb.
Schenkung.
517 Eine Schenkung liegt nicht vor, wenn
247
8
Art.
Vermögensrecht
jemand zum Vorteil eines anderen
einen V. unterläßt oder auf ein an-
gefallenes, noch nicht endgültig er-
worbenes Recht verzichtet oder eine
Erbschaft oder ein Vermächtnis aus-
schlägt.
Vermögensgegenstand.
774 Einführungsgesetz s. E. 6G. — E.G.
8
343
1981
2128
1779
1345
Art.
&0
Vermögensinteresse.
Vertrag.
Bei der Beurteilung der Angemessen-
heit der Vertragsstrafe ist jedes be-
rechtigte Interesse des Gläubigers,
nicht nur das V. in Betracht zu
ziehen.
Vermögenslage.
Erbe.
Auf Antrag eines Nachlaßgläubigers
ist die Nachlaßverwaltung anzuordnen,
wenn Grund zu der Annahme besteht,
daß die Befriedigung der Nachlaß-
gläubiger aus dem Nachlasse durch
das Verhalten oder die V. des Erben
gefährdet wire.
Testament.
Wird durch die ungünstige V. des
Vorerben die Besorgnis einer erheb-
lichen Verletzung der Rechte des Nach-
erben begründet, so kann der Nach-
erbe Sicherheitsleistung verlangen.
2136.
Vormundschaft.
Das Vormundschaftsgericht soll eine
Person zum Vormunde auswählen,
die nach ihren persönlichen Verhält-
nissen und ihrer V. sowie nach den
sonstigen Umständen zur Führung der
Vormundschaft geeignet ist.
Vernögensrecht.
Ehe s. Vermögen — Ehe.
Einführungsgesetz s. E. 6. — E.G.