Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dritter Band. (3)

Vermögensangelegenheiten — 
8 als er zur Bestreitung des Unterhalts 
erforderlich ist. 1426. 
1547 s. Errungensehastsgemeinsehast — 
Güterrecht. 
Testament. 
2201 Die Ernennung des Testamentsvoll- 
streckers ist unwirksam, wenn er zu 
der Zeit, zu welcher er das Amt an- 
zutreten hat, geschäftsunfähig oder in 
der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist 
oder nach 8 1910 zur Besorgung 
seiner V. einen Pfleger erhalten hat. 
2225. 
Verwandtschaft. 
1676 s. Pflegschaft — Vormundschaft 1910. 
1687, 1688 f. Vormundschaft — Vor- 
mundschaft 1777. 
Vormundschaft. 
1773, 1777 s. Vormundschaft — Vor- 
mundschaft. 
1781 Zum Vormund soll nicht bestellt 
werden: 
2. wer nach § 1910 zur Besorgung 
seiner V. einen Pfleger erhalten hat; 
1778, 1785, 1866, 
1886. 
1910, 1911, 1921 Anordnung der Pfleg- 
schaft zur Besorgung von V. eines 
Volljährigen s. Pflegschaft — Vor- 
mundschaft. 
Vermögensbestand. 
Vormundschaft. 
1842 Vorlegung der Rechnung des Vor- 
mundes über seine Vermögensver- 
waltung unter Nachweisung des V. 
s. Vormundschaft — Vormundschaft. 
1854 Vorlegung der Übersicht des Vor-- 
mundes über seine Vermögensver- 
waltung unter Nachweisung des V. 
s. Vormundschaft — Vormundschaft. 
Vermögenserwerb. 
Schenkung. 
517 Eine Schenkung liegt nicht vor, wenn 
247 
  
8 
Art. 
Vermögensrecht 
jemand zum Vorteil eines anderen 
einen V. unterläßt oder auf ein an- 
gefallenes, noch nicht endgültig er- 
worbenes Recht verzichtet oder eine 
Erbschaft oder ein Vermächtnis aus- 
schlägt. 
Vermögensgegenstand. 
774 Einführungsgesetz s. E. 6G. — E.G. 
8 
343 
1981 
2128 
1779 
1345 
Art. 
&0 
Vermögensinteresse. 
Vertrag. 
Bei der Beurteilung der Angemessen- 
heit der Vertragsstrafe ist jedes be- 
rechtigte Interesse des Gläubigers, 
nicht nur das V. in Betracht zu 
ziehen. 
Vermögenslage. 
Erbe. 
Auf Antrag eines Nachlaßgläubigers 
ist die Nachlaßverwaltung anzuordnen, 
wenn Grund zu der Annahme besteht, 
daß die Befriedigung der Nachlaß- 
gläubiger aus dem Nachlasse durch 
das Verhalten oder die V. des Erben 
gefährdet wire. 
Testament. 
Wird durch die ungünstige V. des 
Vorerben die Besorgnis einer erheb- 
lichen Verletzung der Rechte des Nach- 
erben begründet, so kann der Nach- 
erbe Sicherheitsleistung verlangen. 
2136. 
Vormundschaft. 
Das Vormundschaftsgericht soll eine 
Person zum Vormunde auswählen, 
die nach ihren persönlichen Verhält- 
nissen und ihrer V. sowie nach den 
sonstigen Umständen zur Führung der 
Vormundschaft geeignet ist. 
Vernögensrecht. 
Ehe s. Vermögen — Ehe. 
Einführungsgesetz s. E. 6. — E.G.
	        
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