Vermögensschaden
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Vermögensschaden.
Handlung.
Im Falle der Verletzung des Körpers
oder der Gesundheit sowie im Falle
der Freiheitsentziehung kann der Ver-
letzte auch wegen des Schadens, der
nicht V. ist, eine billige Entschädigung
in Geld verlangen. Der Anspruch
ist nicht übertragbar und geht nicht
auf die Erben über, es sei denn, daß
er durch Vertrag anerkannt oder daß
er rechtshängig geworden ist.
Ein gleicher Anspruch steht einer
Frauensperson zu, gegen die ein
Verbrechen oder ein Vergehen wider die
Sittlichkeit begangen oder die durch
Hinterlist, durch Drohung oder unter
Mißbrauch eines Abhängigkeitsverhält-
nisses zur Gestattung der außerehe-
lichen Beiwohnung bestimmt wird.
Leistung.
Wegen eines Schadens, der nicht V.
ist, kann Entschädigung in Geld
nur in den durch das G. bestimmten
Fällen gefordert werden.
Verlöbnis.
Entschädigung in Geld wegen eines
Schadens, der nicht V. ist, beim
Rücktritt von einem Verlöbnis s.
Verlöbnis — Verlöbnis.
Vermögensübernahme.
Schuldverhältnis.
Übernahme des Vermögens eines an-
anderen durch Vertrag s. Schuld-
übernahme — Schuldverhältnis.
Vertrag.
Wird bei einer V.= oder Gutsüber-
nahme von dem Ücbernehmer eine
Leistung an einen Dritten zum Zwecke
der Abfindung versprochen, so ist im
Zweifel anzunehmen, daß der Dritte
unmittelbar das Recht erwerben soll,
die Leistung zu fordern.
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Vermögensverhältnis
Vermögensverfall.
Verwandtschaft.
Gefährdung des Vermögens des
Kindes dadurch, daß der Vater in
V. gerät s. Kind — Verwandtschaft.
Vermögensverhältnis.
Bürgschaft.
Hat sich der Bürge im Auftrage des
Hauptschuldners verbürgt oder stehen
ihm nach den Vorschriften über die
Geschäftsführung ohne Auftrag wegen
der Übernahme der Bürgschaft die
Rechte eines Beauftragten gegen den
Hauptschuldner zu, so kann er von
diesem Befreiung von der Bürgschaft
verlangen:
1. wenn sich die V. des Haupt-
schuldners wesentlich verschlechtert
haben:
2—4
Darlehen.
Widerruf des Versprechens zur Hin-
gabe eines Darlehens, wenn in den
V. des anderen Teiles eine Ver-
schlechterung eintritt s. Darlehen —
Darlehen.
Ehe.
Auf Grund einer Täuschung über V.
findet die Anfechtung einer Ehe nicht
statt. 1330, 1337, 1339.
s. Vermögen — Ehescheidung 1579.
s. Vermögen — Ehe.
Ehescheidung s. Vermögen —
Ehescheidung.
Erbe.
Zuschüsse, die zu dem Zweck gegeben
worden sind, als Einkünfte verwendet
zu werden, sowie Aufwendungen für
die Vorbildung zu einem Berufe sind
bei der Auseinandersetzung unter den
Miterben insoweit zur Ausgleichung
zu bringen, als sie das den V. des
Erblassers entsprechende Maß über-
stiegen haben. 2052, 2057.
Kauf s. Vertrag 321.