Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dritter Band. (3)

Vermögensschaden 
8 
847 
253 
1300 
419 
330 
Vermögensschaden. 
Handlung. 
Im Falle der Verletzung des Körpers 
oder der Gesundheit sowie im Falle 
der Freiheitsentziehung kann der Ver- 
letzte auch wegen des Schadens, der 
nicht V. ist, eine billige Entschädigung 
in Geld verlangen. Der Anspruch 
ist nicht übertragbar und geht nicht 
auf die Erben über, es sei denn, daß 
er durch Vertrag anerkannt oder daß 
er rechtshängig geworden ist. 
Ein gleicher Anspruch steht einer 
Frauensperson zu, gegen die ein 
Verbrechen oder ein Vergehen wider die 
Sittlichkeit begangen oder die durch 
Hinterlist, durch Drohung oder unter 
Mißbrauch eines Abhängigkeitsverhält- 
nisses zur Gestattung der außerehe- 
lichen Beiwohnung bestimmt wird. 
Leistung. 
Wegen eines Schadens, der nicht V. 
ist, kann Entschädigung in Geld 
nur in den durch das G. bestimmten 
Fällen gefordert werden. 
Verlöbnis. 
Entschädigung in Geld wegen eines 
Schadens, der nicht V. ist, beim 
Rücktritt von einem Verlöbnis s. 
Verlöbnis — Verlöbnis. 
Vermögensübernahme. 
Schuldverhältnis. 
Übernahme des Vermögens eines an- 
anderen durch Vertrag s. Schuld- 
übernahme — Schuldverhältnis. 
Vertrag. 
Wird bei einer V.= oder Gutsüber- 
nahme von dem Ücbernehmer eine 
Leistung an einen Dritten zum Zwecke 
der Abfindung versprochen, so ist im 
Zweifel anzunehmen, daß der Dritte 
unmittelbar das Recht erwerben soll, 
die Leistung zu fordern. 
248 
  
8 
1667 
775 
610 
1334 
1351 
1361 
1579 
2050 
440 
Vermögensverhältnis 
Vermögensverfall. 
Verwandtschaft. 
Gefährdung des Vermögens des 
Kindes dadurch, daß der Vater in 
V. gerät s. Kind — Verwandtschaft. 
Vermögensverhältnis. 
Bürgschaft. 
Hat sich der Bürge im Auftrage des 
Hauptschuldners verbürgt oder stehen 
ihm nach den Vorschriften über die 
Geschäftsführung ohne Auftrag wegen 
der Übernahme der Bürgschaft die 
Rechte eines Beauftragten gegen den 
Hauptschuldner zu, so kann er von 
diesem Befreiung von der Bürgschaft 
verlangen: 
1. wenn sich die V. des Haupt- 
schuldners wesentlich verschlechtert 
haben: 
2—4 
Darlehen. 
Widerruf des Versprechens zur Hin- 
gabe eines Darlehens, wenn in den 
V. des anderen Teiles eine Ver- 
schlechterung eintritt s. Darlehen — 
Darlehen. 
Ehe. 
Auf Grund einer Täuschung über V. 
findet die Anfechtung einer Ehe nicht 
statt. 1330, 1337, 1339. 
s. Vermögen — Ehescheidung 1579. 
s. Vermögen — Ehe. 
Ehescheidung s. Vermögen — 
Ehescheidung. 
Erbe. 
Zuschüsse, die zu dem Zweck gegeben 
worden sind, als Einkünfte verwendet 
zu werden, sowie Aufwendungen für 
die Vorbildung zu einem Berufe sind 
bei der Auseinandersetzung unter den 
Miterben insoweit zur Ausgleichung 
zu bringen, als sie das den V. des 
Erblassers entsprechende Maß über- 
stiegen haben. 2052, 2057. 
Kauf s. Vertrag 321.
	        
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