Vermögensverhältnis — 249
2204 Testament s. Erbe 2050.
Vertrag. 8
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1624
Wer aus einem gegenseitigen Vertrage
vorzuleisten verpflichtet ist, kann, wenn
nach dem Abschlusse des Vertrags in
den V. des anderen Teils eine wesent-
liche Verschlechterung eintritt, durch
die der Anspruch auf die Gegen-
leistung gefährdet wird, die ihm ob-
liegende Leistung verweigern, bis die
Gegenleistung bewirkt oder Sicherheit
für sie geleistet wird.
Verwandtschaft.
Was einem Kinde mit Rücksicht auf
seine Verheiratung oder auf die Er-
langung einer selbständigen Lebens-
stellung zur Begründung oder zur
Erhaltung der Wirtschaft oder der
Lebensstellung von dem Vater oder
der Mutter zugewendet wird (Aus-
stattung), gilt, auch wenn eine Ver-
pflichtung nicht besteht, nur insoweit
als Schenkung, als die Ausstattung
das den Umständen, insbesondere den
V. des Vaters oder der Mutter, ent-
entsprechende Maß übersteigt.
Vermögensverwaltung s. Verwaltung.
1939
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Vermögensvorteil.
Erbfolge.
Der Erblasser kann durch Testament
einen anderen, ohne ihn als Erben
einzusetzen, einen V. zuwenden (Ver-
mächtnis).
Willenserklärung.
Nichtig ist ein Rechtsgeschäft, durch
das jemand unter Ausbeutung der
Notlage, des Leichtsinns oder der
Unerfahrenheit eines anderen sich oder
einem Dritten für eine Leistung V.
versprechen oder gewähren läßt, welche
den Wert der Leistung dergestalt
übersteigen, daß den Umständen nach
die V. in auffälligem Mißverhältnisse
zu der Leistung stehen.
Vermutung
Vermögenswert.
Erbe.
1986 Fuür eine bedingte Nachlaß-
1362 Zu Gunsten der Gläubiger
921
forderung ist Sichcerheitsleistung nicht
erforderlich, wenn die Möglichkeit des
Eintritts der Bedingung eine so ent-
fernte ist, daß die Forderung einen
gegenwärtigen V. nicht hat.
Vermutung.
Ehe.
des
Mannes wird vermutet, daß die im
Besitz eines der Ehegatten oder beider
Ehegatten befindlichen beweglichen
Sachen dem Manne gehören. Dies
gilt insbesondere auch für Inhaber-
papiere und für Orderpapiere, die
mit Blankoindossament versehen sind.
Für die ausschließlich zum persön-
lichen Gebrauch der Frau bestimmten
Sachen, insbesondere für Kleider,
Schmucksachen und Arbeitsgeräte, gilt
im Verhältnisse der Ehegatten zu ein-
ander und zu den Gläubigern die
V., daß die Sachen der Frau gehören.
Eigentum.
Von einer zwischen zwei Grundstücken
liegenden Einrichtung, die beiden zum
Vorteil dient, gilt die V, daß beide
Eigentümer zur Benutzung gemein-
schaftlich berechtigt seien, s. Eigentum
— Eigentum.
938 Hat jemand eine Sache am Anfang
und am Ende eines Zeitraumes im
Eigenbesitz gehabt, so wird vermutet,
daß sein Eigenbesitz auch in der
Zwischenzeit bestanden habe.
1006 Zu Gunsten des Besitzers einer beweg-
lichen Sache wird vermutet, daß er
Eigentümer der Sache sei. Dies gilt
jedoch nicht einem früheren Besitzer
gegenüber, dem die Sache gestohlen
worden, verloren gegangen oder sonst
abhanden gekommen ist, es sei denn,