Verpfänder — 254
§ Sicherung ein Pfandrecht besteht, auf
den V. s. Plandrecht — Pfandrecht.
1226 Verjährung der Ersatzansprüche des
V. wegen Veränderungen und Ver-
schlechterungen des Pfandes s. Pfand=
recht — Pfandrecht.
1231 Anspruch des V. auf Ablieferung der
verpfändeten Sache an einen gemein-
schaftlichen Verwahrer s. Pfandrecht
— Pfandrecht.
1248 Bei dem Verkauf des Pfandes gilt
zu Gunsten des Pfandgläubigers der
V. als der Eigentümer, es sei denn,
daß der Pfandgläubiger weiß, daß
der V. nicht der Eigentümer ist. 1266.
1251 Im Falle der Übertragung der ver-
pfändeten Forderung tritt der neue
Pfandgläubiger an Stelle des bis-
herigen Pfandgläubigers in die mit
dem Pfandrechte verbundenen Ver-
pflichtungen gegen den V. s. Pland-
recht — Pfandrecht.
1253 Rückgabe des Pfandes durch den
Pfandgläubiger an den V. s. Pland-
recht — Pfandrecht.
1255 Erklärung der Aufhebung des Pfand-
rechts dem V. gegenüber s. Pland-
recht — Pfandeecht.
1267 Anspruch des V. auf Aushändigung
der zur Löschung des Pfandrechts
erforderlichen Urkunden s. Plandrecht
— Pfandrecht.
1296 Anspruch des V. auf Herausgabe von
Zins-, Renten= oder Gewinnanteil-
scheinen s. Plandrechtl — Pfandrecht.
Verpländung s. auch Pfandrecht.
Art.
Einführungsgesetz s. E. G. — E.G.
8 Pfandrecht.
1204— 1272 V. von Sachen s. Pfandrecht
— Pfandrecht.
1273—1296 V. von Rechten s. Pfand-
recht — Pfandrecht.
— Verpflegungsanstalt
8 Sicherheitsleistung.
232 Sicherheitsleistung durch V.
1.
2. von Forderungen, die in das
Reichsschuldbuch oder in das
Staatsschuldbuch eines Bundes-
staats eingetragen sind. 236;
3. von beweglichen Sachen 237.
5. von Forderungen, für die eine
Hypothek an einem inländischen
Grundstücke. besteht, oder durch
V. von Grundschulden oder Renten-
schulden an inländischen Grund-
stücken. 238.
s. Sicherheitsleistung — Sicher-
heitsleistung.
Verpflegung.
617 Dienstvertrag 618 f. Dienst-
vertrag — Dienstvertrag.
Art. Einführungsgesetz.
96 s. Dienstvertrag — Dienstvertrag
§8 617, 618.
73% 7% f. E.G. — E.G.
8 Verjährung.
196 In zwei Jahren verjähren die An-
sprüche:
11.
11. der öffentlichen Anstalten, welche
dem Unterrichte, der Erziehung,
V. oder Heilung dienen, sowie der
Inhaber von Privatanstalten sol-
cher Art für Gewährung von
Unterricht, V. oder Heilung und
für die damit zusammenhängenden
Aufwendungen;
12. derjenigen, welche Personen zur
V. oder zur Erziehung aufnehmen,
für Leistungen und Aufwendungen
der in Nr. 11 bezeichneten Art;
201.
Art. Verpllegungsanstalt.
7% Einführungsgesetz s. E.6. —E.G.