Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dritter Band. (3)

Verpfänder — 254 
§ Sicherung ein Pfandrecht besteht, auf 
den V. s. Plandrecht — Pfandrecht. 
1226 Verjährung der Ersatzansprüche des 
V. wegen Veränderungen und Ver- 
schlechterungen des Pfandes s. Pfand= 
recht — Pfandrecht. 
1231 Anspruch des V. auf Ablieferung der 
verpfändeten Sache an einen gemein- 
schaftlichen Verwahrer s. Pfandrecht 
— Pfandrecht. 
1248 Bei dem Verkauf des Pfandes gilt 
zu Gunsten des Pfandgläubigers der 
V. als der Eigentümer, es sei denn, 
daß der Pfandgläubiger weiß, daß 
der V. nicht der Eigentümer ist. 1266. 
1251 Im Falle der Übertragung der ver- 
pfändeten Forderung tritt der neue 
Pfandgläubiger an Stelle des bis- 
herigen Pfandgläubigers in die mit 
dem Pfandrechte verbundenen Ver- 
pflichtungen gegen den V. s. Pland- 
recht — Pfandrecht. 
1253 Rückgabe des Pfandes durch den 
Pfandgläubiger an den V. s. Pland- 
recht — Pfandrecht. 
1255 Erklärung der Aufhebung des Pfand- 
rechts dem V. gegenüber s. Pland- 
recht — Pfandeecht. 
1267 Anspruch des V. auf Aushändigung 
der zur Löschung des Pfandrechts 
erforderlichen Urkunden s. Plandrecht 
— Pfandrecht. 
1296 Anspruch des V. auf Herausgabe von 
Zins-, Renten= oder Gewinnanteil- 
scheinen s. Plandrechtl — Pfandrecht. 
Verpländung s. auch Pfandrecht. 
Art. 
Einführungsgesetz s. E. G. — E.G. 
8 Pfandrecht. 
1204— 1272 V. von Sachen s. Pfandrecht 
— Pfandrecht. 
1273—1296 V. von Rechten s. Pfand- 
recht — Pfandrecht. 
  
— Verpflegungsanstalt 
8 Sicherheitsleistung. 
232 Sicherheitsleistung durch V. 
1. 
2. von Forderungen, die in das 
Reichsschuldbuch oder in das 
Staatsschuldbuch eines Bundes- 
staats eingetragen sind. 236; 
3. von beweglichen Sachen 237. 
5. von Forderungen, für die eine 
Hypothek an einem inländischen 
Grundstücke. besteht, oder durch 
V. von Grundschulden oder Renten- 
schulden an inländischen Grund- 
stücken. 238. 
s. Sicherheitsleistung — Sicher- 
heitsleistung. 
Verpflegung. 
617 Dienstvertrag 618 f. Dienst- 
vertrag — Dienstvertrag. 
Art. Einführungsgesetz. 
96 s. Dienstvertrag — Dienstvertrag 
§8 617, 618. 
73% 7% f. E.G. — E.G. 
8 Verjährung. 
196 In zwei Jahren verjähren die An- 
sprüche: 
11. 
11. der öffentlichen Anstalten, welche 
dem Unterrichte, der Erziehung, 
V. oder Heilung dienen, sowie der 
Inhaber von Privatanstalten sol- 
cher Art für Gewährung von 
Unterricht, V. oder Heilung und 
für die damit zusammenhängenden 
Aufwendungen; 
12. derjenigen, welche Personen zur 
V. oder zur Erziehung aufnehmen, 
für Leistungen und Aufwendungen 
der in Nr. 11 bezeichneten Art; 
201. 
Art. Verpllegungsanstalt. 
7% Einführungsgesetz s. E.6. —E.G.
	        
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