Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dritter Band. (3)

Verpflichteter 
Verpllichteter 
s. auch Verpflichtung, Vorkaufsverpfllch- 
leter, Ersatzpflichtiger, Unterhalts- 
8 
675 
813 
611 
615 
616 
617 
618 
psfliehtiger. 
Auftrag. 
Auf einen Dienstvertrag oder einen 
Werkvertrag, der eine Geschäfts- 
besorgung zum Gegenstande hat, 
finden die Vorschriften der §§ 663, 
665—670, 672—674 und, wenn dem 
V. das Recht zusteht, ohne Ein- 
haltung einer Kündigungsfrist zu 
kündigen, auch die Vorschriften des 
§671 Abs. 2 entsprechende Anwendung. 
Bereicherung s. Verjährung 222. 
Dienstvertrag. 
613 Leistung der versprochenen Dienste 
durch den Dienstv. s. Dieustvertrag 
— Dienstvertrag. 
Anspruch des Dienstv. auf Vergütung 
für die infolge des Verzugs des 
Dienstberechtigten nicht geleisteten 
Dienste s. Dienstvertrag — Dienst- 
vertrag. 
Der zur Dienstleistung V. wird des 
Anspruchs auf die Vergütung nicht 
dadurch verlustig, daß er . . . . ohne 
sein Verschulden an der Dienstleistung 
verhindert wird s. Dienstvertrag — 
Dienstvertrag. 
Anspruch des Diensto. im Falle seiner 
Erkrankung auf die erforderliche Ver- 
pflegung und ärztliche Behandlung s. 
Dienstvertrag — Dienstoertrag. 
Veipflichtung des Dienstberechtigten, 
Vorrichtungen zum Schutze des 
Dienstv. gegen Gefahr für Leben und 
Gesundheit zu treffen s. Dienstver- 
trag — Dienstvertrag. 
620—624, 626—628 Kündigungsrecht des 
625 
zur Dienstleistung V. s. Dienst- 
vertrag — Dienstoertrag. 
Fortsetzung des Dienstverhältnisses 
duich den V. nach Ablauf der Dienst- 
zeit s. Dlenstvertraxg — Dienst- 
vertrag. 
255 
  
8 
628 
629 
630 
Art. 
7• 
96 
2028 
2039 
2057 
1170 
249, 
1070 
Verpflichteter 
Anspruch des Diensto. im Falle vor- 
zeitiger Kündigung auf einen Teil 
seiner Vergütung s. Dienstvertrag 
— Dienstvertrag. 
Anspruch des Dienstv. auf Gewäh- 
rung der zum Aufsuchen eines anderen 
Dienstoerhältnisses erforderlichen Zeit 
s. Dienstvertrag — Dienstoertrag. 
Anspruch des Dienstv. auf ein Zeug- 
nis über das Dienstoerhältnis s. 
Dienstvertragx — Dienstvertrag. 
Einführungsgesetz. 
s. E.. — E.G. 
s. Dienstvertrag — Dienstvertrag 
g8 617, 618, 624. 
Erbe. 
s. Verpslientung — Erbe. 
Gehört ein Anspruch zum Nachlasse, 
so kann der V. nur an alle Erben 
gemeinschaftlich leisten und jeder Mit- 
erbe nur die Leistung an alle Erben 
fordern. Jeder Miterbe kann ver- 
langen, daß der V. die zu leistende. 
Sache für alle Erben hinterlegt oder, 
wenn sie sich nicht zur Hinterlegung 
eignet, an einen gerichtlich zu be- 
stellenden Verwahrer abliefert. 2032. 
s. Verpllichtung — Leistung 260, 
261. 
Hypothek s. Verjährung 208. 
Leistung. 
259—261, 273 f. Verpllichtung 
— Leistung. 
Nießbrauch. 
Ist ein Recht, kraft dessen eine 
Leistung gefordert werden kann, 
Gegenstand des Nießbrauchs, so finden 
auf das Rechtsverhältnis zwischen 
dem Nießbraucher und dem V. die 
Vorschriften entsprechende Anwendung, 
welche im Falle der Ubertragung des 
Rechtes für das Rechtsverhältnis 
zwischen dem Erwerber und dem V. 
gelten. 
Wird die Ausübung des Nieß= 
brauchs nach § 1052 einem Verwalter
	        
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