Verpflichteter
Verpllichteter
s. auch Verpflichtung, Vorkaufsverpfllch-
leter, Ersatzpflichtiger, Unterhalts-
8
675
813
611
615
616
617
618
psfliehtiger.
Auftrag.
Auf einen Dienstvertrag oder einen
Werkvertrag, der eine Geschäfts-
besorgung zum Gegenstande hat,
finden die Vorschriften der §§ 663,
665—670, 672—674 und, wenn dem
V. das Recht zusteht, ohne Ein-
haltung einer Kündigungsfrist zu
kündigen, auch die Vorschriften des
§671 Abs. 2 entsprechende Anwendung.
Bereicherung s. Verjährung 222.
Dienstvertrag.
613 Leistung der versprochenen Dienste
durch den Dienstv. s. Dieustvertrag
— Dienstvertrag.
Anspruch des Dienstv. auf Vergütung
für die infolge des Verzugs des
Dienstberechtigten nicht geleisteten
Dienste s. Dienstvertrag — Dienst-
vertrag.
Der zur Dienstleistung V. wird des
Anspruchs auf die Vergütung nicht
dadurch verlustig, daß er . . . . ohne
sein Verschulden an der Dienstleistung
verhindert wird s. Dienstvertrag —
Dienstvertrag.
Anspruch des Diensto. im Falle seiner
Erkrankung auf die erforderliche Ver-
pflegung und ärztliche Behandlung s.
Dienstvertrag — Dienstoertrag.
Veipflichtung des Dienstberechtigten,
Vorrichtungen zum Schutze des
Dienstv. gegen Gefahr für Leben und
Gesundheit zu treffen s. Dienstver-
trag — Dienstvertrag.
620—624, 626—628 Kündigungsrecht des
625
zur Dienstleistung V. s. Dienst-
vertrag — Dienstoertrag.
Fortsetzung des Dienstverhältnisses
duich den V. nach Ablauf der Dienst-
zeit s. Dlenstvertraxg — Dienst-
vertrag.
255
8
628
629
630
Art.
7•
96
2028
2039
2057
1170
249,
1070
Verpflichteter
Anspruch des Diensto. im Falle vor-
zeitiger Kündigung auf einen Teil
seiner Vergütung s. Dienstvertrag
— Dienstvertrag.
Anspruch des Dienstv. auf Gewäh-
rung der zum Aufsuchen eines anderen
Dienstoerhältnisses erforderlichen Zeit
s. Dienstvertrag — Dienstoertrag.
Anspruch des Dienstv. auf ein Zeug-
nis über das Dienstoerhältnis s.
Dienstvertragx — Dienstvertrag.
Einführungsgesetz.
s. E.. — E.G.
s. Dienstvertrag — Dienstvertrag
g8 617, 618, 624.
Erbe.
s. Verpslientung — Erbe.
Gehört ein Anspruch zum Nachlasse,
so kann der V. nur an alle Erben
gemeinschaftlich leisten und jeder Mit-
erbe nur die Leistung an alle Erben
fordern. Jeder Miterbe kann ver-
langen, daß der V. die zu leistende.
Sache für alle Erben hinterlegt oder,
wenn sie sich nicht zur Hinterlegung
eignet, an einen gerichtlich zu be-
stellenden Verwahrer abliefert. 2032.
s. Verpllichtung — Leistung 260,
261.
Hypothek s. Verjährung 208.
Leistung.
259—261, 273 f. Verpllichtung
— Leistung.
Nießbrauch.
Ist ein Recht, kraft dessen eine
Leistung gefordert werden kann,
Gegenstand des Nießbrauchs, so finden
auf das Rechtsverhältnis zwischen
dem Nießbraucher und dem V. die
Vorschriften entsprechende Anwendung,
welche im Falle der Ubertragung des
Rechtes für das Rechtsverhältnis
zwischen dem Erwerber und dem V.
gelten.
Wird die Ausübung des Nieß=
brauchs nach § 1052 einem Verwalter