Testament —
8 Erbverzicht.
2352 Wer durch T. als Erbe eingesetzt oder
mit einem Vermächtnisse bedacht ist,
kann durch Vertrag mit dem Erblasser
auf die Zuwendung verzichten. Das
Gleiche gilt für eine Zuwendung, die
in einem Erbvertrag einem Dritten
gemacht ist. Die Vorschriften der
§§ 2347, 2348 finden Anwendung.
Güterrecht.
1516 Die Ehegatten können bei f. Güter-
gemeinschaft die in den §§ 1511 bis
1515 bezeichneten Verfügungen auch
in einem gemeinschaftlichen T. treffen.
1518.
Testament §8§ 2064—2273.
2064—2273 f. Erblasser — Testament.
2064—2086 Allgemeine Vorschriften.
2087—2099 Erbeinsetzung.
2100—2146 Einsetzung eines Nacherben.
2147—2191 Vermächtnis.
2192—2196 Auflage.
2197—2229 Testamentsvollstrecker.
2229—2264 Errichtung und Aufhebung
eines T.
2229 Errichtung eines T.:
1. durch einen in der Geschäftsfähig-
keit Beschränkten;
2. durch einen Minderjährigen. 2238,
2247;
3. durch einen Entmündigten. 2230,
#. Erblasser — Testament;
2238 4. durch jemand, der Geschriebenes
nicht zu lesen vermag 2247;
2242 5. durch jemand, der nicht schreiben
kann;
2243 6. durch jemand, der stumm oder sonst
am Sprechen verhindert ist;
2244 7. durch jemand, der der deutschen
Sprache nicht mächtig ist. 2245;
2249 8. durch jemand, dessen Tod jeden
Augenblick zu befürchten ist s.
Erblasser — Testament;
2250 9. durch jemand, der sich an einem
wegen Krankheit oder sonstiger
— Testament
8 Umstände abgesperrten Ort auf-
hält s. Erblasser — Testament;
2251 10. während einer Seereise s. Erb-
lasser — Testament.
2231—2252 Form der Errichtung eines T.
[. Erblasser — Testament.
2253—2258 Widerruf eines T. oder einer
einzelnen in einem T. enthaltenen
Verfügung #. Erblasser — Testament.
2258 Aufhebung eines früheren T. durch
Errichtung eines neuen T. s. Erb-
lasser — Testament.
2259 Ablieferung eines T. an das Nach-
laßgericht s. Erblasser — Testament.
2260—2264 Eröffnung eines T. s. Erb-
lasser — Testament.
2265—2273 Gemeinschaftliches Testament.
2265 Ein gemeinschaftliches T. kann nur
von Ehegatten errichtet werden.
2266, 2267 Form der Errichtung eines
gemeinschaftlichen T. s. Erblasser —
Testament.
2268 Unwirksamkeit eines gemeinschaftlichen
T. f. Erblasser — Testament.
2269 Bestimmung in einem gemeinschaft-
lichen T. durch das sich die Ehegatten
gegenseitig als Erben eingesetzt haben,
daß nach dem Tode des üÜberlebenden
der beiderseitige Nachlaß an einen
Dritten fallen soll s. Erblasser —
Testament.
2270, 2271 Widerruf einer in einem ge-
meinschaftlichen T. getroffenen Ver-
fügung s. Erblasser — Testament.
2272 Ein gemeinschaftliches T. kann nach
§ 2256 nur von beiden Ehegatten
zurückgenommen werden.
2273 Eröffnung eines gemeinschaftlichen T.
. Erblasser — Testament.
Testamentsurkunde s. auch Urkurnde.
Testament.
2255 Widerruf eines Testamentes:
1. durch Vernichtung oder Verände-
rung der T. s. Erblasser —
Testament.