Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dritter Band. (3)

Testament — 
8 Erbverzicht. 
2352 Wer durch T. als Erbe eingesetzt oder 
mit einem Vermächtnisse bedacht ist, 
kann durch Vertrag mit dem Erblasser 
auf die Zuwendung verzichten. Das 
Gleiche gilt für eine Zuwendung, die 
in einem Erbvertrag einem Dritten 
gemacht ist. Die Vorschriften der 
§§ 2347, 2348 finden Anwendung. 
Güterrecht. 
1516 Die Ehegatten können bei f. Güter- 
gemeinschaft die in den §§ 1511 bis 
1515 bezeichneten Verfügungen auch 
in einem gemeinschaftlichen T. treffen. 
1518. 
Testament §8§ 2064—2273. 
2064—2273 f. Erblasser — Testament. 
2064—2086 Allgemeine Vorschriften. 
2087—2099 Erbeinsetzung. 
2100—2146 Einsetzung eines Nacherben. 
2147—2191 Vermächtnis. 
2192—2196 Auflage. 
2197—2229 Testamentsvollstrecker. 
2229—2264 Errichtung und Aufhebung 
eines T. 
2229 Errichtung eines T.: 
1. durch einen in der Geschäftsfähig- 
keit Beschränkten; 
2. durch einen Minderjährigen. 2238, 
2247; 
3. durch einen Entmündigten. 2230, 
#. Erblasser — Testament; 
2238 4. durch jemand, der Geschriebenes 
nicht zu lesen vermag 2247; 
2242 5. durch jemand, der nicht schreiben 
kann; 
2243 6. durch jemand, der stumm oder sonst 
am Sprechen verhindert ist; 
2244 7. durch jemand, der der deutschen 
Sprache nicht mächtig ist. 2245; 
2249 8. durch jemand, dessen Tod jeden 
Augenblick zu befürchten ist s. 
Erblasser — Testament; 
2250 9. durch jemand, der sich an einem 
wegen Krankheit oder sonstiger 
  
— Testament 
8 Umstände abgesperrten Ort auf- 
hält s. Erblasser — Testament; 
2251 10. während einer Seereise s. Erb- 
lasser — Testament. 
2231—2252 Form der Errichtung eines T. 
[. Erblasser — Testament. 
2253—2258 Widerruf eines T. oder einer 
einzelnen in einem T. enthaltenen 
Verfügung #. Erblasser — Testament. 
2258 Aufhebung eines früheren T. durch 
Errichtung eines neuen T. s. Erb- 
lasser — Testament. 
2259 Ablieferung eines T. an das Nach- 
laßgericht s. Erblasser — Testament. 
2260—2264 Eröffnung eines T. s. Erb- 
lasser — Testament. 
2265—2273 Gemeinschaftliches Testament. 
2265 Ein gemeinschaftliches T. kann nur 
von Ehegatten errichtet werden. 
2266, 2267 Form der Errichtung eines 
gemeinschaftlichen T. s. Erblasser — 
Testament. 
2268 Unwirksamkeit eines gemeinschaftlichen 
T. f. Erblasser — Testament. 
2269 Bestimmung in einem gemeinschaft- 
lichen T. durch das sich die Ehegatten 
gegenseitig als Erben eingesetzt haben, 
daß nach dem Tode des üÜberlebenden 
der beiderseitige Nachlaß an einen 
Dritten fallen soll s. Erblasser — 
Testament. 
2270, 2271 Widerruf einer in einem ge- 
meinschaftlichen T. getroffenen Ver- 
fügung s. Erblasser — Testament. 
2272 Ein gemeinschaftliches T. kann nach 
§ 2256 nur von beiden Ehegatten 
zurückgenommen werden. 
2273 Eröffnung eines gemeinschaftlichen T. 
. Erblasser — Testament. 
Testamentsurkunde s. auch Urkurnde. 
Testament. 
2255 Widerruf eines Testamentes: 
1. durch Vernichtung oder Verände- 
rung der T. s. Erblasser — 
Testament.
	        
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