Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dritter Band. (3)

Verpflichtung 
Ily, 
919 
915 
951 
918 2. zur Duldung eines Notweges 
s. Eigentam — Eigentum; 
3. die Kosten der Abmarkung 
zu gleichen Teilen zu tragen 
s. Eigentum — Eigentum; 
4. die Unterhaltungskosten einer 
gemeinschaftlich zu benutzen- 
den Einrichtung zu gleichen 
Teilen zu tragen s. Eigen- 
tum — Eigentum; 
5. die Kosten der Beseitigung 
eines auf der Grenze stehen- 
den Baumes oder Strauches 
zu tragen s. Eigentum — 
Eigentum. 
Der Rentenberechtigte kann jederzeit 
verlangen, daß der Rentenpflichtige 
ihm gegen Übertragung des Eigen- 
tums an dem überbauten Teile des 
Grundstücks den Wert ersetzt, den 
dieser Teil zur Zeit der Grenzüber- 
schreitung gehabt hat. Macht er von 
dieser Befugnis Gebrauch, so be- 
stimmen sich die Rechte und V. beider 
Teile nach den Vorschriften über den 
Kauf. 
Für die Zeit bis zur Übertragung 
des Eigentums ist die Rente fort- 
zuentrichten. 924. 
Wer infolge der Vorschriften der 
88 946—950 einen Rechtsverlust er- 
leidet, kann von demjenigen, zu dessen 
Gunsten die Rechtsänderung eintritt, 
Vergütung in Geld nach den Vor- 
schriften über die Herausgabe einer 
ungerechtfertigten Bereicherung fordern. 
Die Wiederherstellung des früheren 
Zustandes kann nicht verlangt werden. 
Die Vorschriften über die V. zum 
Schadensersatze wegen unerlaubter 
Handlungen sowie die Vorschriften 
über den Ersatz von Verwendungen 
und über das Recht zur Wegnahme 
einer Einrichtung bleiben unberührt, 
In den Fällen der §§ 946, 947 ist 
die Wegnahme nach den für das 
261 
  
8 
912, 
917 
956 
962 
Verpflichtung 
Wegnahmerecht des Besitzers gegenüber 
dem Eigentümer geltenden Vorschriften 
auch dann zulässig, wenn die Ver- 
bindung nicht von dem Besitzer der 
Hauptsache bewirkt worden ist. 
913, 915 V. des Eigentümers: 
1. zur Entrichtung einer Geldrente 
als Entschädigung für den über- 
bau s. Eigentum — Eigentum. 
2. zur Entschädigung der Nachbarn 
für Duldung des Notweges s. 
Eigentum — Eigentum. 
3. einem anderen zu gestatten, sich 
Erzeugnisse oder sonstige Be- 
standteile der Sache anzueignen 
s. Eigentam — Eigentum. 
4. den durch das Einfangen seines 
Bienenschwarmes entstehenden 
Schaden zu ersetzen s. Eigen- 
tum — Eigentum. 
994—996, 999 5. dem Besitzer die auf die 
Sache gemachten notwendigen 
Verwendungen zu ersetzen . 
Eigentum — Eigentum. 
998—1000 6, dem Besitzer die Kosten zu er- 
1004 
setzen, die er auf die noch nicht 
getrennten, jedoch nach den 
Regeln einer ordnungsmäßigen 
Wirtschaft vor dem Ende des 
Wirtschaftsjahres zu trennenden 
Früchte eines herauszugebenden 
Grundstücks verwendet hat s. 
Eigentum — Eigentum. 
7. zur Duldung der Beeinträch- 
tigung des Eigentums s. Eigen- 
tum — Eigentum. 
965 V. des Finders: 
1. dem Verlierer, dem Eigentümer 
oder einem Empfangsberechtigten 
Anzeige zu machen; 
2. den Fund und die Umstände, welche 
für die Ermittelung der Empfangs- 
berechtigten erheblich sein können, 
der Polizeibehörde anzuzeigen s. 
Eigentum — Eigentum;
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.