Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dritter Band. (3)

Verpflichtung — 
8 jenigen mitzuteilen, welchem 
die Erbschaft infolge der 
Ausschlagung angefallen war 
s. Erbe — Erbe; 
für die Sicherung des Nach- 
lasses zu sorgen s. Erbe — 
Erbe; 
zur Bestellung eines Nach- 
laßpflegers s. Erbe — Erbe; 
festzustellen, daß ein anderer 
Erbe als der Fiskus nicht 
vorhanden ist s. Erbe — 
Erbe; 
zur Anordnung der Nachlaß- 
verwaltung s. Erbe — Erbe; 
zur Veröffentlichung der An- 
ordnung der Nachlaßverwalt- 
ung s. Erbe — Erbe; 
zur Errichtung des Inventars 
eine Frist zu bestimmen sf. 
Erbe — Erbe; 
dem Vormundschaftsgericht von 
der Bestimmung der Inventar= 
frist Mitteilung zu machen s. 
Erbe — Erbe; 
das Nachlaßinventar 
aufzunehmen; 
12. die Aufnahme des Nachlaß- 
inventars einer zuständigen 
Behörde oder einem zuständi- 
gen Beamten oder Notar zu 
übertragen s. Erbe — Erbe; 
2010 13. die Einsicht des Nachlaß- 
inventars jedem zu gestatten, 
der ein rechtliches Interesse 
glaubhaft macht. 
1959 V. des Erben: 
I. vor Antritt der Erbschaft: 
1. wie ein Geschäftsführer ohne 
Auftrag s. Erbe — Erbe; 
II. nach Antritt der Erbschaft: 
1960 4. 
1961 5. 
1964 6. 
1981 7. 
1983 8. 
1994, 1996 9. 
1999 10. 
2003 11. 
1967 2. für die Nachlaßverbindlichkeiten 
zu haften 1968—2017 f. Erbe 
— Erbe; 
1968 3. die Kosten der standesmäßigen 
selbst 
  
263 — Verpflichtung 
Beerdigung des Erblassers zu 
tragen; 
1969 4. Familienangehörigen des Erb- 
lassers, die zur Zeit des Todes 
des Erblassers zu dessen Haus- 
stande gehört und von ihm 
Unterhalt bezogen haben, in 
den ersten dreißig Tagen nach 
dem Eintritte des Erbfalls in 
demselben Umfange, wie der 
Erblasser es gethan hat, Unter- 
halt zu gewähren und die Be- 
nutzung der Wohnung und der 
Haushaltsgegenstände zu ge- 
statten s. Erbe — Erbe. 
III. nach erfolgtem Ausschlußurteil der 
Nachlaßgläubiger: 
5. die ausgeschlossenen Nachlaß- 
gläubiger vor den Verbindlich- 
keiten aus Pflichtteilsrechten, 
Vermächtnissen und Auflagen 
zu befriedigen 1974. 
6. den Überschuß des Nachlasses 
herauszugeben s. Erbe —Erbe. 
IV. nach Eintritt der Nachlaßverwal- 
tung und des Nachlaßkonkurses: 
1973 
1978 7. wie ein Beauftragter s. Erbe 
— Erbe. 
1980 8. für den aus der verzögerten 
Eröffnung des Nachlaßkonkurses 
entstehenden Schaden zu haften 
s. Erbe — Erbe. 
V. nach Aufhebung der Nachlaßver= 
waltung und Einstellung des Kon- 
kursverfahrens: 
9. den Nachlaß zum Zwecke der 
Befriedigung des Gläubigers 
im Wege der Zwangsvoll-= 
streckung herauszugeben s. Erbe 
— Erbe. 
zur Berichtigung der Verbind- 
lichkeiten aus Pflichtteilsrechten, 
Vermächtnissen und Auflagen 
in der Weise, wie sie im Falle 
des Konkurses zur Berichtigung 
1990 
1991 10.
	        
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