Verpflichtung —
8 jenigen mitzuteilen, welchem
die Erbschaft infolge der
Ausschlagung angefallen war
s. Erbe — Erbe;
für die Sicherung des Nach-
lasses zu sorgen s. Erbe —
Erbe;
zur Bestellung eines Nach-
laßpflegers s. Erbe — Erbe;
festzustellen, daß ein anderer
Erbe als der Fiskus nicht
vorhanden ist s. Erbe —
Erbe;
zur Anordnung der Nachlaß-
verwaltung s. Erbe — Erbe;
zur Veröffentlichung der An-
ordnung der Nachlaßverwalt-
ung s. Erbe — Erbe;
zur Errichtung des Inventars
eine Frist zu bestimmen sf.
Erbe — Erbe;
dem Vormundschaftsgericht von
der Bestimmung der Inventar=
frist Mitteilung zu machen s.
Erbe — Erbe;
das Nachlaßinventar
aufzunehmen;
12. die Aufnahme des Nachlaß-
inventars einer zuständigen
Behörde oder einem zuständi-
gen Beamten oder Notar zu
übertragen s. Erbe — Erbe;
2010 13. die Einsicht des Nachlaß-
inventars jedem zu gestatten,
der ein rechtliches Interesse
glaubhaft macht.
1959 V. des Erben:
I. vor Antritt der Erbschaft:
1. wie ein Geschäftsführer ohne
Auftrag s. Erbe — Erbe;
II. nach Antritt der Erbschaft:
1960 4.
1961 5.
1964 6.
1981 7.
1983 8.
1994, 1996 9.
1999 10.
2003 11.
1967 2. für die Nachlaßverbindlichkeiten
zu haften 1968—2017 f. Erbe
— Erbe;
1968 3. die Kosten der standesmäßigen
selbst
263 — Verpflichtung
Beerdigung des Erblassers zu
tragen;
1969 4. Familienangehörigen des Erb-
lassers, die zur Zeit des Todes
des Erblassers zu dessen Haus-
stande gehört und von ihm
Unterhalt bezogen haben, in
den ersten dreißig Tagen nach
dem Eintritte des Erbfalls in
demselben Umfange, wie der
Erblasser es gethan hat, Unter-
halt zu gewähren und die Be-
nutzung der Wohnung und der
Haushaltsgegenstände zu ge-
statten s. Erbe — Erbe.
III. nach erfolgtem Ausschlußurteil der
Nachlaßgläubiger:
5. die ausgeschlossenen Nachlaß-
gläubiger vor den Verbindlich-
keiten aus Pflichtteilsrechten,
Vermächtnissen und Auflagen
zu befriedigen 1974.
6. den Überschuß des Nachlasses
herauszugeben s. Erbe —Erbe.
IV. nach Eintritt der Nachlaßverwal-
tung und des Nachlaßkonkurses:
1973
1978 7. wie ein Beauftragter s. Erbe
— Erbe.
1980 8. für den aus der verzögerten
Eröffnung des Nachlaßkonkurses
entstehenden Schaden zu haften
s. Erbe — Erbe.
V. nach Aufhebung der Nachlaßver=
waltung und Einstellung des Kon-
kursverfahrens:
9. den Nachlaß zum Zwecke der
Befriedigung des Gläubigers
im Wege der Zwangsvoll-=
streckung herauszugeben s. Erbe
— Erbe.
zur Berichtigung der Verbind-
lichkeiten aus Pflichtteilsrechten,
Vermächtnissen und Auflagen
in der Weise, wie sie im Falle
des Konkurses zur Berichtigung
1990
1991 10.