Verpflichtung —
8 kommen würden s. Erbe —
Erbe.
VI. bezüglich Errichtung des Nachlaß-
inventars:
2002 11. zu der Aufnahme des Nachlaß-
inventars eine zuständige Be-
hörde oder einen zuständigen
Beamten oder Notar zuzuziehen.
2004. «
die zur Aufnahme des Nach-
laßinventars erforderliche Aus-
kunft zu erteilen; 2004, 2005.
zur Leistung des Offenbarungs-
eides s. Erbe — Erbe.
VII. dem Erbschaftsbesitze gegenüber:
2022 14. zum Ersatze von Verwendungen
s. Erbe — Erbe.
1978 Aufwendungen sind dem Erben aus
dem Nachlasse zu ersetzen, soweit er
nach den Vorschriften über den Auf-
trag oder über die Geschäftsführung
ohne Auftrag Ersatz verlangen könnte.
1991, 2013, 2036.
V. des Verkäufers der Erbschaft
die Miterben von der Übertragung
seines Anteils unverzüglich zu be-
nachrichtigen s. Erbe — Erbe.
2038 V. der Miterben:
1. zu Maßregeln mitzuwirken, die
zur ordnungsmäßigen Verwaltung
des Nachlasses erforderlich sind s.
Erbe — Erbe.
s. Gemeinschaft — Gemeinschaft
753, 755, 757.
2. auf Verlangen Auskunft über die
Zuwendungen zu erteilen, die nach
den §8 2050—2053 zur Aus-
gleichung zu bringen sind. Die
Vorschriften der §§ 260, 261 über
die V. zur Leistung des Offen-
barungseides finden entsprechende
Anwendung s. Erbe — Erbe.
3. Die Aufforderung der Nachlaß-
gläubiger zur Anmeldung ihrer
Forderungen
2003 12.
2006 13.
2035
2042
2057
2061
264 —
zu veröffentlichen,
Verpflichtung
8 und die Kosten zu tragen s. Erbe
— Erbe.
2011 V. des Fiskus als Erben
über den Bestand des Nachlasses
Auskunft zu erteilen s. Erbe —
Erbe.
1979 V. der Nachlaßgläubiger:
1. die Berichtigung einer Nachlaß-
verbindlichkeit durch den Erben
als für Rechnung des Nachlasses
erfolgt gelten zu lassen s. Erde
— Erbe.
1994 2. zur Glaubhaftmachung der For-
derung s. Erbe — Erbe.
1985 V. des Nachlaßverwalters:
1. zur Verwaltung des Nachlasses
und Berichtigung der Nachlaß-
verbindlichkeiten aus dem Nach-
lasse s. Erbe — Erbe.
2012 2. über den Bestand des Nachlasses
Auskunft zu erteilen s. Erbe —
Erbe.
2012 V. des Nachlaßpflegers:
über den Bestand des Nachlasses
Auskunft zu erteilen f. Erbe —
Erbe.
2003 V. der Behörde, des Beamten oder
des Notar, das Nachlaßinventar beie
dem Nachlaßgericht einzureichen s. Erbe
— Erbe.
2020, 2021 V. des Erbschaftsbesitzers:
1. zur Herausgabe der ge-
zogenen Nutzungen s. Erbe
— Erhe.
2022, 2023 2. zur Herausgabe der zur
Erbschaft gehörenden Sachen
. Erbe — Erbe.
dem Erben über den Be-
stand der Erbschaft und
über den Verbleib der Erb-
schaftsgegenstände Auskunft
zu erteilen.
Die gleiche V. hat, wer, ohne Erb-
schaftsbesitzer zu sein, eine Sache aus
dem Nachlaß in Besitz nimmt, bevor
2027 3.