Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dritter Band. (3)

Verpflichtung — 
8 kommen würden s. Erbe — 
Erbe. 
VI. bezüglich Errichtung des Nachlaß- 
inventars: 
2002 11. zu der Aufnahme des Nachlaß- 
inventars eine zuständige Be- 
hörde oder einen zuständigen 
Beamten oder Notar zuzuziehen. 
2004. « 
die zur Aufnahme des Nach- 
laßinventars erforderliche Aus- 
kunft zu erteilen; 2004, 2005. 
zur Leistung des Offenbarungs- 
eides s. Erbe — Erbe. 
VII. dem Erbschaftsbesitze gegenüber: 
2022 14. zum Ersatze von Verwendungen 
s. Erbe — Erbe. 
1978 Aufwendungen sind dem Erben aus 
dem Nachlasse zu ersetzen, soweit er 
nach den Vorschriften über den Auf- 
trag oder über die Geschäftsführung 
ohne Auftrag Ersatz verlangen könnte. 
1991, 2013, 2036. 
V. des Verkäufers der Erbschaft 
die Miterben von der Übertragung 
seines Anteils unverzüglich zu be- 
nachrichtigen s. Erbe — Erbe. 
2038 V. der Miterben: 
1. zu Maßregeln mitzuwirken, die 
zur ordnungsmäßigen Verwaltung 
des Nachlasses erforderlich sind s. 
Erbe — Erbe. 
s. Gemeinschaft — Gemeinschaft 
753, 755, 757. 
2. auf Verlangen Auskunft über die 
Zuwendungen zu erteilen, die nach 
den §8 2050—2053 zur Aus- 
gleichung zu bringen sind. Die 
Vorschriften der §§ 260, 261 über 
die V. zur Leistung des Offen- 
barungseides finden entsprechende 
Anwendung s. Erbe — Erbe. 
3. Die Aufforderung der Nachlaß- 
gläubiger zur Anmeldung ihrer 
Forderungen 
2003 12. 
2006 13. 
2035 
2042 
2057 
2061 
264 — 
  
  
  
zu veröffentlichen, 
Verpflichtung 
8 und die Kosten zu tragen s. Erbe 
— Erbe. 
2011 V. des Fiskus als Erben 
über den Bestand des Nachlasses 
Auskunft zu erteilen s. Erbe — 
Erbe. 
1979 V. der Nachlaßgläubiger: 
1. die Berichtigung einer Nachlaß- 
verbindlichkeit durch den Erben 
als für Rechnung des Nachlasses 
erfolgt gelten zu lassen s. Erde 
— Erbe. 
1994 2. zur Glaubhaftmachung der For- 
derung s. Erbe — Erbe. 
1985 V. des Nachlaßverwalters: 
1. zur Verwaltung des Nachlasses 
und Berichtigung der Nachlaß- 
verbindlichkeiten aus dem Nach- 
lasse s. Erbe — Erbe. 
2012 2. über den Bestand des Nachlasses 
Auskunft zu erteilen s. Erbe — 
Erbe. 
2012 V. des Nachlaßpflegers: 
über den Bestand des Nachlasses 
Auskunft zu erteilen f. Erbe — 
Erbe. 
2003 V. der Behörde, des Beamten oder 
des Notar, das Nachlaßinventar beie 
dem Nachlaßgericht einzureichen s. Erbe 
— Erbe. 
2020, 2021 V. des Erbschaftsbesitzers: 
1. zur Herausgabe der ge- 
zogenen Nutzungen s. Erbe 
— Erhe. 
2022, 2023 2. zur Herausgabe der zur 
Erbschaft gehörenden Sachen 
. Erbe — Erbe. 
dem Erben über den Be- 
stand der Erbschaft und 
über den Verbleib der Erb- 
schaftsgegenstände Auskunft 
zu erteilen. 
Die gleiche V. hat, wer, ohne Erb- 
schaftsbesitzer zu sein, eine Sache aus 
dem Nachlaß in Besitz nimmt, bevor 
2027 3.
	        
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