Verpflichtung
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zuzeigen, ein Verzeichnis des Ge-
samtguts einzureichen, die Güter-
gemeinschaft aufzuheben und die
Auseinandersetzung herbeizuführen
s. Gütergemeinschaft — Güter-
recht.
3. bei der Auseinandersetzung Ge-
samtgutsverbindlichkeiten zu über-
nehmen s. Gütergemeinschaft —
Güterrecht;
V. des Nachlaßgerichts:
1. die Erklärung des Verzichts auf
den Anteil an dem Gesamtgute
der f. Gütergemeinschaft dem über-
lebenden Ehegatten und den übrigen
anteilsberechtigten Abkömmlingen
mitzuteilen s. Gütergemeinschaft
— Güterrecht.
2. die Erklärung der Aufhebung der
f. Gütergemeinschaft den anteils-
berechtigten Abkömmlingen und
evt. dem Vormundschaftsgerichte
mitzuteilen s. Gütergemeinschaft
— Güterrecht.
3. dem überlebenden Ehegatten auf
Antrag ein Zeugnis über die Fort-
setzung der Gütergemeinschaft zu
erteilen s. Gütergemeinschaft —
Güterrecht.
Ein anteilsberechtigter Abkömmling
kann gegen den überlebenden Ehe-
gatten auf Aufhebung der f. Güter-
gemeinschaft klagen:
1. wenn der überlebende Ehegatte
ein Rechtsgeschäft der in den §8 1444
bis 1446 bezeichneten Art ohne
Zustimmung des Abkömmlings
vorgenommen hat und für die Zu-
kunft eine erhebliche Gefährdung
des Abkömmlings zu besorgen ist;
3. wenn der überlebende Ehegatte
seine V., dem Abkömmlinge Unter-
halt zu gewähren, verletzt hat und
für die Zukunft eine erhebliche
Ebucke. Wörterbuch des Bürgerl. Gesetzbuches.
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1504
1519,
Verpflichtung
Gefährdung des Unterhalts zu
besorgen ist. 1496, 1502, 1518.
Bis zur Auseinandersetzung bestimmt
sich das Rechtsverhältnis der Teil-
haber am Gesamtgut der f. Güter-
gemeinschaft nach den §§ 1442, 1472,
1473. 1518.
Auf die Auseinandersetzung in An-
sehung des Gesamtguts der f. Güter-
gemeinschaft finden die Vorschriften
der §§ 1475, 1476, 1477 Absk. 1,
1479—1481 Anwendung; an die
Stelle des Mannes tritt der über-
lebende Ehegatte, an die Stelle der
Frau treten die anteilsberechtigten
Abkömmlinge, die im § 1476 Abs. 2
Satz 2 bezeichnete V. besteht nur für
den überlebenden Ehegatten. 1518.
Die anteilsberechtigten Abkömmlinge
müssen sich bei f. Gütergemeinschaft
Verbindlichkeiten des verstorbenen Ehe-
gatten, die diesem im Verhältnisse der
Ehegatten zu einander zur Last fielen,
bei der Auseinandersetzung auf ihren
Anteil insoweit anrechnen lassen, als
der überlebende Ehegatte nicht von
dem Erben des verstorbenen Ehe-
gatten Deckung hat erlangen können.
In gleicher Weise haben sich die
anteilsberechtigten Abkömmlinge an-
rechnen zu lassen, was der verstorbene
Ehegatte zu dem Gesamtgute zu er-
setzen hatte. 1511, 1518.
Soweit die anteilsberechtigten Ab-
kömmlinge nach § 1480 den Gesamt-
gutsgläubigern haften, sind sie im
Verhältnisse zu einander nach der
Größe ihres Anteils an dem Gesamt-
gute der f. Gütergemeinschaft ver-
pflichtet. Die V. beschränkt sich auf
die ihnen zugeteilten Gegenstände;
die für die Haftung des Erben
geltenden Vorschriften der 88 1990,
1991 finden entsprechende Anwendung.
1518.
1525, 1528, 1529, 1538, 1542,
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