Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dritter Band. (3)

Verpflichtung 
8 
1498 
1491 
1492 
1507 
1495 
zuzeigen, ein Verzeichnis des Ge- 
samtguts einzureichen, die Güter- 
gemeinschaft aufzuheben und die 
Auseinandersetzung herbeizuführen 
s. Gütergemeinschaft — Güter- 
recht. 
3. bei der Auseinandersetzung Ge- 
samtgutsverbindlichkeiten zu über- 
nehmen s. Gütergemeinschaft — 
Güterrecht; 
V. des Nachlaßgerichts: 
1. die Erklärung des Verzichts auf 
den Anteil an dem Gesamtgute 
der f. Gütergemeinschaft dem über- 
lebenden Ehegatten und den übrigen 
anteilsberechtigten Abkömmlingen 
mitzuteilen s. Gütergemeinschaft 
— Güterrecht. 
2. die Erklärung der Aufhebung der 
f. Gütergemeinschaft den anteils- 
berechtigten Abkömmlingen und 
evt. dem Vormundschaftsgerichte 
mitzuteilen s. Gütergemeinschaft 
— Güterrecht. 
3. dem überlebenden Ehegatten auf 
Antrag ein Zeugnis über die Fort- 
setzung der Gütergemeinschaft zu 
erteilen s. Gütergemeinschaft — 
Güterrecht. 
Ein anteilsberechtigter Abkömmling 
kann gegen den überlebenden Ehe- 
gatten auf Aufhebung der f. Güter- 
gemeinschaft klagen: 
1. wenn der überlebende Ehegatte 
ein Rechtsgeschäft der in den §8 1444 
bis 1446 bezeichneten Art ohne 
Zustimmung des Abkömmlings 
vorgenommen hat und für die Zu- 
kunft eine erhebliche Gefährdung 
des Abkömmlings zu besorgen ist; 
3. wenn der überlebende Ehegatte 
seine V., dem Abkömmlinge Unter- 
halt zu gewähren, verletzt hat und 
für die Zukunft eine erhebliche 
Ebucke. Wörterbuch des Bürgerl. Gesetzbuches. 
273 
  
8 
1497 
1498 
1500 
1504 
1519, 
Verpflichtung 
Gefährdung des Unterhalts zu 
besorgen ist. 1496, 1502, 1518. 
Bis zur Auseinandersetzung bestimmt 
sich das Rechtsverhältnis der Teil- 
haber am Gesamtgut der f. Güter- 
gemeinschaft nach den §§ 1442, 1472, 
1473. 1518. 
Auf die Auseinandersetzung in An- 
sehung des Gesamtguts der f. Güter- 
gemeinschaft finden die Vorschriften 
der §§ 1475, 1476, 1477 Absk. 1, 
1479—1481 Anwendung; an die 
Stelle des Mannes tritt der über- 
lebende Ehegatte, an die Stelle der 
Frau treten die anteilsberechtigten 
Abkömmlinge, die im § 1476 Abs. 2 
Satz 2 bezeichnete V. besteht nur für 
den überlebenden Ehegatten. 1518. 
Die anteilsberechtigten Abkömmlinge 
müssen sich bei f. Gütergemeinschaft 
Verbindlichkeiten des verstorbenen Ehe- 
gatten, die diesem im Verhältnisse der 
Ehegatten zu einander zur Last fielen, 
bei der Auseinandersetzung auf ihren 
Anteil insoweit anrechnen lassen, als 
der überlebende Ehegatte nicht von 
dem Erben des verstorbenen Ehe- 
gatten Deckung hat erlangen können. 
In gleicher Weise haben sich die 
anteilsberechtigten Abkömmlinge an- 
rechnen zu lassen, was der verstorbene 
Ehegatte zu dem Gesamtgute zu er- 
setzen hatte. 1511, 1518. 
Soweit die anteilsberechtigten Ab- 
kömmlinge nach § 1480 den Gesamt- 
gutsgläubigern haften, sind sie im 
Verhältnisse zu einander nach der 
Größe ihres Anteils an dem Gesamt- 
gute der f. Gütergemeinschaft ver- 
pflichtet. Die V. beschränkt sich auf 
die ihnen zugeteilten Gegenstände; 
die für die Haftung des Erben 
geltenden Vorschriften der 88 1990, 
1991 finden entsprechende Anwendung. 
1518. 
1525, 1528, 1529, 1538, 1542, 
18
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.