Verpflichtung
8
1524
1530
1535
1541
1549,
1561
1562
1546— 1548 f. Errungenschafts.
gemeinschaft — Güterrecht.
Die Zugehörigkeit einer durch Rechts-
geschäft erworbenen Forderung zum
eingebrachten Gute der Errungen-
schaftsgemeinschaft hat der Schuldner
erst dann gegen sich gelten zu lassen,
wenn er von der Zugehörigkeit
Kenntnis erlangt; die Vorschriften der
88 406—408 finden entsprechende
Anwendung. 1439, 1486, 1554.
V. des Mannes im Falle der Er-
rungenschaftsgemeinschaft:
1. persönlich als Gesamtschuldner zu
haften s. Errungenschafts-
gemeinschaft — Gübterrecht;
2. gewisse Verbindlichkeiten zu tragens.
Errungenschaftsgemeinschaft
— Güterrecht.
V. des Ehegatten im Falle der Er-
rungenschaftsgemeinschaft:
1. die ihn betreffenden Verbindlich-
keiten zu tragen s. Errungen-
schaftsgemeinschaft;
2. seine Schuld dem Gesamtgut oder
dem eingebrachten Gut gegenüber
zu berichtigen f. Errungen-
schaftsgemeinchaft — Güter-
recht.
1554, 1556 f. Fahrnisgemein-
schaft — Güterrecht.
V. der Ehegatten zur Mitwirkung bei
der Stellung des Antrages auf Ein-
tragung in das Güterrechtsregister s.
Güterrechtsregister — Güterrecht.
V. des Amtsgerichts eine Eintragung
in das Güterrechtsregister zu ver-
öffentlichen s. Güterrechtsregister
— Güterrecht.
Handlung.
823—852 V. aus unerlaubten Handlungen
823.
s. Handlung — Handlung.
829 V. zum Ersatz des Schadens,
der entsteht:
1. durch Verletzung des Lebens,
des Körpers, der Gesundheit,
274
8
824, 829 3.
825, 829 4.
826, 829 5.
831, 840 6.
832, 840 7.
Verpflichtung
der Freiheit, des Eigentums
oder eines sonstigen Rechtes
eines anderen;
. durch den Verstoß gegen ein
den Schutz eines anderen
bezweckendes G. s. Handlung
— Handlung;
durch Behauptung oder Ver-
breitung einer unwahren
Thatsache, die geeignet ist,
den Kredit eines anderen zu
gefährden oder sonstige Nach-
teile für dessen Erwerb oder
Fortkommen herbeizuführen s.
Handlung — Handlung;
durch Bestimmung einer
Frauensperson durch Hinter-
list. Drohung oder unter
Mißbrauch eines Abhängig-
keitsverhältnisses zur Ge-
statung der außerehelichen
Beiwohnung s. Handlung
— Handlung;
durch vorsätzliche Schadens-
zufügung in einer gegen die
guten Sitten verstoßenden
Weise Handlung — Hand-
lung;
durch einen Geschäftsführer
oder durch eine von dem
Geschäftsherrn zur Aus-
führung einer Verrichtung
bestellten Person s. Hand-
lung — Handlung;
durch eine Person, über die
ein anderer zur Führung der
Aufsicht verpflichtet ist s.
Handlung — Handlung;
833, 834, 840 8. durch ein Tier s. Hand-
835, 840 9.
Iung — Handlung;
durch Wild s. Haudlung —
Handlung;
836—838, 840 10. durch den Einsturz
eines Gebäudes oder eines
anderen mit einem Grund-
stücke verbundenen Werkes