Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dritter Band. (3)

Verpflichtung 
8 
1524 
1530 
1535 
1541 
1549, 
1561 
1562 
1546— 1548 f. Errungenschafts. 
gemeinschaft — Güterrecht. 
Die Zugehörigkeit einer durch Rechts- 
geschäft erworbenen Forderung zum 
eingebrachten Gute der Errungen- 
schaftsgemeinschaft hat der Schuldner 
erst dann gegen sich gelten zu lassen, 
wenn er von der Zugehörigkeit 
Kenntnis erlangt; die Vorschriften der 
88 406—408 finden entsprechende 
Anwendung. 1439, 1486, 1554. 
V. des Mannes im Falle der Er- 
rungenschaftsgemeinschaft: 
1. persönlich als Gesamtschuldner zu 
haften s. Errungenschafts- 
gemeinschaft — Gübterrecht; 
2. gewisse Verbindlichkeiten zu tragens. 
Errungenschaftsgemeinschaft 
— Güterrecht. 
V. des Ehegatten im Falle der Er- 
rungenschaftsgemeinschaft: 
1. die ihn betreffenden Verbindlich- 
keiten zu tragen s. Errungen- 
schaftsgemeinschaft; 
2. seine Schuld dem Gesamtgut oder 
dem eingebrachten Gut gegenüber 
zu berichtigen f. Errungen- 
schaftsgemeinchaft — Güter- 
recht. 
1554, 1556 f. Fahrnisgemein- 
schaft — Güterrecht. 
V. der Ehegatten zur Mitwirkung bei 
der Stellung des Antrages auf Ein- 
tragung in das Güterrechtsregister s. 
Güterrechtsregister — Güterrecht. 
V. des Amtsgerichts eine Eintragung 
in das Güterrechtsregister zu ver- 
öffentlichen s. Güterrechtsregister 
— Güterrecht. 
Handlung. 
823—852 V. aus unerlaubten Handlungen 
823. 
s. Handlung — Handlung. 
829 V. zum Ersatz des Schadens, 
der entsteht: 
1. durch Verletzung des Lebens, 
des Körpers, der Gesundheit, 
274 
  
8 
824, 829 3. 
825, 829 4. 
826, 829 5. 
831, 840 6. 
832, 840 7. 
Verpflichtung 
der Freiheit, des Eigentums 
oder eines sonstigen Rechtes 
eines anderen; 
. durch den Verstoß gegen ein 
den Schutz eines anderen 
bezweckendes G. s. Handlung 
— Handlung; 
durch Behauptung oder Ver- 
breitung einer unwahren 
Thatsache, die geeignet ist, 
den Kredit eines anderen zu 
gefährden oder sonstige Nach- 
teile für dessen Erwerb oder 
Fortkommen herbeizuführen s. 
Handlung — Handlung; 
durch Bestimmung einer 
Frauensperson durch Hinter- 
list. Drohung oder unter 
Mißbrauch eines Abhängig- 
keitsverhältnisses zur Ge- 
statung der außerehelichen 
Beiwohnung s. Handlung 
— Handlung; 
durch vorsätzliche Schadens- 
zufügung in einer gegen die 
guten Sitten verstoßenden 
Weise Handlung — Hand- 
lung; 
durch einen Geschäftsführer 
oder durch eine von dem 
Geschäftsherrn zur Aus- 
führung einer Verrichtung 
bestellten Person s. Hand- 
lung — Handlung; 
durch eine Person, über die 
ein anderer zur Führung der 
Aufsicht verpflichtet ist s. 
Handlung — Handlung; 
833, 834, 840 8. durch ein Tier s. Hand- 
835, 840 9. 
Iung — Handlung; 
durch Wild s. Haudlung — 
Handlung; 
836—838, 840 10. durch den Einsturz 
eines Gebäudes oder eines 
anderen mit einem Grund- 
stücke verbundenen Werkes
	        
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