Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dritter Band. (3)

Verpflichtung 
8 
oder durch die Ablösung von 
Teilen des Gebäudes oder 
des Werkes s. Handlung — 
Handlung; 
839, 841 11. durch Verletzung der Amts- 
842 
843 
844 
pflicht seitens eines Beamten 
s. Handlung — Handlung. 
Die V. zum Schadensersatze wegen 
einer gegen die Person gerichteten 
unerlaubten Handlung erstreckt sich 
auf die Nachteile, welche die Handlung 
für den Erwerb oder das Fortkommen 
des Verletzten herbeiführt. 
Wird infolge einer Verletzung des 
Körpers oder der Gesundheit die 
Erwerbsfähigkeit des Verletzten auf- 
gehoben oder gemindert oder tritt 
eine Vermehrung seiner Bedürfnisse 
ein, so ist dem Verletzten durch Ent- 
richtung einer Geldrente Schadens- 
ersatz zu leisten. 
Auf die Rente finden die Vor- 
schriften des § 760 Anwendung. Ob, 
in welcher Art und für welchen Be- 
trag der Ersatzpflichtige Sicherheit zu 
leisten hat, bestimmt sich nach den 
Umständen. 
Statt der Rente kann der Verletzte 
eine Abfindung in Kapital verlangen, 
wenn ein wichtiger Grund vorlliegt. 
Der Anforuch wird nicht dadurch 
ausgeschlossen, daß ein anderer dem 
Verletzten Unterhalt zu gewähren hat. 
844. 845. 
Im Falle der Tötung hat der Ersatz= 
pflichtige die Kosten der Beerdigung 
demjenigen zu ersetzen, welchem die 
V. obleegt, diese Kosten zu tragen. 
Stand der Getötete zur Zeit der 
Verletzung zu einem Dritten in einem 
Verhältmisse, vermöge dessen er diesem 
gegenüber kraft G. unterhaltspflichtig 
war oder unterhaltspflichiig werden 
konnte, und ist dem Dritten infolge 
der Tötung das Recht auf den Unter- 
halt entzogen, so hat der Ersatz- 
275 
  
8 
845 
846 
847 
Verpflichtung 
pflichtige dem Dritten durch Ent- 
richtung einer Geldrente insoweit 
Schadensersatz zu leisten, als der 
Getötete während der mutmaßlichen 
Dauer seines Lebens zur Gewährung 
des Unterhalts verpflichtet gewesen 
sein würde; die Vorschriften des 
§ 843 Abs. 2—4 finden entsprechende 
Anwendung. Die Ersatzpflicht tritt 
auch dann ein, wenn der Dritte zur 
Zeit der Verletzung erzeugt, aber noch 
nicht geboren war. 846. 
Im Falle der Tötung, der Verletzung 
des Körpers oder der Gesundheit 
sowie im Falle der Freiheitsentziehung 
hat der Ersatzpflichtige, wenn der 
Verletzte kraft G. einem Dritten zur 
Leistung von Diensten in dessen 
Hauswesen oder Gewerbe verpflichtet 
war, dem Dritten für die entgehenden 
Dienste durch Entrichtung einer Geld- 
rente Ersatz zu leisten. Die Vor- 
schriften des § 843 Abs. 2—4 finden 
entsprechende Anwendung. 846. 
Hat in den Fällen der §8 844, 845 
bei der Entstehung des Schadens, 
den der Dritte erleidet, ein Verschulden 
des Verletzten mitgewirkt, so finden 
auf den. Anspruch des Dritten die 
Vorschriften des § 254 Anwendung. 
Im Falle der Verletzung des Körpers 
oder der Gesundheit sowie im Falle 
der Freiheitsentziehung kann der Ver- 
letzte auch wegen des Schadens, der 
nicht Vermögensschaden ist, eine billige 
Enischädigung in Geld verlangen. 
Der Anspruch ist nicht übertragbar 
und geht nicht auf die Erben über, 
es sei denn, daß er durch Vertrag 
anerkannt oder daß er rechtshängig 
geworden ist. 
Ein gleicher Anspruch steht einer 
Frauensperson zu, gegen die ein Ver- 
brechen oder Vergehen wider die 
Sitlichkeit begangen oder die durch 
Hinterlist, durch Drohung oder unter 
18.
	        
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