Verpflichtung
8
oder durch die Ablösung von
Teilen des Gebäudes oder
des Werkes s. Handlung —
Handlung;
839, 841 11. durch Verletzung der Amts-
842
843
844
pflicht seitens eines Beamten
s. Handlung — Handlung.
Die V. zum Schadensersatze wegen
einer gegen die Person gerichteten
unerlaubten Handlung erstreckt sich
auf die Nachteile, welche die Handlung
für den Erwerb oder das Fortkommen
des Verletzten herbeiführt.
Wird infolge einer Verletzung des
Körpers oder der Gesundheit die
Erwerbsfähigkeit des Verletzten auf-
gehoben oder gemindert oder tritt
eine Vermehrung seiner Bedürfnisse
ein, so ist dem Verletzten durch Ent-
richtung einer Geldrente Schadens-
ersatz zu leisten.
Auf die Rente finden die Vor-
schriften des § 760 Anwendung. Ob,
in welcher Art und für welchen Be-
trag der Ersatzpflichtige Sicherheit zu
leisten hat, bestimmt sich nach den
Umständen.
Statt der Rente kann der Verletzte
eine Abfindung in Kapital verlangen,
wenn ein wichtiger Grund vorlliegt.
Der Anforuch wird nicht dadurch
ausgeschlossen, daß ein anderer dem
Verletzten Unterhalt zu gewähren hat.
844. 845.
Im Falle der Tötung hat der Ersatz=
pflichtige die Kosten der Beerdigung
demjenigen zu ersetzen, welchem die
V. obleegt, diese Kosten zu tragen.
Stand der Getötete zur Zeit der
Verletzung zu einem Dritten in einem
Verhältmisse, vermöge dessen er diesem
gegenüber kraft G. unterhaltspflichtig
war oder unterhaltspflichiig werden
konnte, und ist dem Dritten infolge
der Tötung das Recht auf den Unter-
halt entzogen, so hat der Ersatz-
275
8
845
846
847
Verpflichtung
pflichtige dem Dritten durch Ent-
richtung einer Geldrente insoweit
Schadensersatz zu leisten, als der
Getötete während der mutmaßlichen
Dauer seines Lebens zur Gewährung
des Unterhalts verpflichtet gewesen
sein würde; die Vorschriften des
§ 843 Abs. 2—4 finden entsprechende
Anwendung. Die Ersatzpflicht tritt
auch dann ein, wenn der Dritte zur
Zeit der Verletzung erzeugt, aber noch
nicht geboren war. 846.
Im Falle der Tötung, der Verletzung
des Körpers oder der Gesundheit
sowie im Falle der Freiheitsentziehung
hat der Ersatzpflichtige, wenn der
Verletzte kraft G. einem Dritten zur
Leistung von Diensten in dessen
Hauswesen oder Gewerbe verpflichtet
war, dem Dritten für die entgehenden
Dienste durch Entrichtung einer Geld-
rente Ersatz zu leisten. Die Vor-
schriften des § 843 Abs. 2—4 finden
entsprechende Anwendung. 846.
Hat in den Fällen der §8 844, 845
bei der Entstehung des Schadens,
den der Dritte erleidet, ein Verschulden
des Verletzten mitgewirkt, so finden
auf den. Anspruch des Dritten die
Vorschriften des § 254 Anwendung.
Im Falle der Verletzung des Körpers
oder der Gesundheit sowie im Falle
der Freiheitsentziehung kann der Ver-
letzte auch wegen des Schadens, der
nicht Vermögensschaden ist, eine billige
Enischädigung in Geld verlangen.
Der Anspruch ist nicht übertragbar
und geht nicht auf die Erben über,
es sei denn, daß er durch Vertrag
anerkannt oder daß er rechtshängig
geworden ist.
Ein gleicher Anspruch steht einer
Frauensperson zu, gegen die ein Ver-
brechen oder Vergehen wider die
Sitlichkeit begangen oder die durch
Hinterlist, durch Drohung oder unter
18.